Der Inhaber einer älteren eingetragenen Marke kann Widerspruch gegen eine Markeneintragung einlegen, wenn diese mit einer älteren Marke identisch oder ähnlich ist. Doch Vorsicht: er muss seinen guten Ruf nachweisen können.
Ein solcher Fall wurde vor dem Europäischen Gericht (EuG) entschieden zwischen ANNA DE CODORNIU und ANA DE ALTUN – beide besser bekannt als Weißwein und beide eingetragen als Wort –und Bildmarken bzw. auch als Wortmarke für alkoholische Waren in der Nizza-Klasse 33.
Streithelferin Codorniu SA (Spanien) machte einen Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 geltend und berief sich auf die eigene ältere eingetragene Wortmarke ANNA DE CODORNIU und auf die Wort- und Bildmarke Anna mit Darstellung einer Frauenbüste. Aus verfahrensökonomischen Gründen wurde der Widerspruch auf Grundlage dieser älteren eingetragenen Wort- und Bildmarke Anna mit Frauenbüste geprüft.
Widerspruch des Inhabers einer älteren eingetragenen Marke
Zwar prüfen die Markenämter – sowohl des europäische EUIPO als auch das deutsche DPMA bei einer Markenanmeldung, ob der Eintragung der angemeldeten Marke sogenannte absolute Eintragungshindernisse entgegenstehen. Dazu gehören das Fehlen von Unterscheidungskraft und auch der Umstand, wenn eine Marke rein beschreibend ist – und seit der letzten Markenrechtsmodernisierung (in Deutschland als MaMoG am 14. Januar 2019) auch der Umstand, wenn eine geografische Angabe und geschützte geografische Ursprungsbezeichnung ebenso wie auch eine geschützte Sortenbezeichnung verletzt wird.
Dennoch kann es vorkommen, dass eine Marke zu Unrecht eingetragen wird, denn die Ämter führen – im Gegensatz zum Patentrecht – keine Amtsrecherche durch. Das Amt überprüft also in keiner Weise, ob eine ähnliche oder sogar identische Marke bereits eingetragen ist. In einem solchen Fall kann aber der Inhaber einer älteren eingetragenen Marke Widerspruch einlegen gemäß Artikel 8 Absatz 5 der EU Verordnung – und in Deutschland analog gemäß § 8 MarkenG.
Bedingungen für einen erfolgreichen Widerspruch
Damit ein Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 erfolgreich ist, müssen drei Bedingungen erfüllt sein. Die Bedingungen sind kumulativ, das bedeutet, wenn auch nur eine der drei Bedingungen nicht erfüllt ist, wird der Widerspruch abgelehnt:
- Dass die einander gegenüberstehenden Zeichen identisch oder ähnlich sind;
- Dass die ältere Marke, auf die sich der Widerspruch stützt, einen guten Ruf genießt;
- Dass es wahrscheinlich ist, dass die Benutzung ohne triftigen Grund für die angemeldete Marke die Unterscheidungskraft oder den Ruf der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen oder schädigen wird.
Sind die Marken ähnlich?
Klägerin Bodegas Altún, S.L. (Spanien) berief sich vor dem Europäischen Gericht darauf, dass keinerlei Ähnlichkeit vorliege. Die Unterschiede zwischen den widersprüchlichen Zeichen würden stärker wahrgenommen als die geringen Gemeinsamkeiten: schließlich seien nur drei Buchstaben gleich zwischen den strittigen Marken.
Das Gericht wies dies jedoch zurück. Wer den gleichen weiblichen Vornamen „Ana“ oder „Anna“ sehe, würde eine Verbindung zwischen diesen Zeichen herstellen, umso mehr, weil ein solcher Vorname die fraglichen Waren nicht beschreibt. Damit sei ein Grad an Ähnlichkeit gegeben.
Ein guter Ruf erfordert einen Nachweis
Um festzustellen, ob eine Marke einen guten Ruf hat, muss dies vom Inhaber der älteren eingetragenen Marke nachgewiesen werden. Aufgrund der vorzulegenden Nachweise nimmt das Gericht dann die Gesamtbewertung vor. Daran scheitern erstaunlich viele Unternehmen, auch bekannte Markenunternehmen, denn eine Marke wandelt sich im Zeitgeist von Marketing und auch in der Darstellung auf den Waren recht dynamisch. Der Nachweis muss jedoch genauso gelingen, wie die Marke angemeldet und eingetragen wurde. Erst vor wenigen Wochen wurde ein Nachweis der Marke des Sportherstellers adidas vor dem EuG nicht anerkannt, weil die farbintervierte Markendarstellung – weiße Balken auf schwarzem Grund – nicht akzeptiert wurde –wir berichteten.
Im vorliegenden Fall berief sich die Streithelferin Codorniu SA zwar auf die ältere eingetragene Wort- und Bildmarke Anna mit Frauenbüste, der Nachweis jedoch zeigte ANNA DE CODORNIU, manchmal auch Anna de Codurniu mit der Frauenbüste. Die Streithelferin führte aus, dass die Werbung für den Zeitraum 2006 bis 2012 dazu beigetragen habe, ein Universum um den Namen dieser Frau zu schaffen für den spanischen Weinkonsumenten. Das Image der Marke ANNA DE CODORNIU habe sich einfach zu einer stilisierten und eleganteren Ästhetik entwickelt, wie sie sich in der Presse widerspiegele. Das EUIPO war dieser Argumentation gefolgt und akzeptierte den Nachweis der älteren eingetragenen Marke. Das Wort „anna“ spiele bei der Bezeichnung von Cava eine andere Rolle als das Wort „codorníu“, das den Hersteller identifiziert, befand das EUIPO, und dass diese Begriffe, auch wenn sie kombiniert werden, keine Einheit bilden. Die Beschwerdekammer wies außerdem darauf hin, dass alle von der Streithelferin vorgelegten Beweise das Bestehen einer Reputation für die in Rede stehende ältere Marke in Bezug auf „Cavas“ der Klasse 33 belegen.
EuG hebt Entscheidung des EUIPO auf
Das Europäische Gericht (EuG) wies dies zurück und lehnte die vorgelegten Nachweise der Streifhelferin ab. Die vorgelegten Dokumente könnten nicht belegen, dass die zu prüfende ältere Marke unabhängig vom Ausdruck „de codorníu“ einen eigenen Ruf erworben hat, urteilte der EuG.
Das Gericht erklärte daher die Entscheidung der Beschwerdekammer des Amtes für geistiges Eigentum der Europäischen Union (EUIPO) vom 14. März 2018 für nichtig („die angefochtene Entscheidung“, Sache R 173/2018-1). Der Widerspruch der Streithelferin Codorniu SA als Inhaberin der älteren eingetragenen Marke wurde abgewiesen.
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