Im letzten Jahr verwiesen wir in unserem Blog auf die geschützte Marke des Begriffs Webinar. Inzwischen laufen zahlreiche Löschungsanträge gegen diese Markeneintragung. Dennoch ist Webinar noch immer ein geschützter Begriff in Deutschland, dies ist der Stand am 24.56.2021.
Webinar unter Markenschutz in Deutschland
Für viele unverständlich, aber dennoch ist es eine Tatsache: Webinar ist in Deutschland eine geschützte Marke (Marken Nr. 30316043). Wie stets im Markenschutz, kann mit einer Marke nur Schutz beansprucht werden für die Waren und Dienstleistungen, für die diese Marke eingetragen wurde. Dies sind für die Marke Webinar u. a. jedoch ausdrücklich „Bereitstellen von Informationen im Internet; Bereitstellung von Plattformen im Internet; Bereitstellung von Portalen im Internet; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen“ – kurz gesagt also all das, was man seit Jahren unter Webinar versteht.
Wie kann ein solches Wort als Marke geschützt sein? Marken dürfen doch nicht beschreibend sein und außerdem gibt es doch ein Freihaltebedürfnis für Wörter des allgemeinen Wortschatzes (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Es ist richtig, Marken dürfen nicht beschreibend sein – und zwar zum Zeitpunkt der Markenanmeldung. Die aber liegt für die Marke Webinar sehr weit zurück, dieses heute allgemeine Wort wurde bereits 2003 als deutsche Marke angemeldet und eingetragen. Zunächst war dies unbekannt und letztlich auch uninteressant, doch in den letzten Jahren wurde Webinar natürlich zum vielgenutzten Begriff. Zurecht gab es daher im letzten Jahr Warnungen vor möglichen Abmahnungen gegen Anbieter eines Webinar, über die wir auch in unserem Blog informierten. Seitdem wurden viele Löschungsanträge gegen diese Marke eingeleitet, ist sie überhaupt noch geschützt?
Die kurze Antwort lautet: Ja, die Marke Webinar ist noch immer geschützt, Stand heute, der 24. Juni 2021.
Wir geben aber auch gerne noch eine etwas längere Antwort.
Schutzdauer einer Marke
Grundsätzlich besteht für eine Marke zunächst eine Schutzdauer von 10 Jahren. Sie kann jedoch letztlich beliebig oft verlängert werden gemäß § 47 MarkenG, durch Zahlung einer weiteren Gebühr zu Verlängerung der Schutzdauer. Der Markeninhaber der Marke Webinar machte davon Gebrauch und verlängerte die Marke Webinar am 01.04.2013 um zunächst weitere 10 Jahre. Daher endet der Markenschutz für die Marke Webinar am 31.03.2023 – oder aber er wird dann nochmals um weitere 10 Jahre verlängert.
Viele Anträge auf Verfall der Marke Webinar
Das Register des DPMA zeigt zahlreiche Anträge auf Verfall der Marke. Das allerdings bedeutet zunächst einmal nur, dass Anträge gestellt wurden, die den Markenschutz für den Begriff Webinar beenden sollen.
Denn gegen eine Marke kann Verfall beantragt werden gemäß § 49 MarkenG. Darin heißt es, „wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden ist“, wird eine Marke gelöscht.
Ebenfalls ist ein Antrag auf den Verfall erfolgreich, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 5 Jahren nicht gemäß § 26 MarkenG rechtserhaltend benutzt worden ist. Das heißt, die Marke Webinar muss von ihrem Markeninhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein für gewerbliche Zwecke. Kann er dies nicht nachweisen und stellt ein Betroffener Antrag auf Verfall mit Bezug auf den gemäß § 26 MarkenG, wird die Marke gelöscht. Die entsprechende Überprüfung solcher Nachweise ist zeitaufwändig. Lediglich Abmahnungen auf eine Marke auszusprechen, ohne selbst Waren oder Dienstleistungen darunter anzubieten oder dieses nachvollziehbar zu planen, wird im Übrigen nicht als gewerbliche Nutzung angesehen.
In diesem Kontext möchten wir auch auf das Urteil der höchsten Europäischen Gerichts (EuGH) hinweisen, demnach ein Betroffener sogar rückwirkende Markenverletzung geltend machen kann für eine Nicht benutzte Marke in der Fünf-Jahresfrist – auch nachdem die Marke verfallen ist.
Antrag auf Verfall der Marke beim DPMA möglich
Wichtig in Bezug auf den Verfall einer Marke ist auch die Neuerung durch die Modernisierung des MarkenG. Denn der Teil 2 des MaMoG trat zum 1. Mai 2020 in Kraft, und dies betrifft Anträge auf Nichtigkeit und Verfall einer Marke. Seitdem können Anträge auf Verfall einer Marke und Nichtigkeit einer Marke direkt vor dem DMPA geführt werden (bisher war dies nur im Gerichtsverfahren möglich); das ist wesentlich kostengünstiger für die Antragsteller als ein gerichtliches Verfahren.
Dies dürfte auch erklären, warum es ausgerechnet 2020 zu einer Vielzahl von Anträgen auf Verfall der Marke Webinar kam.
Doch bisher ist keiner dieser Anträge erfolgreich gewesen, die Marke Webinar ist – Stand heute, den 24. Juni 2021, noch immer in Kraft. Anbieter von Online Seminaren oder Online Meetings laufen daher immer noch Gefahr, für die Benutzung des Begriffs Webinar abgemahnt zu werden.
Abmahnung erhalten – was nun?
Was aber ist zu tun, wenn man eine Abmahnung erhält?
Solange Markenschutz besteht, ist eine Abmahnung rechtens und muss grundsätzlich beachtet werden. Ignorieren Abgemahnte eine solche Abmahnung, besteht die Gefahr, dass die Betroffenen gerichtlich auf Unterlassung und Schadensersatz verurteilt werden können. Wir empfehlen die Beratung durch einen erfahrenden Rechtsanwalt.
Benötigen Sie Unterstützung in einem Markenrechtsverfahren?
Unsere Anwälte verfügten über langjährige Expertise im Markenrecht wie im gesamten Gewerblichen Rechtsschutz und sind berechtigt, Sie vor jedem Amt und Gericht in Deutschland wie auch international zu vertreten. Gerne vertreten wir Sie auch bei einem Antrag zum Verfall einer Marke.
Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt auf.
Quellen:
Eintrag der Marke Webinar im Register des DPMA
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