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Verfahrenspause bis nach dem Brexit? Nein, urteilt EuGH

30. November 2018

Der Brexit wirft seine Schatten voraus – am Europäischen Gerichtshof werden schon erste Urteile dazu getroffen. Im gestrigen Urteil des EuGH ging es um die Frage, ob Verfahren um Geistiges Eigentum mit nationalen älteren UK Marken auszusetzen sind bis nach dem Brexit.

Brexit VerfahrenspauseNoch bevor das britische Parlament den geordneten Brexit beschließt oder ablehnt, werden am Europäischen Gerichtshof schon erste Brexit Urteile getroffen. Die Beschwerdeführerin in dem gestrigen Fall (C:2018:965) , die kanadische Alcohol Countermeasure Systems Inc., argumentierte, dass das Gericht das Verfahren bis zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union hätte aussetzen sollen –  um die fragliche Entscheidung mit der Begründung aufheben zu können, dass eine ältere britische Marke nicht mehr zur Einrede gegen die Aufrechterhaltung einer EU-Marke verwendet werden könne.

Die Relevanz, die diesem Verfahren und Urteil beigemessen wurden, zeigt sich an der Unterstützung des EUIPO als Prozessgegner durch das United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland.

Der EuGH wies diese Argumentation zurück. Das Europäische Gericht stellte in seinem Urteil klar, dass die bloße Mitteilung eines EU Mitgliedstaats über seine Absicht, die Europäische Union gemäß Artikel 50 EUV zu verlassen, nicht dazu führe, dass die Anwendung des EU-Rechts in diesem Mitgliedstaat ausgesetzt wird. Das EU-Recht in diesem Mitgliedstaat bleibe bis zu seinem tatsächlichen Austritt aus der Europäischen Union selbstverständlich uneingeschränkt in Kraft.

Der Sachverhalt

Die kanadische Alcohol Countermeasure Systems Inc. erhielt im Januar 2010 die Eintragung der EU-Wortmarke ALCOLOCK („die angefochtene Marke“), eingetragen für mehrere Waren und Dienstleistungen in den Nizza-Klassen 9, 37 und 42.

Im  August 2012 reichten Lion Laboratories einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Marke ein, gestützt auf die ältere Wortmarke ALCOLOCK, die 1996 im Vereinigten Königreich eingetragen wurde, ebenfalls wie die angefochtene Marke in Nizza-Klasse 9. Die tatsächliche Benutzung der älteren Marke wurde festgestellt und so wurde dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit 2014 stattgegeben. Gegen diese Entscheidung klagte die Beschwerdeführerin Alcohol Countermeasure Systems.

Sie machte unter anderem vor dem EuGH geltend, dass das Gericht gegen den Territorialitätsgrundsatz des Markenrechts nach Artikel 6 der Konvention zum Schutz des gewerblichen Eigentums (United Nations Treaties Series) verstoßen habe und gegen ihr Grundrecht, den einheitlichen Charakter der EU-Marke zu nutzen. In diesem Zusammenhang stützt sie sich auf Artikel 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Praktisch würde dies bedeuten, dass das Gericht ab dem 23. Juni 2016, dem Tag des Brexit Referendums, aus Gründen der öffentlichen Ordnung den künftigen Rückzug des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union hätte berücksichtigen oder einen Verfahrensstopp bis zum tatsächlichen Rückzug dieses Mitgliedstaats anordnen sollen, um die fragliche Entscheidung später aufzuheben.

Es sei nach Meinung der Beschwerdeführerin auch nicht ausreichend, wenn die Beschwerdeführerin am Ende des Verfahrens nach Artikel 50 EUV eine neue EU-Marke für das Zeichen „Alkolock“ einreiche, denn zu diesem Zeitpunkt wäre sie nicht mehr in Lage, die vollen Vorteile ihrer Senioritätsrechte in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus würde die Umwandlung der angefochtenen Marke in nationale Marken bis zum Rückzug des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union die Beschwerdeführerin unnötigen und übermäßigen Kosten aussetzen.

EuGH hebt EUIPO Entscheidungen nicht wegen zukünftigem Brexit auf

Der EuGH wies darauf hin, dass eine Entscheidung einer Beschwerdekammer der EUIPO nur „wegen Unzuständigkeit, Verletzung einer wesentlichen Verfahrenspflicht, Vertragsverletzung, einer[dieser] Verordnung oder einer Rechtsnorm im Zusammenhang mit ihrer Anwendung oder ihrem Missbrauch von Befugnissen“ aufgehoben oder geändert werden kann. Das Gericht könne diese Entscheidung jedoch nicht aufheben oder ändern, wenn Nichtigkeits- oder Änderungsgründe nach ihrem Erlass zustande kommen.

Und dies sei beim Brexit der Fall. Denn die bloße Mitteilung eines Mitgliedstaats über seine Absicht, die Europäische Union gemäß Artikel 50 EUV zu verlassen, führe nicht dazu, dass die Anwendung des EU-Rechts in diesem Mitgliedstaat ausgesetzt wird. Das EU-Recht in diesem Mitgliedstaat bleibe bis zu seinem tatsächlichen Austritt aus der Europäischen Union uneingeschränkt in Kraft.

Ähnliches Urteil des EuGH zum Europäischen Haftbefehl

Erst vor wenigen Wochen wurde in diesem Sinn ein weiteres Urteil vom EuGH ausgesprochen, bei dem es um die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen bei einem Europäischen Haftbefehl ging, der von Großbritannien ausgestellt wurde, nachdem das Verfahren zum Austritt aus der Europäischen Union in Gang gesetzt worden war (RO, C-327/18 PPU, EU:C:2018:733).

Der Generalanwalt hatte in dem Fall argumentiert, dass ein Europäischer Haftbefehl zu vollstrecken sei, weil die vollstreckende Justizbehörde zum Zeitpunkt dieser Entscheidung annehmen dürfe, dass der Ausstellungsmitgliedstaat nach seinem Austritt aus der Union auf die zu übergebende Person im Wesentlichen den Inhalt der für die Zeit nach der Übergabe geltenden Rechte aus dem Rahmenbeschluss anwenden wird. Dies gelte solange, bis nähere Angaben über die rechtlichen Regelungen vorliegen, die im Ausstellungsmitgliedstaat nach seinem Austritt aus der Union gelten werden.

Nachweis der ernsthaften Nutzung der eingetragenen älteren Marke

Die übrigen Beschwerdegründe der Alcohol Countermeasure Systems Inc. betrafen den Nachweis der ernsthaften Nutzung der eingetragenen älteren Marke, wurden jedoch vom EuGH abgewiesen. Der EuGH stellte klar, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshof die Begründungspflicht nicht verlange, dass das Gericht eine Darstellung vorlegt, die erschöpfend und einzeln alle von den Streitparteien vorgebrachten Argumente verfolgt, so dass die Begründung implizit sein kann. Das setzte voraus,  dass es den Betroffenen ermöglicht ist, die Gründe zu erfahren, warum das Gericht ihren Argumenten nicht stattgegeben hat, und dass sie dem Gerichtshof genügend Material zur Verfügung stellt, damit er seine Kontrollbefugnisse ausüben könne.

Überzeugen konnte die Beschwerdeführerin in diesem Fall aber nicht, der EuGH wies die Berufung vollständig ab.

 

Eine Übersicht zum Schutz des Geistigen Eigentums nach dem Brexit finden Sie hier:

  • No-Deal Brexit (1): Unionsmarken geklont in UK?
  • Brexit (2): Europäische Patente sicher ?Jein!
  • Brexit (3): Gemeinschaftsgeschmackmuster erfordern einen Klon

 

 

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Quelle:

EuGH C:2018:965

Bild:

Tumiso /pixabay.com / CCO License  

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Category iconMarkenrecht,  News zum geistigen Eigentum Tag iconältere nationale Marke,  Brexit,  EuGH,  Nachweis der ernsthaften Benutzung einer Marke,  Verfahrenspause

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