Brexit Verhandlungen vor dem Finale: Heute Nachmittag plant Premierministerin Theresa May, das Parlament in London über den Stand der Brexit Verhandlungen zu informieren. Und am Mittwoch findet der entscheidende EU-Gipfel statt für eine Chance, den Austritt des UK aus der Staatengemeinschaft doch noch geordnet regeln zu können. Ungeklärt sind auch die IP Rechte für Unionsmarken nach dem Brexit, umso mehr, wenn es ein „No-Deal“ Austritt wird.
Hoffnung auf angekündigtes Marken-Umtauschverfahren
Es gibt nach wie vor viele offene Fragen zu allen IP Schutzrechten in Großbritannien nach dem Brexit – umso mehr, wenn tatsächlich ein Brexit ohne eine Einigung mit der EU stattfinden wird.
Die Hoffnung für alle europäischen Markeninhaber liegt daher auf einer britischen Absichtserklärung vom Juli 2018. Demnach sollen Markeninhaber das Recht haben, innerhalb von neun Monaten nach Ablauf einer Übergangszeit eine britische Anmeldung als gleichwertigen Ersatz für ihre bisherige Unionsmarke, die auch für das UK registriert ist, einzureichen, wobei dieselben Anmelde- sowie Prioritätsdaten wie bisher gelten sollten.
Außerdem sind sowohl Großbritannien als auch die EU Vertragsparteien des Madrider Protokolls über die internationale Registrierung von Marken. Eine Markenregistrierung über das Madrider System wird daher in unveränderter Weise auch nach dem Brexit weiter möglich sein, wie ja auch mit allen anderen nicht-europäischen Mitgliedern im Madrider System.
Mögliche Probleme im Markenrecht nach dem Brexit
Selbst wenn der Idealfall eintritt und ein unkompliziertes Marken-Umtauschverfahren für Unionsmarken möglich gemacht wird, wie es bisher von britischer Seite angekündigt wird, bringt der Brexit in jedem Fall weitere Probleme für den Markenschutz. Denn Unionsmarken, die derzeit nur für das UK registriert sind, müssten auf jeden Fall auch zusätzlich für ein europäisches Land registriert werden. Denn wegen Nichtbenutzung einer Marke in der EU kann es zur Nichtigkeitserklärungung von bestehenden Markenrechten kommen.
Hinzu kommt, dass die vor einem EU-Gericht erreichte Durchsetzung von Markenrechten im UK nicht gültig wäre. Bei möglichen IP-Verfahren zwischen der EU und der UK wären ohnehin eine neue vertragliche Regelung nötig. Zurzeit ist jedenfalls noch unklar, ob das UK die Erschöpfung der Rechte nur in Großbritannien, im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in Großbritannien oder international anwenden würde.
Mittelfristig ist ohnehin abzuwarten, wieweit mögliche EU-Rechtsvorschriften zum Markenschutz noch kompatibel mit der britischen Gerichtsbarkeit bleiben. Denn die britischen Gerichte sind nach dem Brexit auf Basis der jetzigen Vereinbarungen nicht mehr verpflichtet, das britische Markenrecht in Übereinstimmung mit künftigen Urteilen des EuGH auszulegen.
In diesem Zusammenhang auch interessant:
- Europäisches Patent und Europäisches Einheitspatent – Brexit ohne Auswirkung auf Patentrechte
- Brexit: UK verabschiedet sich vom EU Datenschutz – aber Hoffnung auf Ratifizierung des UPC
Möchten auch Sie Ihre Markenrechte sichern?
Jeder Fall wird von uns individuell und sorgfältig betrachtet. Nutzen Sie doch noch heute einen unverbindlichen Rückruf-Termin mit uns!
Quellen:
IP and BREXIT: The facts – last updated 25 September 2018
Bild:
Schreiben Sie einen Kommentar