Zum 1. Mai 2020 tritt der Teil 2 des MaMoG in Kraft. Er betrifft die Verfahren wegen Nichtigkeit und Verfall einer Marke, die ab jetzt entweder vor Gericht oder vor dem DMPA geführt werden können.
MaMoG seit 2019
Zum 14. Januar 2019 trat das neue deutsche Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) in Kraft. Es brachte vor allem Änderungen für Widerspruch und Schutzdauer im Markenrecht ebenso wie neue nationale Markenarten. In dem seit dem 1. Mai 2020 geltenden Teil 2 des MaMoG in Kraft getretenen Rechts geht es nun um Verfahren wegen Nichtigkeit und Verfall einer Marke.
Nichtigkeit aufgrund eines entgegenstehenden älteren Rechts
Ganz neu ab 1. Mai 2020 gemäß § 51 MarkenG kann auch im DPMA auch ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung einer eingetragenen Marke – oder auf Schutzentziehung des auf Deutschland erstreckten Teils einer internationalen Registrierung – aufgrund eines entgegenstehenden älteren Rechts im Sinne der §§ 9 bis 13 MarkenG gestellt werden. Bisher konnte dieses Verfahren ausschließlich vor den ordentlichen Gerichten durchgeführt werden, dies ist nun mit Teil 2 des MaMoG auch vor dem DPMA möglich.
51 Abs. 2 bis 4 MarkenG enthält darüber hinaus besondere Regelungen, nach denen die Erklärung der Nichtigkeit aufgrund entgegenstehender älterer Rechte in bestimmten Fällen ausgeschlossen ist (z.B. im Falle der Duldung der jüngeren Marke oder der Nichtbenutzung der älteren Marke).
Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse
Für alle Verfahren in Bezug auf Nichtigkeit einer Marke aufgrund absoluter Schutzhindernisse ändert sich nichts. Schon bisher und auch weiterhin ist ein entsprechender Antrag an das DPMA zu richten. Nichtigkeitsgründe sind ein Verstoß gegen § 3, § 7 oder § 8 MarkenG bei Markeneintragung, d.h. wenn die Markenfähigkeit fehlte, der Anmelder nicht Inhaber einer Marke sein konnte oder absolute Schutzhindernisse entgegenstanden.
Antrag auf Nichtigkeit einer Marke beim DPMA
Ein Antrag auf Nichtigkeit einer Marke beim DPMA muss schriftlich gestellt werden und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG) über ein entsprechendes Formblatt des DPMA.
Antrag auf Verfall einer Marke
Das Verfallsverfahren kann – mit Antragstellung ab 1. Mai 2020 – vollständig im DPMA durchgeführt werden. Bisher musste der Antragsteller seinen Antrag bei den ordentlichen Gerichten weiterverfolgen, wenn der Markeninhaber dem Antrag auf Erklärung des Verfalls und Löschung seiner Marke widersprach. Auch ein Verfallsantrag muss wie die Anträge auf Nichtigkeit einer Marke schriftlich gestellt werden einschließlich der zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel über ein entsprechendes Formblatt des DPMA.
Die Eintragung einer Marke wird gemäß § 49 MarkenG auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt worden ist. In diesem Kontext möchten wir auch auf das aktuelle Urteil der höchsten Europäischen Gerichts (EuGH) hinweisen, demnach ein Markeninhaber sogar rückwirkende Markenverletzung geltend machen kann für eine Nicht benutzte Marke in der Fünf-Jahresfrist – auch nachdem die Marke verfallen war.
Widerspricht der Inhaber der eingetragenen Marke der Erklärung des Verfalls und Löschung seiner Marke nicht, wird diese für verfallen erklärt und gelöscht (§ 53 Abs. 5 MarkenG). Das war auch bisher der Fall, ist also keine Änderung.
Verfallsverfahren zu Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken immer vor dem DPMA
Ein Verfallsverfahren zu Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken kann nur ausschließlich beim DPMA geführt werden. Verfallsgrund ist – wie auch für andere Marken – die Nichtbenutzung einer Marke über die 5 Jahresfrist hinaus.
Es gibt für Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken darüber hinaus weitere Verfallsgründe. Für Kollektivmarken gilt hier § 105 MarkenG; für Gewährleistungsmarken finden sich weitere Verfallsgründe in § 106g MarkenG.
Nichtigkeit und Verfall einer Marke: entweder vor Gericht oder vor dem DMPA
Sowohl die Nichtigkeit einer Marke aufgrund entgegenstehender älterer Rechte als auch der Verfall einer Marke (außer Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke) können auch im Wege einer Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Da mit dem neuen Stand vom 1. Mai die Verfahren wegen Nichtigkeit einer Marke und Verfall einer Marke sowohl vor dem DPMA als auch vor ordentlichen Gerichten durchgeführt werden können, ist unbedingt zu beachten, dass über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien ein Antrag nur entweder beim DPMA oder beim ordentlichen Gericht gestellt werden darf. (siehe § 55 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 MarkenG und § 53 Abs.1 Satz 5 MarkenG).
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