Der Markenrechtsstreit Puma gegen blaue Katze wird seit vielen Jahren durch alle europäischen Instanzen geführt. In der jüngsten Entscheidung verlor Puma vor dem EuG. Puma machte vergeblich geltend, dass die Marken nahezu identisch seien und die eigene Puma-Katze außergewöhnlich berühmt sei.
Puma gegen blaue Katze: Hintergrund des Falls
Dieser Fall um Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr der bekannten Puma Katze und der blauen Katze der Gemma Group wird seit Jahren durch alle europäischen Instanzen geführt. Es geht um die Markenanmeldung eines sehr ähnlichen springenden Pumas, alle Instanzen stellten auch eine gewisse Ähnlichkeit zwischen den Marken fest.
Warum wurde dann nicht auf Verwechslungsgefahr entschieden, die Puma geltend machte?
Weil die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf den ersten Blick sehr verschieden sind; und für ganz verschiedene Waren und Dienstleistungen kann ein identischer Markenname mehrfach vergeben werden (siehe Beispiel Sherpa).
In diesem langwierigen Markenstreit sind aber auch die Waren und Dienstleistungen nicht einfach zu beurteilen. Denn die Gemma Group ist durchaus Unternehmen im Sportbereich, hatte aber mit der blauen springenden Katze „Maschinen“ der Nizza-Klasse 7 beansprucht. Gemma behauptete, man diversifiziere die Produktpalette; Puma argumentierte, es handele sich um Marken außerhalb des eigentlichen Präsenz Marktes – im Übrigen eine Geschäftspraxis, die viele Unternehmen verfolgen, auch Puma.
Doch in der Frage von Verwechslungsgefahr nützt diese Tatsache nicht, die konkret von Gemma beanspruchten Waren und Dienstleistungen sind nicht ähnlich zu den von Puma beanspruchten. Puma kann daher nur dann Verwechslungsgefahr geltend machen, wenn die Ähnlichkeiten sehr groß sind bzw. die eigene Berühmtheit mit hineinspielt.
Zeitlicher Ablauf des Konflikts:
- April: Blaue Katze der Gemma Group wurde als Bildmarke eingetragen
- Juli 2013: Widerspruch von Puma gegen die Erteilung
- März 2014: die Widerspruchsabteilung wies den Widerspruch in vollem Umfang zurück
- Mai 2014: Puma erhob nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung.
- Dezember 2014: die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO wies Puma’s Beschwerde zurück; daraufhin erhob Puma Klage gegen diese Entscheidung
- 19. September 2016: EuG gab Puma Recht und hob die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO auf (Entscheidung vom 19. Dezember 2014); der EUIPO legte dagegen Rechtsmittel vor dem EuGH ein
- 28. Juni 2018: der EuGH weist Rechtsmittel des EUIPO zurück, gibt Puma Recht
De fakto entschied damit der EuGH in 2018, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung frühere EUIPO Entscheidungen in Bezug auf die Puma Katze hätte berücksichtigen müssen, in denen es auch bereits um die korrekte Wertschätzung der älteren Marke ging, also der Puma Katze.
Puma gegen blaue Katze: neues Verfahren seit 2018
Da die ältere Entscheidung vom 19. Dezember 2014 endgültig aufgehoben worden war, erhielt die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein neues Aktenzeichen (R 2057/2018-4) und wurde von der Vierten Beschwerdekammer erneut geprüft. Es kam zur Entscheidung vom 30. April 2019, vorliegend die angefochtene Entscheidung. In dieser Entscheidung bestätigte die Beschwerdekammer im Wesentlichen die von der Widerspruchsabteilung in der Entscheidung vom 10. März 2014 getroffenen Feststellungen und wies die Einwände von Puma zurück.
Kurz gesagt: die Beschwerdekammer stellte „trotz offensichtlicher Unterschiede“ einen gewissen Grad an visueller Ähnlichkeit fest und dass die Bildelemente der streitigen Marken auf denselben Begriff hinwiesen – eben einen springenden Puma. Dennoch seien die Marken keinesfalls identisch. Ein klanglicher Vergleich dieser Marken ist zudem nicht möglich.
Trotz diesem gewissen Grad an Ähnlichkeit stellte die Beschwerdekammer keine Verwechslungsgefahr fest, denn die Blaue Katze der Gemma Group wurde für eine andere Nizza-Klasse und auch andere Waren eingetragen als die Puma Katze.
Puma machte daher geltend, die Marken seien nahezu identisch und die eigene Puma Katze sei außergewöhnlich berühmt.
EuG weist Puma Klage zurück
Der EuG jedoch wies die Beschwerde und Einwände von Puma zurück.
In Anbetracht der visuellen Unterschiede und der Unmöglichkeit, die streitigen Marken klanglich zu vergleichen, habe die Beschwerdekammer zu Recht entschieden, dass diese Marken im Rahmen ihrer Prüfung nicht identisch sind. Das Gericht betonte, dass eine visuelle Ähnlichkeit von einander gegenüberstehenden Zeichen nicht zwangsläufig zu einer Verwechslungsgefahr führe und auch nicht zu einer visuellen „fast“ Identität.
Denn Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 mache das Bestehen einer Verwechslungsgefahr von der Ähnlichkeit der Zeichen abhängig (bildlich, klanglich und konzeptionell und auch in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen) und bedeute nicht, dass der Grad der Ähnlichkeit hoch sein muss.
Außergewöhnliche Bekanntheit von Puma
Auch der Verweis von Puma auf die außergewöhnliche Bekanntheit der eigenen Puma Katze und Marke wurde vom EuG zurückgewiesen. Denn Puma hat diesen Einwand zu spät im Verfahren vorgebracht, konkret erst in der EuG-Verhandlung vom September 2016.
Es ist aber nicht möglich, Tatsachen erst vor dem Europäischen Gericht vorzubringen, die noch nicht vor den Instanzen des EUIPO vorgebracht wurden. Denn Zweck einer Klage beim Gericht ist die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO (im Sinne von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 72 der Verordnung 2017/1001)).
Aber auch diese Tatsachenentscheidung ist in diesem Markenstreit nicht eindeutig. Denn Puma ist der Ansicht, dass sie bereits vor der Beschwerdekammer Beweise zu ihrem eigenen Ruhm vorgelegt hat, darunter eine Marktstudie über Frankreich in französischer Sprache. Da die Beweise jedoch in der Verfahrenssprache vorgelegt werden müssen, hatte die Beschwerdekammer entschieden, dass die nicht in die Verfahrenssprache übersetzten Unterlagen nicht berücksichtigt werden können. Zu Recht, denn das Gericht hatte bereits im Verfahren 2016 entschieden und damals dennoch zugunsten von Puma entschieden. Der EuG entschied im Jahr 2016, dass die Beschwerdekammer Puma hätte auffordern müssen, zusätzliche Beweise für die Bekanntheit der älteren Marken vorzulegen.
Doch im jetzigen Verfahren vom 19. Mai 2021 urteilte der EuG, Puma habe nicht nachweisen können, dass das Image der älteren Marken durch die Benutzung der angemeldeten Marke beeinträchtigt werden könnte; das habe die Beschwerdekammer zurecht entschieden.
Obwohl nicht auszuschließen sei, dass die angemeldete Marke trotz der Unterschiede zwischen den fraglichen Waren die maßgeblichen Verkehrskreise an die älteren Marken erinnern könne – was der EuG einräumte – , wies der EuG die Klage von Puma vollständig zurück. Denn eine ernsthafte Gefahr der Beeinträchtigung der Wertschätzung der älteren Marke erfordere auch einen höheren Beweismaßstab, betonte das Gericht, und das sei vorliegend nicht gegeben.
Puma gegen blaue Katze: Puma verliert – zumindest vorerst.
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Der Markenschutz gilt in der Regel nicht pauschal, sondern bezogen auf das genaue Produkt. Daher sollten die Waren und Dienstleistungen für die Markeneintragung sorgfältig und strategisch ausgewählt werden.
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Quellen für Text und Bild:
Judgement of 19. Mai 2021, EU:T:2021:281
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