Puma hat vor dem EuGH einen langwierigen Markenstreit um seine berühmte Puma Katze gewonnen. Die Beschwerdekammer des EUIPO muss frühere Entscheidungen berücksichtigen, da sie eine andere Auffassung über die Berühmtheit der Puma Katze vertritt.
In dem interessanten Urteil des höchsten Europäischen Gerichtshofs ging es um den langwierigen Markenstreit um Verwechslungsgefahr zwischen der berühmten Puma Katze und der Eintragung einer Unionsmarke aus Italien, die eine sehr ähnliche blaue Puma Katze zeigte.
Der Markenstreit um die blaue Nachahmung der berühmten Puma Katze wurde durch alle Instanzen geführt – wir berichteten.
Letztlich war nun vor dem EuGH die Frage entscheidend, ob die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung frühere EUIPO Entscheidungen hätte berücksichtigen müssen.
Muss Beschwerdekammer frühere Entscheidungen berücksichtigen?
Dies ist immer wieder ein Streitfall und führt entsprechend zu Vorwürfen, die Beschwerdekammer habe den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Begründungspflicht verletzt. Oftmals scheitern diese Vorwürfe vor den Europäischen Gerichten, aber nicht in diesem Fall.
Die Beschwerdekammern haben in Fällen, in denen sie eine andere Auffassung vertreten als in früheren Entscheidungen über ähnliche Anmeldungen, müssen ihre Gründe für das Abweichen von diesen Entscheidungen ausdrücklich darlegen, urteilte der EuGH.
Das Gericht erläuterte, in Bezug auf den vorliegenden Fall hätten die zuständigen Dienststellen des EUIPO in den drei früheren Entscheidungen festgestellt hatten, dass eine der älteren Marken „auf der Grundlage vieler Beweise“ „jedenfalls in Frankreich“ als Marke mit einem „hohen Bekanntheitsgrad“ erachtet worden sei und dass eine andere von diesen Marken „angesichts der vielen vorgelegten Beweise“ als Marke erachtet worden sei, die „durch ihre Benutzung in der Union“ „große Bekanntheit“ erlangt habe und durch ihre „intensive und lange“ Benutzung eine „erhöhte Kennzeichnungskraft“ und einen „hohen Bekanntheitsgrad“ besitze. Das Gericht habe auch festgestellt, dass einige dieser Entscheidungen sehr detailliert die Beweismittel beschrieben, anhand deren auf die Bekanntheit der älteren Marken geschlossen werden konnte.
Drei frühere Entscheidung gaben relevanten Hinweis
In einem solchen Kontext stellten die drei früheren Entscheidungen einen wichtigen Hinweis dar urteilte der EuGH, da darin die Bekanntheit der älteren Marken anerkannt worden war. Entsprechend sei dies ein relevanter Hinweis, dass die Bekanntheit der Puma Katze auch im Rahmen des vorliegenden Widerspruchsverfahrens als bekannt angesehen werden konnten (im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.
Daher war das EUIPO verpflichtet, die von Puma geltend gemachten drei früheren Entscheidungen zu berücksichtigen, und musste seine Entscheidung in diesem Fall ausdrücklich begründen, da es beschlossen hatte, in Bezug auf die Bekanntheit der älteren Marken von diesen Entscheidungen abzuweichen.
In dem Fall, dass die Beschwerdekammer selbst zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass sie ihre Begründungspflicht nicht erfüllen konnte, hätte sie Gebrauch machen müssen, um ihr Ermessen auszuüben und den Widerspruch umfassend zu prüfen, ergänzte der EuGH.
Ergänzende Beweismittel und Verpflichtung der Beschwerdekammer
Das werde auch nicht aufgehoben durch die umstrittene Vorlage ergänzender Nachweise. Die Rechtsprechung gebe vor, dass bei Vorlage von Beweismitteln innerhalb der vom EUIPO gesetzten Frist die Vorlage ergänzender Nachweise weiterhin möglich ist. Dies laufe aber keineswegs der Verpflichtung der Beschwerdekammer entgegen, die entweder die Klägerin hätte auffordern müssen, zusätzliche Beweise für die Bekanntheit der älteren Marken vorzulegen, oder aber Gründe hätte angeben müssen, warum sie der Ansicht war, dass die in diesen früheren Entscheidungen hinsichtlich der Bekanntheit getroffenen Tatsachenfeststellungen im vorliegenden Fall nicht gelten sollten. Dies sei auch deshalb umso notwendiger gewesen, erläuterte der EuGH, weil einige dieser Entscheidungen die Beweise, die ihrer Prüfung der Bekanntheit der älteren Marken zugrunde lagen, sehr detailliert nannten, was die Aufmerksamkeit der Beschwerdekammer auf deren Bestehen hätte lenken müssen.
Fehler der Beschwerdekammer = Nichtigkeit der Entscheidung?
Zwar reiche diese Schlussfolgerung allein nicht aus, um die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, erklärte das Gericht mit Blick auf sein Urteil. Der von der Beschwerdekammer begangene Fehler könne von zentraler Bedeutung für das Ergebnis des Widerspruchs sein.
Zwar hatte die Beschwerdekammer hat ihre Würdigung, ob eine Beeinträchtigung im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 vorlag, auf die Annahme gestützt, dass die Wertschätzung der älteren Marken bewiesen sei, nicht aber auf die besondere Berühmtheit der Puma Katze.
Die Intensität der Wertschätzung der älteren Marken sei jedoch in der Gesamtbeurteilung des Vorliegens einer Beeinträchtigung im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 zu berücksichtigen, urteilte der EuGH, und zwar sowohl bei der Prüfung, ob zwischen den Marken eine Verbindung besteht, als auch bei der Prüfung, ob eine Beeinträchtigung im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 vorliegt, die gesonderte und unabdingbare Voraussetzungen sind.
Daher hob der EuGH die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekammer vom 19. Dezember 2014 (Rechtssache R 1207/2014‑5) auf.
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Quellen:
Bild und Text aus den Gerichtsunterlagen:
Urteil des EuGH zu blauen Puma Katze, C:2018:509
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