Kann man gängige Wortfolgen oder Slogans, die sich z. B. gegenüber Kunden oder in der Firmenwerbung bewähren, als Marke schützen? Das scheitert häufig. Umso interessanter ist die aktuelle Entscheidung des BPatG: POWER YOUR SPORT als Marke für Sporttrikots?
POWER YOUR SPORT – Marke für Sporttrikots?
Angemeldet wurde diese Wortfolge für ein buntes Sammelsurium von Waren in den Nizza-Klassen 03, 14, 18, 21 und 25, darunter z. B. Sporttrikots und Hoodies, Geschirr und Tassen, Taschen und Uhren sowie Reinigungs- und Duftpräparate.
Die Markenstelle hatte 2019 diese Markenanmeldung POWER YOUR SPORT für die Klasse 25 (u.a. „Sporttrikots“ und „Jacken als Sportbekleidung“) zurückgewiesen, wegen fehlender Unterscheidungskraft und des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 37 Abs. 1 MarkenG: POWER YOUR SPORT werde von Verbrauchern unmittelbar als „treibe Deinen Sport an, unterstütze Deinen Sport“ verstanden und sei damit unzulässig beschreibend für die beanspruchten Waren in der Nizza-Klasse 25.
Die Markenanmelderin legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein vor dem Bundespatentgericht, das aktuell darüber entschied (29 W (pat) 531/20). Sie argumentierte, die Wortfolge müsse anders übersetzt werden, es bedeute „Treibe Deinen Sport an/Versorge Deinen Sport“. Das aber ergebe keine sinnvolle Aussage, und sei daher nicht beschreibend.
Rechtsprechung zu Slogans und Wortfolgen
Das Bundespatentgericht verwies daher in diesem Markenstreit POWER YOUR SPORT auf die Rechtsprechung zu Slogans und Wortfolgen. Der EuGH hat bereits 2012 entschieden, dass schlagwortartige Wortfolgen in der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie andere Wortzeichen zu behandeln sind und dass auch Slogans trotz Werbebotschaft Marken sein können (EuGH, WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH, EU:C:2012:460). Zugleich sagte der EuGH in diesem Urteil aber auch, dass es schwieriger sein könne, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen.
Legendär ist auch die EuGH Entscheidung zum Audi Slogan VORSPRUNG DURCH TECHNIK, dem der EuGH Markenfähigkeit bestätigte – wir berichteten. Demnach können selbst Slogans und Wortfolgen, die werbewirksam verwendet werden und sogar eine Sachaussage in mehr oder weniger großem Umfang enthalten, dennoch markenfähig sein.
Entscheidend dafür ist, dass die Wortfolgen nicht unmittelbar beschreibend sind, dass also ein Verbraucher und Kunde ein bisschen „um die Ecke denken“ muss. Eine gewisse Originalität oder Prägnanz müsse enthalten sein, hatte der EuGH erklärt, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslöst.
Auch die jüngere Rechtsprechung des EuG greift diesen Ansatz auf: Entscheidend ist ein subtiles Element in der Werbebotschaft, siehe EuG Entscheidung WET DUST CAN’T FLY von 2019.
Wortfolgen ohne konkrete Sachangabe
Genau das aber liege in dem Begriff POWER YOUR SPORT vor, erklärte das BPatG zum vorliegenden Fall. Der Begriff beinhalte weder eine konkrete Sachangabe, noch könne festgestellt werden, dass das Zeichen stets nur als Werbeaussage ohne Unterscheidungskraft aufgefasst wird, entschied das BPatG. Auch sei POWER YOUR SPORT nicht freihaltebedürftig § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, denn es sei ein Begriff ohne klar erkennbaren sachlichen Aussagegehalt.
Das Bundespatentgericht gab daher der Beschwerde der Markenanmelderin vollkommen statt und hob die Markenablehnung der Markenabteilung auf. POWER YOUR SPORT könne ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden, urteilte das BPatG.
Fragen in Bezug auf Markenschutz
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Quellen:
BPatG POWER YOUR SPORT, 29 W (pat) 531/20
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