Die in Italien sehr bekannte Marke MO-DA für ein Keramikunternehmen wurde als Unionsmarke vom EuG abgelehnt. Der im Wortsinn dieser Marke enthaltene Begriff „Mode“ erlange keine Unterscheidungskraft durch die graphische Gestaltung. Und auch die Unterscheidungskraft durch Benutzung sei nicht für die gesamte EU berücksichtigt.
Im Februar 2017 meldete die Klägerin, die Gruppo Armonie SpA (Italien) die Wort- und Bildmarke MO-DA als Unionsmarke an in der Nizza-Klasse 19 für „Baustoffe für Gehwege und Beschichtungen“. Das Keramikunternehmen ist in Italien bekannt und auch die Marke MO-DA ist seit Jahren in Italien etabliert. Das Europäische Markenamt (EUIPO) lehnte jedoch den gewünschten Markeneintrag wegen fehlender Unterscheidungskraft ab (gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und 2 der EU Verordnung 2017/1001).
„Moda“ = Werbebotschaft?
Das italienische Wort „Moda“ ist das deutsche Wort „Mode“ und bedeute damit „Anpassung an den aktuellen Geschmack“ – und diese Bedeutung des Begriffs wurde auch von der Klägerin nicht bestritten. Allerdings berief sich die Gruppo Armonie darauf, dass diese Definition vor allem für Waren der Bekleidung in der Nizza-Klasse 25 gelte.
Dieses Argument wies das Europäische Gericht zurück. Angesichts der Merkmale und des Marktes der von der angemeldeten Marke erfassten Waren bestehen auch für diese Waren Verbrauchertrends und –geschmäcker, daher würden Verbraucher den Begriff „Moda“ als Werbebotschaft mit Werbecharakter wahrnehmen, nicht aber als kommerzielle Herkunft.
Zwar können auch Werbebotschaften und Slogans grundsätzlich als Marken geschützt werden, ergänzte das Gericht, aber nur, wenn eine gewisse Originalität enthalten sei. Dies ist aber bei „Moda“ nicht der Fall, entschied das EuG.
Zum Nachweis wurden u. a. vier Dokumente dem Gericht vorgelegt – und zwar erstmals, also nicht der Beschwerdekammer. Eigentlich sind solche neuen Beweismittel nicht zulässig. Diese vier Dokumente aber seien keine Beweismittel im eigentlichen Sinne, insbesondere im Sinne von Art. 85 der Verfahrensordnung des Gerichts, erklärte das EuG, sondern betreffen die Eintragungspraxis des EUIPO, auf die sich eine Partei berufen kann (vgl. entsprechend Urteile vom 24. November 2005, ARTHUR ET FELICIE, T-346/04, EU: T:2005:420, Rn. 20; vom 24. November 2016, CG/EUIPO – Perry Ellis International Group (P PRO PLAYER), T-349/15, unveröffentlicht, EU:T:2016:677, Rn. 18).
Wahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise
Nach ständiger Rechtsprechung kann die Unterscheidungskraft eines Zeichens nur in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, und andererseits in Bezug auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise beurteilt werden. Insofern machte die Klägerin ebenfalls geltend, das EUIPO habe die Wahrnehmung der angemeldeten Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise falsch eingeschätzt. Dafür berief sich das italienische Unternehmen auf erfahrenes Fachpersonal oder technisches Personal, mit deren Unterstützung Verbraucher die entsprechenden Baustoffe kaufen würden.
Dies seien jedoch keine ausreichenden Beweise für die Wahrnehmung der Verkehrskreise, urteilte das EuG, auch nicht im Bereich der Keramik, in dem sogar ein Aufmerksamkeitsgrad der Verbraucher im Bereich von normal bis hoch variierend vom EUIPO berücksichtigt worden war.
Grad der Unterscheidungskraft des Zeichens
Schließlich machte die Klägerin geltend, dass der Grad der Unterscheidungskraft dieses Zeichens durch die grafische Gestaltung falsch eingeschätzt worden sei. Die Aufteilung des Begriffs „moda“ in zwei Silben, „mo“ und „da“, getrennt durch ein kleines Quadrat, und die Verwendung von Kleinbuchstaben sei ein grafisches Verfahren, das auch Unterscheidungskraft begründe.
Der EuG wies auch dieses Argument zurück. Das Bildelement zeige ein sehr gebräuchliches grafisches Verfahren, daher zeigten die verwendeten grafischen Merkmale keine ausreichende Wirkung, um dem Begriff „moda“ ein Minimum an Unterscheidungskraft zu verleihen, urteilte das Gericht.
Nachweis der Unterscheidungskraft durch Benutzung
Die Gruppo Armonie führte auch den Nachweis, dass die angemeldete Marke Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt habe (nach Artikel 7 Absatz 3 der EU Verordnung 2017/1001). Das nachgewiesene Umsatzvolumen zeigte über mehr als sieben Jahre der Präsenz der italienischen Marke auf dem relevanten Markt. Allerdings muss der Nachweis die gesamte Union berücksichtigen, dies erfüllte das italienische Keramikunternehmen nicht.
So ist es zwar nicht erforderlich, dass die durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft für jeden einzelnen Mitgliedstaat nachgewiesen werden muss, präzisierte das oberste europäische Gericht im Fall Nestle vs. Mondelez (EU:C:2018:596 vom 25. Juli 2018). Aber die vorgebrachten Beweismittel müssen den Nachweis ermöglichen, dass die Unterscheidungskraft in allen denjenigen Mitgliedstaaten der Union erlangt wurde, in denen die Marke keine originäre Unterscheidungskraft besaß.
Die Klage gegen die Ablehnung der Markeneintragung der Marke MO-DA wurde daher vom Europäischen Gericht vollständig zurückgewiesen.
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Quellen:
Urteil EuG „MO-DA“ EU:T:2019:528 (in Französisch)
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