Kann eine französische Wortmarke und deutsche Wortmarke wegen fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt werden, obwohl der gleichlautenden englischen Version dieser Wortmarke Markenschutz gewährt wurde? Der Pharmahersteller Teva verlor im Fall um die mehrsprachige Wortmarke.
Der Pharmahersteller Teva verlor vor dem Europäischen Gericht (EuG) in diesem Markenstreit um eine Wortmarke für ein Migränemittel. Der Hintergrund ist schnell erzählt: Pharmahersteller Teva Pharmaceutical Industries (Israel) beantragte die Markeneintragung des Wortzeichens „Moins de migraine pour vivre mieux“ als Europäische Wortmarke und auch das deutschsprachige Pendant dazu „Weniger Migräne. Mehr vom Leben.“ wurde ebenfalls als Europäische Wortmarke angemeldet.
Mehrsprachige Wortmarke: EN originell, FR und DE nicht?
Das Europäische Markenamt (EUIPO) lehnte die gewünschten Markeneintragungen jedoch ab. Die Ausdrücke „Weniger Migräne“ und „Mehr vom Leben“ seien hinsichtlich der Regeln der deutschen Syntax, Grammatik, Phonetik oder Semantik nicht besonders ungewöhnlich. Gleiches gelte für das französische Wortzeichen, auch dieses entspreche Regeln der französischen Syntax, Grammatik und Semantik. Somit vermitteln diese Sätze den maßgeblichen Verkehrskreisen eine einfache, klare und unmissverständliche Botschaft, die nicht geeignet ist, ihnen eine besondere Originalität oder Resonanz zu verleihen, entschied sowohl das Markenamt als auch die Beschwerdekammer des EUIPO.
Teva wendete sich gegen diese Entscheidung an das Europäische Gericht (EuG) in diesem Verfahren um die mehrsprachige Wortmarke (T:2020:330 und EU:T:2020:329). Insbesondere machte Teva einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend. Teva berief sich auf die englischsprachige Version des Wortzeichens „LESS MIGRAINE, MORE MOMENTS“, die nämlich als EU Marke eingetragen worden war.
Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
Doch das Europäische Gericht wies den Einwand von Teva zurück. Das EuG erinnerte daran, dass das EuG bei seiner Rechtmäßigkeitskontrolle nicht an die Entscheidungspraxis der EUIPO gebunden ist. Im Übrigen müsse aus Gründen der Rechtssicherheit und auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Markenanmeldung streng und umfassend sein, um zu verhindern, dass Marken zu Unrecht eingetragen oder für nichtig erklärt werden. Eine solche Prüfung muss daher in jedem Einzelfall erfolgen, betonte das EuG.
EuG: fehlende Unterscheidungskraft der Marke in FR und DE
Entsprechend überprüfte das Gericht die Entscheidung des EUIPO, den französischen und deutschen Wortmarken fehlende Unterscheidungskraft zu attestieren. Zwar können Wortzeichen als Slogans eine mehr oder weniger objektive, auch einfache, Botschaft vermitteln und dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen, erläuterte das EuG die gängige Rechtsprechung. Dies gelte vor allem für Wortzeichen, die eine gewisse Originalität oder Resonanz aufweisen.
Tatsächlich könne die angemeldete Marke den maßgeblichen Verkehrskreisen Hoffnung gebe, sie zum Träumen bringe von einer Linderung ihrer Schmerzen bei Migräne. Dies belege den werbenden Charakter der Wortzeichen, es sei jedoch nicht geeignet, auf die betriebliche Herkunft dieser Waren und Dienstleistungen hinzuweisen. Daher bestätigte auch das EuG die fehlende Unterscheidungskraft der Wortmarken in französischer und in deutscher Sprache.
EN Fassung der mehrsprachigen Wortmarke: ungewöhnlicher
Das EuG betonte, dass die Beschwerdekammer mit besonderer Sorgfalt geprüft habe, ob aufgrund der englischsprachigen Fassung des Wortzeichens und seinem Schutzstatus als Unionsmarke eine Entscheidung in der gleichen Richtung zu treffen gewesen sei für die Fassungen des Wortzeichens in FR und DE. Die Beschwerdekammer habe jedoch explizit ausgeführt, dass sich die von der Klägerin Teva geltend gemachte Unionsmarke LESS MIGRAINE, MORE MOMENTS wegen ihres verschwommenen und ungewöhnlichen Charakters von den beiden angemeldeten Marken unterscheide.
Daher wies der EuG die beiden Klagen von Teva ab und bestätigte die Ablehnung der Markeneintragung als mehrsprachige Wortmarke in FR und DE.
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