Ein Grüner Punkt wird als Hinweis auf umweltbewusstes Verhalten in Bezug auf die Verpackung verstanden, nicht aber für die Produkte. Das heutige Urteil des EuG bestätigt die Einschränkung der Kollektivmarke Grüner Punkt auf Verpackungen – wegen mangelnder Benutzung der Marke.
Grüner Punkt: Hinweis auf umweltbewusste Verpackung
Ein Grüner Punkt wird als Hinweis auf umweltbewusstes Verhalten in Bezug auf die Verpackung verstanden, nicht aber für die Produkte in diesen Verpackungen, urteilte heute das Europäische Gericht (EuG). Die Klägerin Duales System (Grüner Punkt) machte vergeblich eine fehlerhafte rechtliche Bewertung der Beschwerdekammer geltend, die 2017 die Kollektivmarke Grüner Punkt im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis (WDVZ) auf Verpackungen eingeschränkt hatte.
Indem die Beschwerdekammer einen Produktbezug der Benutzung einer Kollektivmarke verneine und eine markenmäßige rechtserhaltende Benutzung der Unionsmarke nur für Verpackungen angenommen habe, sei diese rechtliche Bewertung rechtsfehlerhaft, argumentierte die Klägerin. Zwar seien zutreffende Feststellungen zum Verständnis der Benutzung der Marke durch den Verkehr getroffen worden, diese seien jedoch rechtsfehlerhaft nicht als Benutzung für die Produkte selbst bewertet worden.
Unionskollektivmarke seit 1999
Am 19. Juli 1999 wurde die angegriffene Marke als Unionskollektivmarke für eine Vielzahl an Waren und Dienstleistungen eingetragen. In der Unionsmarkenverordnung ist die Kollektivmarke definiert als eine Marke, die „dazu dienen kann, Waren und Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden“ (Artikel 74 UMV). Hersteller von als Kollektivmarke geschützten Waren oder der Dienstleistungen gehören einem bestimmten Verband an und sind als solche berechtigt, die Marke zu benutzen.
Zum Rechtsstreit kam es, als die Streithelferin Halston Properties im November 2012 einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der angegriffenen Marke in allen Warengruppen mit der Begründung, die Marke sei für die Waren, für die sie eingetragen worden sei, nicht ernsthaft benutzt worden.
Als Marke ist Herkunftsnachweis entscheidend
Im Kern drehte sich die heutige Verhandlung daher um die Beurteilung der Streitmarke und der Frage, wie Verbraucher den Grünen Punkt wahrnehmen: halten sie die Verpackungen für umweltbewusst oder die Waren? Denn ein Herkunftsnachweis der Kollektivmarke wäre nur gegeben, wenn die Waren selbst durch den Grünen Punkt als besondere Einheit wahrgenommen werden.
Die Beschwerdekammer hatte in ihrer Entscheidung (angefochtene Entscheidung, R 1357/2015-5) festgestellt, dass die Klägerin Duales System keinen Nachweis erbracht hatte, dass die strittige Marke benutzt worden sei, um die Ursprungsidentität der streitgegenständlichen Waren zu garantieren.
Das Verständnis der angegriffenen Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise beziehe sich nicht auf eine immaterielle Eigenschaft der streitgegenständlichen Waren, sondern auf eine immaterielle Eigenschaft der zum von der Klägerin betriebenen Dualen System gehörenden Verpackung dieser Waren. Anders ausgedrückt: Da sich ein Produkt, auf dessen Verpackung der Grüne Punkt zu sehen ist, durch nichts von einem identischen Produkt unterscheidet, dessen Verpackung diesen Grünen Punkt nicht abbildet, weise die angegriffene Marke folglich nicht auf eine bestimmte Eigenschaft der Waren hin.
Verbraucher würden die strittige Marke „mit einem umweltbewussten Verhalten der Firma“ in Verbindung bringen. Die Marke sei als Hinweis etabliert, dass die mit dem Zeichen gekennzeichneten Verpackungsabfälle in speziell dafür bereitgestellten Containern oder Säcken gesammelt und anschließend verwertet werden könnten. Als Kollektivmarke hätte die angegriffe Marke jedoch als Hinweis auf Waren und Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands benutzt werden müssen.
Kollektivmarke analog zu anderen Markenarten
Dies entspricht der Rechtsprechung zu Kollektivmarken. Erst im Oktober 2019 hatte sich der Generalanwalt in seinem Schlussantrag zur Kollektivmarke Halloumi Käse zur Unterscheidungskraft geäußert. Weil eine Kollektivmarke – analog zu jeder anderen eingetragenen Marke – die kollektive betriebliche Herkunft garantieren soll, setze die Eintragung einer Kollektivmarke folglich genau wie die Eintragung anderer Marken ihre Unterscheidungskraft voraus, hatte der Generalanwalt entschieden.
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Verpackung als geldwerte Leistung = Herkunftsnachweis?
Die Klägerin machte vor dem EuG geltend, der Verbraucher entscheide sich nicht für die Verpackung als solche, sondern für ein bestimmtes Produkt mit einer Verpackung, weil es von einem Unternehmen stamme, das für die Verpackung des betreffenden Produkts eine geldwerte Leistung erbracht habe, damit diese Verpackung und Verpackungen dieser Art im Sinne der Richtlinie 2008/98 entsorgt würden.
Das Gericht bemängelte dennoch, dass die Klägerin keinen Nachweis dafür erbracht habe, dass die Benutzung der angegriffenen Marke den Zweck verfolgt habe, für die streitgegenständlichen Waren einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern. Alle eingereichten Unterlagen bezögen sich auf die Benutzung der angegriffenen Marke im Zusammenhang mit Verkaufsverpackungen. Dass die angegriffene Marke als Kollektivmarke in zahlreichen Mitgliedstaaten der Union auf Produktverpackungen jeglicher Art ernsthaft benutzt worden ist, werde ja gar nicht angezweifelt.
Zwar verweise die angegriffene Marke als Kollektivmarke darauf, dass der Hersteller oder Verteiler der streitgegenständlichen Waren Teil des Lizenzvertragssystems der Klägerin ist und folglich auf ein bestimmtes ökologisches Verhalten dieses Unternehmens hinweist, räumte das Gericht ein. Gleichwohl würden Verbraucher unterscheiden zwischen einer Marke, die auf die betriebliche Herkunft eines Produkts hinweist, und einer Marke, die die Verwertung von entleertem und gebrauchtem Verpackungsabfall anzeigt. Aus den von der Klägerin vorgelegten Beweisen geht außerdem hervor, dass die Produkte selbst regelmäßig von Marken gekennzeichnet werden, die zu verschiedenen Unternehmen gehören.
Die Klägerin habe daher für den maßgeblichen Zeitraum die rechtserhaltende Benutzung der angegriffenen Marke für die streitgegenständlichen Waren nicht nachgewiesen – wie die Beschwerdekammer richtig entschieden hatte, urteilte der EuG und wies die Klage ab. Der Verfall der Kollektivmarke „Grüner Punkt“ wurde insofern bestätigt, als das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis (WDVZ) der Kollektivmarke auf Verpackungen eingeschränkt wurde.
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Quellen:
Urteil des EuG „Grüner Punkt“ EU:T:2018:909
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