Kerrygold gegen Kerrymaid – ein langjähriger Markenstreit um die bekannten Marken für Butter und Margarine wurde vor dem EuG entschieden. Kerrygold gewann im Verfahren um Verwechslungsgefahr vor dem EuG – „Kerry“ werde nicht als geografische Herkunft der Waren verstanden in der EU außerhalb UK / Irland, urteilte das Gericht.
Jahrelanger Rechtsstreit um die Kerry-Marken
Die Streitparteien sind Hersteller von Butter und Margarine und beide bekannt durch bekannten Marken Kerrygold und Kerrymaid.
Klägerin ist die Firma Kerry Luxembourg Sàrl (Luxemburg), die frühere „Kerry Group“, die im Juni 2011 das Wortzeichen KERRYMAID als Unionswortmarke eintragen ließ. Ebenfalls eine Rolle spielt die T&S, eine Gesellschaft spanischen Rechts, die unter dem Zeichen KERRYMAID Margarine nach Spanien einführt und dort vertreibt. Diese Margarine wird in Irland von der Kerry Group hergestellt.
Die Klage richtet sich gegen das irische Lebensmittelunternehmen Ornua Co-operative Ltd, das Butter und andere Milchprodukte vertreibt. Sein bekanntestes Produkt wird unter der Bezeichnung Kerrygold vertrieben, die für zahlreiche Waren der Nizza-Klassen 1, 5, 29, 30, 32 und 33 eingetragen sind, unter anderem auch als Europäische Wort- und Bildmarke KERRYGOLD in der Nizza-Klasse 29, eingetragen seit März 2011.
Beschwerdekammer: Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke Kerrygold
Die beiden Parteien liegen schon jahrelang im Streit um Butter und Margarine unter den Marken Kerrygold und Kerrymaid. Klägerin Ornua macht geltend, die Marke Kerrymaid führe zu Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke Kerrygold, und legte daher Widerspruch gegen die Markeneintragung der Unionswortmarke KERRYMAID ein.
2013 wurde dem Widerspruch stattgegeben, doch Klägerin Kerry Group legte Beschwerde ein. Daraufhin erhob Ornua eine Markenverletzungsklage gegen die Kerry Group, die den Verkauf von Waren mit dem Zeichen KERRYMAID auf dem spanischen Markt betraf. Diese Verletzungsklage führte bis vor das höchste Europäische Gericht (EuGH, EU:C:2017:571) in der Frage von friedlicher Koexistenz der Marken. Letztlich wurde die Verletzungsklage danach vom Spanischen Gericht abgewiesen.
Doch Erfolg hatte Ornua mit dem Widerspruch gegen die Markeneintragung wegen Verwechslungsgefahr vor der Beschwerdekammer, die dem weitestgehend stattgab. Gegen diese Entscheidung zur Verwechslungsgefahr klagte die frühere Kerry Group vor dem Europäischen Gericht (EuG), das jetzt dazu urteilte.
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr bestehe. Sie konzentrierte ihre Klagepunkte vor allem gegen die Feststellungen der Beschwerdekammer zur Wahrnehmung der Bezeichnung „Kerry“ durch die maßgeblichen Verkehrskreise:
Kerry werde als geografische Bezeichnung wahrgenommen, noch dazu zeige die grafische Darstellung der älteren Marke Kerrygold eine Kuh auf grüner Wiese und „Kerrygold“ werde außerdem als irisches Produkt beworben: Infolge dieser Assoziation mit Irland würden die maßgeblichen Verkehrskreise den in der älteren Marke enthaltenen Begriff „Kerry“ als irisch konnotiert ansehen. „Kerrygold“ sei beschreibend und habe keine Unterscheidungskraft, vor allem aber keine Ähnlichkeit mit KERRYMAID. Die Beschwerdekammer sei daher zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr bestehe.
„Kerry“ – eine geografische Angabe für Butter und Margarine?
Die Klägerin machte geltend, dass der Begriff „Kerry“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die geografische Herkunft der Waren aus Irland aufgefasst werde. Er sei daher weder dominierend noch unterscheidungskräftig.
Die Eintragung von geografischen Bezeichnungen ist aus Marketing Sicht sehr beliebt. Allerdings gilt für bekannte geografische Orte, die bereits berühmt sind für bestimmte Waren und Dienstleistungen, dass für diese Waren und Dienstleistungen keine Eintragung möglich ist. Ebenso wenig dürfen Unternehmen geografische Orte für sich schützen als „Herkunftshinweis“, dies wurde u. a. auch im Fall St. Andrews so entschieden.
Positiv ausgedrückt heißt das, dass die Eintragung von geografischen Namen durchaus möglich sein kann – wenn von diesen geografischen Namen nicht von den Verbrauchern angenommen wird, dass die betreffende Waren- oder Dienstleistungskategorie ihren Ursprung dort hat. Es auch möglich, dass ein Zeichen, das in einem Mitgliedstaat keine Unterscheidungskraft hat oder für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen nicht beschreibend ist, in einem anderen Mitgliedstaat keine Unterscheidungskraft hat, ergänzte der EuG.
Wie bekannt ist „Kerry“ für die Bürger in der EU?
Die Klägerin argumentierte, Kerry sei bei europäischen Reisenden ein bekanntes Reiseziel und gehöre traditionell zu den wichtigsten Tourismuszielen Irlands – allerdings vergeblich.
Denn die vorgelegten Zahlen bezogen sich diejenigen, die bereits die Region Kerry in Irland besucht haben- dies aber sei mit Hinblick auf die Europäische Union insgesamt ein sehr kleiner und vernachlässigbarer Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, nämlich alle Bürger der EU.
Kerrygold ist das dominierende Element
Aber selbst wenn die Nachweise „Kerry“ als geografische Herkunft bewiesen hätte, wäre die Klage abzuweisen, ergänzte der EuG. Denn der Wortbestandteil „Kerrygold“ sei das dominierende Element der älteren Marke. Und der zusammengesetzte Begriff „Kerrygold“ habe in seiner Gesamtheit für einen großen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise in der Europäischen Union keine relevante Bedeutung, daher verleihe er der älteren Marke eine durchschnittliche Unterscheidungskraft.
Beschreibende Elemente in der Marke Kerrygold
Zwar sei die Darstellung der Kühe auf grüner Weide durchaus als beschreibend zu sehen, aber es handele sich nur um dekorative Elemente. Die wenig stilisierte Darstellung könne keine Botschaft vermitteln, die sich den Verbrauchern einprägen könnte, sei daher nicht unterscheidungskräftig, entschied der EuG.
Beschreibenden Bestandteile einer Marke wird im Übrigen grundsätzlich nur sehr geringe Unterscheidungskraft zuerkannt, obwohl sie für den Gesamteindruck der Marke berücksichtigt werden müssen.
Mittlere Ähnlichkeit durch den gemeinsamen Begriff KERRY
In Bezug auf die Ähnlichkeit sei festzustellen, dass der gemeinsame Begriff „Kerry“ den fraglichen Zeichen einen durchschnittlichen Grad an visueller und an bildlicher Ähnlichkeit verleiht.
Daher ist schlussendlich davon auszugehen, urteilte der EuG, dass eine Verwechslungsgefahr für den Teil der maßgeblichen Verkehrskreise bestehen kann, der den im Wort „Kerry“ enthaltenen geografischen Bezug nicht kennt und der einem großen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise entspricht. Dies hatte auch die Beschwerdekammer so entschieden.
Die Klage wurde daher vollständig abgewiesen.
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