Der EuG bestätigt die Verwechslungsgefahr zwischen den Unionswortmarken KENWELL und KENWOOD, beide beansprucht für Küchengeräte und Mixapparate. Obwohl die zweiten Silben -WELL und -Wood unterschiedlich und englisches Vokabular sind, weisen die Zeichen mittlere Ähnlichkeit auf.
Der Sachverhalt
2014 reichte die Klägerin, Wonder Line, SL (Spanien), einen Antrag auf Eintragung einer EU-Marke für KENWELL ein. Der Widerspruch wurde u.a. auf die EU-Wortmarke KENWOOD gestützt, die am 18. Dezember 2002 eingetragen wurde. Die Widersprechende, die De Longhi Benelux SA (Luxemburg) machte geltend, dass diese Marke in der gesamten Europäischen Union bekannt sei für Küchengeräte und Mixapparate. Für eben diese Waren war die angefochtene Marke KENWELL beansprucht worden, u. a. in den Nizza-Klassen 7, 9 und 11. Für die Waren dieser Nizza Klassen wies die Widerspruchsabteilung und auch die nachfolgend angerufene Beschwerdekammer die Markenanmeldung zurück.
Mit Entscheidung vom 11. Februar 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer der EUIPO die Beschwerde zurück. Gegen diese Entscheidung klagte die Markenanmelderin des Zeichens KENWELL vor dem Europäischen Gericht (EuG).
Ähnlichkeit groß genug für Verwechslungsgefahr?
Der EuG hatte im Wesentlichen zu entscheiden, ob KENWELL und KENWOOD so eine Ähnlichkeit aufweisen, dass Verwechslungsgefahr zwischen ihnen besteht.
Die Beschwerdekammer hatte festgestellt, dass bildlich und klanglich ein durchschnittlicher Grad an Ähnlichkeit vorliege. Und da die Zeichen nicht als Wortschatz wahrgenommen werden, ist der begriffliche Vergleich nicht möglich bzw. nicht relevant für die Beurteilung von Verwechslungsgefahr. Zudem seien die von den fraglichen Marken erfassten Waren ‚teils identisch, teils ähnlich und teils in geringem Maße ähnlich‘ – und diese Einschätzung wurde nicht auch von den Parteien nicht in Frage gestellt.
Klägerin macht Unterschiede in zweiten Silben geltend
Die Klägerin machte geltend, durch die Doppelkonsonanten „LL“ in der Anmeldemarke und „OO“ in der älteren Marke sei es unmöglich, diese Marken bildlich miteinander zu verwechseln; gleiches gelte durch die Zeichen -WELL und -Wood, die vom englischsprachigen Publikum in der EU als Wörter verstanden würden und damit auch eine begriffliche Unterscheidung implizieren. Die beiden Silben „KEN“ und „WOOD“ der älteren Marke und „KEN“ und „WELL“ der angemeldeten Marke würden außerdem ausgesprochen, daher seien die beiden Marken insgesamt klanglich nicht ähnlich.
Bildliche und klangliche Ähnlichkeit
Das Gericht prüfte – wie in solchen Verfahren um Verwechslungsgefahr von Wortmarken üblich – die Zeichenfolge der beiden Marken sehr genau. Jede dieser Marken enthält sieben Buchstaben, auch teilen sie dieselben ersten vier Buchstaben „K“, „E“, „N“ und „W“, die in derselben Reihenfolge angeordnet sind, führte der EuG aus. Zudem folgen in den letzten drei Buchstaben in beiden Marken Doppelbuchstaben. Es liegt daher zumindest ein mittlerer Grad an bildlicher Ähnlichkeit vor, urteilte der EuG.
Gleiches gelte auch für die klangliche Ähnlichkeit, die ebenfalls einen zumindest mittleren Grad aufweist. „KEN-WOOD“ versus „KEN-WELL“: die erste Silbe ist klanglich identisch, die zweite Silbe beginnt mit dem gleichen Konsonanten „W“, und die beiden Marken haben zudem die gleiche klangliche Länge.
Keine im Englischen bekannten Ausdrücke
Schließlich prüfte das Gericht auch noch die begriffliche Ähnlichkeit. „WOOD“ und „WELL“ gehören zwar zum Vokabular der englischen Sprache, und auch der der Bestandteil „KEN“, der beiden Marken gemeinsam ist, könne nach dem Collins-Wörterbuch im Englischen „range of knowledge or perception (dt.: Reichweite von Wissen oder Wahrnehmung)“ bedeuten, führte das Gericht aus. Dennoch seien für das englischsprachige Publikum die Wortbestandteile „KENWOOD“ und „KENWELL“, die in ihrer Struktur ungewöhnlich sind, im Englischen keine bekannten Ausdrücke.
Die Beschwerdekammer habe zu Recht festgestellt, dass die fraglichen Marken insgesamt keine Bedeutung haben und dass aus ihrem begrifflichen Vergleich keine Schlussfolgerung gezogen werden kann, urteilte der EuG.
Und da die beanspruchten Waren teils identisch und ansonsten ähnlich waren, begründet schon ein mittlerer Grad an Ähnlichkeit der Zeichen eine Verwechslungsgefahr. Denn Ähnlichkeit und Identität von beanspruchten Waren kann nur durch einen hohen Grad an Unterschieden zwischen den Marken ausgeglichen werden.
Die Klage wurde daher vollständig abgewiesen.
Möchten auch Sie Ihre Marke schützen oder verteidigen?
Unsere Anwälte verfügen über langjährige Expertise im Markenrecht sowie im gesamten Gewerblichen Rechtsschutz und sind berechtigt, Sie vor jedem Gericht zu vertreten – in Deutschland und auch international.
Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt auf.
Quelle:
Urteil des EuG KENWOOD, EU:T:2020:192
Bild:
NickyPE | pixabay.com | CCO License
Schreiben Sie einen Kommentar