Keine Unterscheidungskraft durch Originalität der Marke, urteilte der EuG im Markenstreit um die Unionsbildmarke Löwe des Pariser Modeunternehmen Pierre Balmain. Zurecht sei die Rechtsprechung zu 3D Marken auf die Bildmarke angewendet worden.

Die Streitmarke des bekannten Pariser Modeunternehmen Pierre Balmain zeigt einen Löwenkopf, der von Ringen umgeben ist, rein bildlich und ohne jedes Wortelement. Angemeldet wurde dieses Bildzeichen als EU Marke für die Nizza-Klassen 9, 14, 18, 25 und 26. Teilweise wurde der Markenschutz zugelassen, allerdings wurde der Schutzanspruch abgewiesen für die Klassen 14 („Manschettenknöpfe; Verzierungen“) und Klasse 26 („Knöpfe“). Die Beschwerdekammer bestätigte diese Markenablehnung für die Klassen 14 und 26 und stellte fest, dass die Abbildung eines Löwenkopfes keine Merkmale aufweise, die für Waren wie Knöpfe einprägsam seien, der Markenanmeldung fehle die nötige Unterscheidungskraft für diese Waren.
Gegen diese Entscheidung ging die Klägerin Pierre Balmain vor dem Europäischen Gericht (EuG) vor. Sie machte geltend, dass die angemeldete Marke aus einer phantasievollen und originellen grafischen Darstellung eines Löwenkopfes bestehe, die aus einer künstlerischen Schöpfung hervorgegangen sei, und dass sie keinesfalls die beanspruchten Waren beschreibe.
Keine Unterscheidungskraft durch Originalität
Das Europäische Gericht wies diesen Einwand zurück. Unterscheidungskraft eines Zeichens lasse sich nicht aus Fantasie oder Originalität ableiten, betonte der EuG und verwies auf das entsprechende Urteil zur bekannten 3D Flaschenform für fränkischen Wein aus dem letzten Jahr, dem ebenfalls der Markenschutz abgesprochen worden war. Weder der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise noch die Tatsache, dass die maßgeblichen Verkehrskreise spezialisiert sind, sind für die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens entscheidend, führte das Gericht aus.
Im Übrigen ist der Hinweis der Klägerin, dass die Streitmarke keinesfalls die beanspruchten Waren beschreibe, bedeutungslos in der Beurteilung von Unterscheidungskraft. Ein beschreibender Charakter einer angemeldeten Marke und eine fehlende Unterscheidungskraft sind zwei verschiedene Kriterien, die sich noch dazu auf unterschiedliche Punkte der EU Verordnung Nr. 2017/1001 stütze, erläuterte der EuG. Da sich die Beschwerde der Klägerin auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung stützte, war im Beschwerdeverfahren nur die Unterscheidungskraft zu beurteilen, nicht aber der beschreibende Charakter der Marke (das wäre Art. 7 Abs. 1 Buchst. c).
Rechtsprechung zu 3D Marken auf Bildmarke angewandt
Ein weiterer Einwand der Klägerin Pierre Balmain rügte, dass sich die Beschwerdekammer auf die Rechtsprechung zu dreidimensionalen Marken gestützt habe, obwohl die angemeldete Marke eine Bildmarke sei, die außerdem nicht mit beanspruchten Waren verwechselt werde. Der EuG wies diese Rüge zurück.
Rechtsprechung zu dreidimensionalen Marken
Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, schließen Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der Form ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren. Daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als die einer Wort- oder Bildmarke, umso mehr bei einer dreidimensionalen Marke, die im Erscheinungsbild der Ware selbst besteht.
Nach allgemeiner Rechtsprechung besitzt unter solchen Umständen nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen kann, Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001.
Löwe Bildmarke als Knopf: nicht ausgeschlossen
Die Rechtsprechung, die in Bezug auf dreidimensionale Marken entwickelt wurde, die aus dem Erscheinungsbild der Waren selbst bestehen, gilt auch dann, wenn die angefochtene Marke eine Bildmarke ist, die aus der zweidimensionalen Darstellung dieser Waren besteht, entschied der EuG.
Es bestehe die Möglichkeit, dass die angemeldete Marke in einer ihrer Verwendungen auf Knöpfen angebracht werde. In einem solchen Fall bestehe die Marke dann auch nicht aus einem Zeichen, das vom Erscheinungsbild der von ihr bezeichneten Waren unabhängig ist. Daher, erläuterte das Gericht, sei die Rechtsprechung zu Zeichen anzuwenden, die sich mit dem Erscheinungsbild der Ware vermischen. Die Beschwerdekammer habe daher fehlerfrei die Rechtsprechung zu dreidimensionalen Marken angewandt.
Die Klage des Modeunternehmens Pierre Balmain wurde abgewiesen.
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Quellen:
Urteil des EuG – Unionsbildmarke Löwe von Pierre Balmain, EU:T:2020:33
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