Es ist Mitte September und kein Oktoberfest – bereits zum zweiten Mal in Folge. Zudem ist das Oktoberfest auch nicht mehr ohne Markenschutz. Geschützt ist der Begriff „Oktoberfest“ als EU Marke für 22 Produktklassen – inklusive der Tourismuswerbung.
Am morgigen Samstag, den 18. September 2021 hätte eigentlich das Oktoberfest 2021 starten sollen. Doch nun muss es durch die Corona Situation bereits zum zweiten Mal ausfallen – nicht nur für alle Münchner eine außergewöhnliche Ausnahme.
In diesem Jahr fällt das allerdings zusammen mit dem neuen Markenschutz auf den Begriff „Oktoberfest“, der im Mai 2021 vom Europäischen Markenamt (EUIPO) bestätigt wurde – wir berichteten. Seit Jahren bemühte sich die Stadt München, das „Oktoberfest“ als Wortmarke schützen zu lassen und damit fast alle wirtschaftlich verwertbare Waren- und Dienstleistungssegmente für den Namen „Oktoberfest“ europaweit zu monopolisieren.
Nach Meinung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) ist dieser Begriff jedoch eine nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als Wort freihaltebedürftige, rein beschreibende Angabe, es lehnte die Markeneintragung als deutsche Marke ab – wir berichteten.
Nicht so jedoch das Europäische Markenamt. Geschützt ist seit Mai 2021der Begriff „Oktoberfest“ für 22 Produktklassen inklusive der Tourismuswerbung – für zunächst 5 Jahre und für das Gebiet der Europäischen Union.
Oktoberfest goes Dubai
Findige Veranstaltungsunternehmer wollten sich dies zunutze machen und mit dem Begriff „Oktoberfest goes Dubai“ den neuen Markenschutz für das Oktoberfest umgehen. Doch bisher vergeblich; das Landgericht München handelte schnell und bestätigte einen Antrag der Landeshauptstadt München auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Veranstalter eines Oktoberfests in Dubai bereits im Juni 2021 (Urt. v. 25.06.2021, Az. 17 HKO 7040/21). Das LG München sah in der Formulierung „Oktoberfest goes Dubai“ eine Irreführung der Verbraucher und sowie eine unlautere Rufausbeutung: Durch die Werbung werde der gute Ruf des Münchner Oktoberfests in unzulässiger Weise auf die Veranstaltung in Dubai übertragen. Zudem könnte auch der Eindruck erweckt werden, das (Münchner) Oktoberfest ziehe nach Dubai um.
Daher untersagte das LG München die Aktion „Oktoberfest goes Dubai“ und die entsprechende Werbung dazu.
Umfassender Schutzanspruch der Stadt München
Auf jeden Fall hat sich die Stadt München umfassende Markenrechte an ihrem berühmten Volksfest gesichert. Geschützt sind sowohl die Begriffe „Oktoberfest“, „Münchner Oktoberfest“ und „Oktoberfest München“ und ebenso auch „Wiesn“ und „Oide Wiesn“.
Wobei das Beispiel „Wiesn“ einmal mehr die Komplexität von Markenschutz zeigt. Denn „Wiesn“ wurde auch von anderen als Marke geschützt, beispielsweise sind die „Wiesn“ bereits seit 2012 als europäische Wortmarke geschützt – von der Segmüller Polstermöbelfabrik GmbH (Deutschland), und zwar für für Leuchten, elektrische Haushaltsgeräte, Möbel und entsprechende Werbung.
Die Stadt München allerdings hat Markenansprüche auf „Wiesn“ für die wichtige Nizza-Klasse 42 und damit vor allem für die Erstellung und Pflege von Websites; den Betrieb von Suchmaschinen für das Internet; und die Bereitstellung von Speicherplatz auf Websites im Internet für die Werbung für Waren und Dienstleistungen.
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Quellen:
Markeneintragung „Okoberfest“ des EUIPO
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