Der Markenschutz der EU Marke Oktoberfest ist veröffentlicht, den sich die Stadt München erfolgreich sicherte. Die Widerspruchsfrist endet am 31.7.2021, andernfalls sind für die Nutzung des Wortes „Oktoberfest“ Lizenzen nötig – und zu zahlen. Wie also läuft ein Widerspruchsverfahren gegen eine EU Marke?
Die Stadt München hat den Begriff Oktoberfest schon seit Herbst 2020 als EU Marke geschützt – wir berichteten. Vor allem auch für den Bereich Lizensierung, Verwaltung von Urheberrechten an Ton und Bild (analog wie auch digital) und die Registrierung von Domain-Namen wurde ausdrücklich Markenschutz gewährt (dies alles findet sich auch in der Nizza-Klasse 45). Der Markenschutz gilt im Übrigen auch für Hotels und Pensionen sowie Zimmerreservierung- und Vermietung (Teile aus Nizza-Klasse 43).
Jetzt ist die EU Marke Oktoberfest offiziell veröffentlicht seit dem 1. Mai 2021, die Widerspruchsfrist endet daher am 30.07.21. Wer also einen Grund hat zum Widerspruch gegen den Markenschutz der Marke Oktoberfest, sollte dies jetzt vorbringen.
Wie läuft ein Widerspruchsverfahren gegen die EU Marke?
Jedermann und -frau ist zum Widerspruch gegen eine EU Marke befugt – also auch zum Widerspruch gegen die EU Marke Oktoberfest – wenn er sich durch diese Markeneintragung in seinem eigenen Kennzeichenrecht beeinträchtigt fühlt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass man dann auch selbst eine älteres Markenrecht an dieser Marke Oktoberfest vorzuweisen hat, in der Rechtsbegrifflichkeit nennt man dies ein Widerspruchskennzeichen.
Ältere Widerspruchskennzeichen können sein:
- angemeldete oder eingetragene Marken
- ältere Firmennamen als Unternehmenskennzeichen
- und Werktitel
Im Fall der EU Marke Oktoberfest können ältere Widerspruchskennzeichen dann geltend gemacht werden, wenn sie einen deutlichen Bezug zum Begriff Oktoberfest haben.
Gründe für ein Widerspruchsverfahren gegen eine EU Marke
Möglich ist ein Widerspruchsverfahren gegen die EU Marke Oktoberfest also nur, wenn man begründet eine Einschränkung mit dem eigenen Widerspruchskennzeichen geltend machen kann. Anerkannte Gründe dafür sind vor allem: Verwechslungsgefahr mit der eigenen älteren Marke (Art. 8 (1b) EUTMR), unfaire Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Reputation der eigenen älteren Marke (Art. 8 (5) EUTMR) und Beanspruchung von gleichen Waren und Dienstleistungen wie die eigene ältere Marke (Art. 8 (1a) EUTMR).
Außerdem kann man als Grund für einen Widerspruch gegen eine EU Marke auch vortragen, dass das eigene Widerspruchkennzeichen im geschäftlichen Verkehr von mehr als nur örtlicher Bedeutung benutzt wird (Art. 8(4) EUTMR). Dies kann gerade in Bezug auf einen Widerspruch gegen die EU Marke Oktoberfest ein erfolgreicher Ansatz sein.
Fristen und Kosten im Widerspruchsverfahren
Ein markenrechtliches Widerspruchsverfahren muss vor dem Markenamt geführt werden, das die Markeneintragung vollzogen hat, für die EU Marke Oktoberfest also das Europäische Markenamt (EUIPO). Entsprechend muss der Widerspruch gegen eine EU Marke auch nach den Regeln der Unionsmarkenverordnung erfolgen, nicht nach dem deutschen Markenrecht.
Der Widerspruch ist schriftlich beim EUIPO einzureichen, dies kann über ein Online Formblatt geschehen oder auch per Brief oder Fax. Jedenfalls ist der Widerspruch innerhalb der Widerspruchfrist einzureichen und auch in dieser Frist zu bezahlen (Kosten für den Widerspruch beim EUIPO betragen derzeit 320 EUR Widerspruchsgebühr).
Grundsätzlich ist ein markenrechtliches Widerspruchsverfahren gutes Rechtsmittel, um relativ kostengünstig und effizient gegen eine unberechtigte Markeneintragung vorzugehen. Es ist außerdem auch möglich, zivilrechtlich gegen eine Markenverletzung vorzugehen mittels Abmahnung, Unterlassungsklage oder Beantragung auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung. Solche zivilgerichtliche Verfahren sind jedoch langwieriger und auch mit höheren Verfahrenskosten verbunden.
Konkret im Fall der EU Marke Oktoberfest endet die Widerspruchsfrist am 30. Juli 2021. Denn die Widerspruchsschrift muss innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung der Anmeldung einer Unionsmarke in Teil A des Blattes für Unionsmarken eingereicht werden.
Was passiert, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist?
Grundsätzlich gibt es noch zwei Möglichkeiten, um einen Widerspruch gegen eine Markeneintragung einzulegen, wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist.
Man kann entweder die Weiterbehandlung beantragen oder vielleicht sogar die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gemäß Artikel 104 UMV). Für beides muss man formelle Voraussetzungen erfüllen, teils sehr eng ausgelegte.
Markenmonitoring und Markenscreening
Es empfiehlt sich also auf jeden Fall, möglichst in der Widerspruchsfrist den Widerspruch einzulegen. In der Praxis ist das für viele gar nicht einfach, denn dafür muss man ja stets die neuen Markenveröffentlichen beobachten. Ein solches Markenmonitoring oder Markenscreening ist zeitaufwändig; es kann daher sinnvoll sein, dies in professionelle Hände zu legen. Auch unsere Kanzlei für Patent- und Markenrecht bietet diesen Service an, sprechen Sie uns gerne an.
Wie man sieht, bieten wir für die EU Marke Oktoberfest gewissermaßen das Markenscreening für die Leser unseres IP Blogs sogar kostenfrei an – wie übrigens auch zur Marke Black Friday.
In jedem Fall gibt es viele Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeiten in einem Verfahren für markenrechtlichen Widerspruch. Unsere Anwälte haben jahrelange Erfahrung in der Durchführung markenrechtlicher Widerspruchsverfahren vor dem DPMA und vor dem EUIPO; dazu gehört auch ein Gespür, welche Argumente vor dem jeweiligen Markenamt besonderes Gewicht haben.
Quellen:
EUIPO Markenveröffentlichung der EU Marke Oktoberfest
Bild:
Soria meint
München will nur Geld!