GUGLER France verlor vor dem EuGH den Markenstreit um Verwechslungsgefahr durch die Unionsbildmarke GUGLER. Im Mittelpunkt stand die ‚wirtschaftliche Verbindung‘ zwischen den Streitparteien und die Erschöpfung der Marke für nationale Parallelmarken.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat gestern im Fall GUGLER France (Frankreich) vs. GUGLER GmbH (Deutschland) ein interessantes Urteil (EU:C:2020:308) in Bezug auf den Begriff ‚wirtschaftliche Verbindung‚ und den daraus resultierenden Grundsatz der Erschöpfung der Marke für nationale Parallelmarken getroffen.
Die Beschwerdekammer hatte Verwechslungsgefahr festgestellt, das nachfolgend angerufene Europäische Gericht Erster Instanz (EuG) sah dagegen keine Verwechslungsgefahr – wir berichteten. Der EuG hatte darauf verwiesen, dass die von der angefochtenen Unionsbildmarke GUGLER erfassten Waren von der Gugler GmbH (Deutschland) hergestellt wurden und die ältere französische Firma GUGLER der Vertreiber dieser Waren war zum Zeitpunkt der Anmeldung der umstrittenen Unionsbildmarke, d. h. am 25. August 2003.
In dem jetzigen Urteil zu diesem Fall vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) stand die wirtschaftliche Verbindung zwischen den Streitparteien im Mittelpunkt, im Zusammenhang mit der Erschöpfung der Marke. Denn nach Ansicht von GUGLER France hatte der EuG die wirtschaftliche Verbindung zwischen ihr und der GUGLER GmbH fehlerhaft beurteilt und daher zu Unrecht festgestellt, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe.
Erschöpfung der Marke im Unionsrecht
Die Richtlinie 2008/95 verankert den Grundsatz der Erschöpfung der Marke im Unionsrecht. Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in der Union in den Verkehr gebracht worden sind. Der europäische Gedanke dazu ist, dass kein Händler in der Kette des Handels und des Verkaufs innerhalb der EU durch absolute Markenrechte behindert sein soll.
GUGLER France hatte keine Kontrolle über die Ware
Klägerin GUGLER France machte geltend, dass der EuG die Beziehungen zur GUGLER GmbH verfälscht habe und zu Unrecht festgestellt habe, dass zwischen ihr und der GUGLER GmbH eine wirtschaftliche Verbindung bestehe. In diesem Zusammenhang führte sie unter Bezugnahme auf das Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes (C-291/16, EU:C:2017:990), aus, dass sie keine Kontrolle über die GUGLER GmbH oder über die unter der streitigen Marke hergestellten Waren habe und auch keine Anteile an ihrem Stammkapital halte. Folglich gibt es nach Ansicht von GUGLER France keine Garantie dafür, dass die fraglichen Waren unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt werden, das für ihre Qualität verantwortlich ist.
EuGH zur ‚wirtschaftlichen Verbindung‘
Der EuGH wies diesen Vorwurf jedoch zurück. Der Begriff der „wirtschaftlichen Verbindungen“ im Sinne der Richtlinie 2008/95 beziehe sich auf ein materielles und nicht etwa auf ein formales Kriterium, erläuterte das Gericht. Insofern sei der Begriff keineswegs auf Situationen beschränkt, in denen die fraglichen Waren von einem Lizenznehmer, einer Muttergesellschaft, einer Tochtergesellschaft desselben Konzerns oder einem Alleinvertriebshändler in den Verkehr gebracht wurden.
Diese Voraussetzung sei insbesondere auch dann erfüllt, wenn die Inhaber der nationalen Parallelmarken nach der aus einer territorial begrenzten Abtretung resultierenden Aufteilung der nationalen Parallelmarken ihre Handelspolitik koordinieren oder eine Vereinbarung treffen, um eine gemeinsame Kontrolle über die Benutzung dieser Marken auszuüben, führte der EuGH aus.
Im Übrigen stelle die Rechtsprechung im Urteil C-291/16, Schweppes (EU:C:2017:990), auf die sich die Klägerin bezieht, diesen Ansatz in keiner Weise in Frage. In der in der Rechtssache Schweppes hatte der EuGH entschieden, dass das Schlüsselelement in der Feststellung einer ‚wirtschaftlichen Verbindung‘ die Möglichkeit der Qualitätskontrolle der Produkte und nicht die tatsächliche Ausübung dieser Kontrolle ist. Aus diesem Urteil ergebe sich jedoch nicht, betonte der EuGH, dass zur Feststellung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr die wirtschaftliche Verbindung vom Inhaber der älteren Rechte bis zum Anmelder der fraglichen Marke zu beurteilen ist.
Wirtschaftliche Verbindung auch bei nur einer Kontrollstelle
Vorliegend wurde nicht davon ausgegangen, dass das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung eine bestimmte Reihenfolge zwischen den beteiligten Unternehmen voraussetzt. Vielmehr könne es ausreichen, dass es innerhalb einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern eine einzige Kontrollstelle für die von einem von ihnen hergestellten und von einem anderen vertriebenen Waren gibt, um jede Verwechslungsgefahr hinsichtlich der betrieblichen Herkunft dieser Waren auszuschließen.
Die Klage von GUGLER France wurde daher abgewiesen und der EuGH bestätigte somit, dass keine Verwechslungsgefahr in diesem Fall vorliegt.
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Quellen:
Urteil des EuGH ‚wirtschaftliche Verbindung‘ von nationalen Parallelmarken, EU:C:2020:308
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