Die japanische Beschwerdekammer hat die Eintragung der Wortmarke Grand Canyon abgelehnt – während der EuGH die Eintragung der Wortmarke Neuschwanstein zuließ. Es geht um die Frage: wird eine bekannte geografische Bezeichnung als geografische Herkunftsangabe betrachtet?
GRAND CANYON als japanische Wortmarke angemeldet
UNITIKA LTD., ein japanisches Textilunternehmen, beantragte am 26. September 2016 die Eintragung der Wortmarke „GRAND CANYON“ in Bezug auf Kleidung, Schuhe und andere Waren der Klasse 25.
Der JPO-Prüfer wies die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 1 Ziffer iii des Markengesetzes vollständig zurück. Der GRAND CANYON sei eine der berühmtesten und beeindruckendsten Naturattraktionen Amerikas, die von der UNESCO als Weltkulturerbe anerkannt wurde, stellte der JPO Prüfer klar.
Japanische Markenprüfungsrichtlinie für ausländische geografische Namen
Die japanische Markenprüfungsrichtlinie (TEG) gemäß Artikel 3 Absatz 1 Ziffer iii) sieht vor, dass eine Marke als „Herkunftsort“ von Waren oder „Ort ihres Verkaufs“ gilt, wenn diese Marke aus einem geografischen Namen im Ausland oder in einem Besichtigungsgebiet besteht – sofern Verbraucher oder Händler allgemein erkennen, dass die bezeichneten Waren an dem durch den geografischen Namen bezeichneten Ort hergestellt oder verkauft werden. Die Kriterien für die Prüfung von Markenanmeldungen im Zusammenhang mit ausländischen geografischen Marken sehen dabei ebenso bekannte Städtenamen vor wie auch Ländernamen, Gebiete, Sehenswürdigkeiten und auch alte regionale Namen.
In einer Beschwerdeentscheidung bestätigte das Japanische Patentamt (JPO) die Entscheidung des Prüfers und wies die Marke „GRAND CANYON“ im Zusammenhang mit Kleidung und Schuhen der Klasse 25 mangels Unterscheidungskraft zurück [Appeal case no. 2017-16166]. Da die Händler und Verbraucher in Japan damit vertraut sind, dass verschiedene Souvenirs und Geschenke am Touristenort verkauft werden, würden die Verbraucher die angemeldete Marke vermutlich nur als geografische Angabe und nicht als die Herkunftsangabe im Zusammenhang mit den bezeichneten Waren betrachten. Die Herkunftsgarantie stellt jedoch die Hauptfunktion einer Marke dar, das gilt in Japan wie auch in Europa.
Neuschwanstein als Wortmarke vom EuGH bestätigt
In einem ähnlichen Markenstreit um das berühmte deutsche Schloss Neuschwanstein hat der EuGH im September 2018 anders entschieden (wir berichteten: NEUSCHWANSTEIN als Wortmarke vom EuGH bestätigt).
Für geografische Bezeichnungen gibt es ein Allgemeininteresse an Freihaltung, da die Vorlieben der Verbraucher beeinflusst werden können. Das Schloss als solches sei aber kein Ort der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, urteilte der EuGH, so dass die angegriffene Marke keinen Hinweis auf die geografische Herkunft der von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen bieten könne. Der EuGH bezog sich auch auf die Argumentation des Generalanwalts (wir berichteten), dass die Nizza-Klassifikation keine Waren- oder Dienstleistungsklasse „Souvenirartikel“ kennt. Gerade weil die Wortmarke Neuschwanstein keinen beschreibenden Charakter für die mit diesem Zeichen gekennzeichneten Waren habe, könne sie als Unionsmarke angelmeldet werden.
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Quelle:
Intellectualpropertyplanet.wordpress
Bild:
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