Eine Bildmarke muss ausreichende Unterscheidungskraft aufweisen, darf aber auch nicht beschreibend sein. Entsprechend häufig werden geometrische Formen und Darstellungen mit Linien und Halbkreisen zur Markeneintragung abgelehnt. Wir geben einen Überblick.
Vor allem bei der Markengestaltung auf Basis von geometrischen Grundformen wie Linien, Winkel und Halbkreise bedarf es besonderer Anhaltspunkte für die Annahme, das maßgebliche Publikum werde das Muster als Marke auffassen. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 207/2009 werden Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.
Entscheidend für das Erlangen der Unterscheidungskraft ist es, dass sich die mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen unterscheiden würden. Gemäß der Rechtsprechung ist dies mit einfachen geometrischen Grundformen kaum möglich, da solche Zeichen lediglich als dekoratives Element gewertet werden.
Geometrische Formen und Linien werden oft abgelehnt
Bereits 2009 wurde die gewünschte Markeneintrag eines halben Smiley-Lächelns der Smiley Company (Belgien) abgelehnt. Der Markenanmelder argumentierte, die fragliche Marke werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen als „halber Mund eines Smileys“ angesehen- und dies war bereits als die Gemeinschaftsmarke Nr. 517 383 eingetragen. Dass die fragliche Marke aus einem Teil einer bereits eingetragenen Marke besteht, sei für die gewünschte Markeneintragung nicht relevant, urteilte jedoch der EuG (September 2009, T:2009:364).
Ebenso wenig wurde die Markeneintragung einer Darstellung aus Linien mit Ziegeln der Azur Space Solar Power GmbH (Deutschland) anerkannt. Die konischen Linien und die Ziegel, aus denen die angemeldete Marke besteht, seien die Hauptmerkmale dieser Marke, erklärte das Unternehmen und leitete daraus Unterscheidungskraft ab. Dies lehnte der EuG ab ( November 2016, T:2016:675). Es seien keine Elemente enthalten, die diese Darstellung von anderen Darstellungen von Linien unterscheiden.
Auch Anta Co. Ltd (China) scheiterte mit der gewünschten Markenanmeldung zweier sich kreuzender Linien mit einem spitzen Winkel. Der EuG stellte fest, dass die angemeldete Marke kein Element enthalte, das optisch auffällig ist.
Interessant ist in diesem Zusammenhang der Vergleich mit Bildmarken der beiden Schuhersteller Vans und Deichmann.
2015 wurde ebenso die gewünschte Markeneintragung von Omega International GmbH (Deutschland) abgelehnt (Dezember 2015, T:2015:928). Das Gericht urteilte, der Verbraucher werde bei Wahrnehmung des angemeldeten Zeichens davon ausgehen, dass es sich lediglich um ein maschinenlesbares Zeichen wie einen Barcode oder um ein Warensicherungsetikett handelt, da die Marke für Massenkonsumgüter aus dem Bereich Kosmetik, Lebensmittel und Getränke angemeldet wurde.
Halbkreise dürfen nicht zu einfach sein
Dies war auch der Fall bei den beiden roten Halbkreisen, die Coesia SpA (Italien) vergeblich als Unionsbildmarke angemeldet hatte. Das Unternehmen legte Beschwerde ein und verwies auf das Fachpublikum mit hoher Aufmerksamkeit für die angemeldete Marke. Das Europäische Gericht (EuG) wies dies zurück (März 2019, T:2019:199). Die einfachen Bildelemente würden keine Botschaft in Bezug auf die kommerzielle Herkunft der betreffenden Waren vermitteln, dies sei unabhängig von der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise.
Die Markeneintragung von zwei verschiedenfarbigen Halbkreisen der Novartis AG (Schweiz) wurde jedoch vom EuG bestätigt (Dezember 2016, T:2016:749). Das Gericht anerkannte ein Spiel von Licht und Schatten in der Farbtongestaltung und wertete die Kurven, die unterschiedlich dick und leicht verdreht gestaltet sind, als ausreichende Merkmale für die notwendige Unterscheidungskraft.
Bildmarke oder Farbmarke
Wer nun so plant, durch eine Farbkombination die notwendige Unterscheidungskraft für geometrische Formen zu erlangen, sollte die Rechtsprechung zu diesem Thema beachten. Ein wichtiges Urteil im Grenzbereich zwischen Bildmarke und Farbmarke und auch Positionsmarke wurde erst kürzlich vom Europäischen Gerichtshof (EuGH C:2019:261, Bildzeichen einer Farbkombination ist keine Farbmarke) getroffen. Ein Zeichen, das eine angeordnete Farbkombination zeigt, kann nicht als Farbmarke angemeldet werden, urteilte der EuGH. Denn wenn das als Marke angemeldete Zeichen sich aus einer abstrakt und konturlos beanspruchten Farbkombination zusammensetze, müsse die grafische Darstellung dieser Farben systematisch so angeordnet sein, dass sie in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind.
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Quellen:
Urteile wie im Text angegeben.
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