Die Unionsbildmarke von US Schuhersteller Vans habe keine Ähnlichkeit mit einer älteren Bildmarke von Deichmann, urteilte der EuG. Der visuelle Gesamteindruck der jeweiligen Bildmarken sei völlig unterschiedlich. Beide Marken könnte man jedoch als V beschreiben.
Deichmann widersprach Vans Markeneintragung
Klägerin in diesem Fall ist Deichmann SE, der Rechteinhaber an der älteren Bildmarke. Im September 2011 beantragte die Streithelferin Vans Inc mit Sitz in Kalifornien, USA, die Eintragung einer EU-Bildmarke beim Amt für geistiges Eigentum der Europäischen Union (EUIPO). Diese Bildmarke zeigte dünne Linien, angeordnet wie in einem V mit einem Haken am oberen Rand. Gegen diese Markeneintragung erhob Deichmann im Oktober 2011 Widerspruch und berief sich auf die eigene ältere Bildmarke, die ein V zeigte. Die Widerspruchsabteilung und auch die Beschwerdekammer des EUIPO wiesen den Widerspruch ab, da der visuelle Gesamteindruck der jeweiligen Bildmarken unterschiedlich sei und keinerlei Verwechslungsgefahr bestehe. Deichmann klagte gegen diese Entscheidung.
Sieht der Verbraucher den Buchstaben V?
Deichmann bestreitet den unterschiedlichen Gesamteindruck, denn die ältere Marke werde vom Verbraucher als Buchstabe „v“ wahrgenommen. Auch ist die Klägerin der Ansicht, dass die gestrichelte Darstellung des Vans Schuhs dazu bestimmt sei, die Position der angefochtenen anzugeben. Folglich sei die Anmeldemarke trotz der Angabe „Bildmarke“ im Anmeldeformular eine „Positionsmarke“. Die Anmeldemarke stelle daher eine einheitliche Figur dar und nicht, wie von der Beschwerdekammer festgestellt, ein Muster aus zwei parallel laufenden Linien.
Diesen Argumenten wollte sich das Europäische Gericht (EuG) heute aber nicht anschließen. Die Einstufung einer Marke als „Positionsmarke“ sei gar nicht als eigene Markenkategorie in den entsprechenden Markenrichtlinien erwähnt gewesen. Aber ohnehin sei die Einstufung einer „Positionsmarke“ als Bildmarke, als dreidimensionale Marke oder als eine eigene Kategorie von Marken für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft ohne Bedeutung, heißt es in der Entscheidung.
Auch habe die Beschwerdekammer zutreffend angenommen, dass die schräge Anbringung der älteren Marke an einem Schuh verhindert, dass sie von Verbrauchern als Darstellung des Buchstabens „v“ wahrgenommen wird. Denn durch die Neigung der Marke auf dem Schuh sei der Buchstaben „v“ nicht zu erkennen.
Im direkten Vergleich der Linienführung aber gebe es deutliche Unterschiede zwischen beiden Marken, insbesondere in der Farbe und der Dicke der eingezeichneten Linien, aber auch in der Form. Denn die Figur der älteren Marke lasse sich in zwei Abschnitte teilen, während in der angemeldeten Marke drei Abschnitte zu erkennen seien, urteilt der EuG.
Nachweis als Auszug aus EUIPO Datenbank ungültig
Mit einem zweiten Klagegrund machte Deichmann zusätzlich geltend, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie keinen Nachweis für ihre ältere internationale Marke erbracht habe. Der Hintergrund dazu ist, dass Deichmann als entsprechenden Nachweis einen deutschsprachigen Auszug aus der Datenbank „CTM-Online“ des EUIPO vorgelegt hatte. Dies entspreche nicht den Anforderungen von Regel 19 der Verordnung Nr. 2868/95 für die genügenden Nachweis des älteren Rechts, weil es sich dabei weder um ein amtliches Dokument der ausstellenden Behörde noch um die Übersetzung eines solchen Dokuments handele.
Dies bestätigte das EuG im heutigen Urteil. Durch Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 2868/95 sei die Möglichkeit ausgeschlossen, Auszüge aus einer Datenbank vorzulegen, die Zugang zu Schriftstücken verschafft, die nicht von der Stelle stammen, die die Markeneintragung vorgenommen hat. Da das EUIPO nicht die zuständige Behörde für die Eintragung internationaler Marken ist, können keine Auszüge aus der Datenbank „CTM-Online“ des EUIPO als Nachweise für internationale Markenregistrierung gelten, denn das EUIPO sei nicht die Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat. Grundsätzlich ist es aber durchaus möglich, als Nachweis des älteren Rechts Unterlagen aus einer Datenbank vorzulegen, etwa der Datenbank eines zuständigen nationalen Amtes.
Die Klage von Deichmann wurde daher vollständig vom EuG abgewiesen.
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Quellen:
EuG T:2018:883 Deichmann vs. Vans
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