• Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen
  • Zur Fußzeile springen
+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Kontaktformular
Patentanwaltskanzlei

Patentanwaltskanzlei

  • English

+49 (0) 69 / 606 278 – 0

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email
MENUMENU
  • Leistungen
    • Beratung im Patent- / Markenrecht
    • Anmeldung von Patent oder Marke
    • Durchsetzung Ihres Schutzrechtes
    • Verteidigung gegen Schutzrechtsdurchsetzung
    • Arbeitnehmererfindung
    • Gutachten
    • Kosten
    • Kalkulator zur Erfindervergütung
  • Kanzlei
    • Rechtsgebiete
      • Patentrecht
      • Gebrauchsmusterrecht
      • Arbeitnehmererfinderrecht
      • Markenrecht
      • Designrecht
      • Marken- / Produktpiraterie
    • Unsere Kanzlei
    • Unsere Anwälte
      • Dr. Tim Meyer-Dulheuer
      • Dr. Klaus Zimmermann
      • Zhichao Ying
      • Walter Benjamin Feldheim
    • Engagement
  • Kontakt
    • Rückruf anfordern
    • Anfahrt
    • Beratung
    • Protonet-Kanzleiserver
  • Karriere
  • Blog

Farbmarke: systematische Anordnung der Farben entscheidend

26. März 2021

Vor dem Europäischen Gericht wurde über eine angefochtene Farbmarke entschieden, die eine Farbkombination aus zwei Farben zeigt- das erinnert an das Urteil Red Bull. Entscheidend war die Frage, ob es sich um eine systematische Anordnung der Farben in der Farbmarke handelt.

Farbmarke Stihl FarbkombinationEine Farbmarke ist laut Markenrecht ein Zeichen, dass aus einer form- und konturlosen Farbe oder auch aus einer Farbkombination besteht. Handelt es sich um eine Farbkombination, muss die Markenanmeldung eine Beschreibung der räumliche und einheitlichen Anordnung der betreffenden Farben enthalten und auch das Verhältnis der betreffenden Farben zueinander (gemäß Urteil Heidelberger Bauchemie von 2004 ((C 49/02, EU:C:2004)).

Dies traf auf die Sachlage im vorliegenden Fall zu. Markenanmelder und Klägerin vor dem Europäischen Gericht ist die Andreas Stihl AG & Co. KG (Deutschland). Das Unternehmen meldete 2008 eine Europäische Farbmarke an, die 2011 veröffentlicht wurde. Die Farbmarke zeigt eine Farbkombination aus Orange und Grau; beansprucht wurden die Waren „Kettensägen“ der Nizza-Klasse 7.

Im Jahr 2015 stellte die Streithelferin, die Giro Travel Company (Rumänien), einen Antrag auf Nichtigerklärung der Farbmarke. Mit Erfolg: in der angefochtenen Entscheidung der Beschwerdekammer wurde dem Antrag stattgegeben und die Farbmarke für nichtig erklärt. Die grafische Darstellung der Farbmarke lasse mehrere Kombinationen der beiden Farben zu, begründete die Beschwerdekammer, und die Beschreibung der Marke liefere auch keine nötige Präzision in Bezug auf die systematische Anordnung.

Gegen diese Entscheidung klagte die Andreas Stihl AG & Co. KG vor dem Europäischen Gericht (EuG), das jetzt in dieser Sache urteilte.

Farbmarke – Pflicht zu Klarheit und Genauigkeit

Das Gericht erinnerte zunächst an Grundforderung an jegliche Marken: alle Wirtschaftsteilnehmer müssen in der Lage sein, mit Klarheit und Genauigkeit von den Eintragungen oder Anmeldungen ihrer tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerber Kenntnis zu nehmen, betonte das Gericht. Daher muss eine grafische Darstellung im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 40/94 den Schutzbereich genau identifizieren.

Daraus ergibt sich, dass eine grafische Darstellung, die aus zwei oder mehr abstrakt bezeichneten Farben ohne Konturen besteht, systematisch geordnet sein muss, indem die betreffenden Farben in vorgegebener und einheitlicher Weise einander zugeordnet werden – und dies hatte auch bereits das höchste Europäische Gericht (EuGH) im viel beachteten Fall Red Bull entschieden.

Ebenfalls wurde in den Verfahren um die Red Bull Farbkombination bereits gerichtlich entschieden, dass ihre die grafische Darstellung oder die begleitende Beschreibung die genauen Farbtöne der fraglichen Farben, die Verhältnisse und ihre räumliche Anordnung zeigen muss.

Allerdings, ergänzte der EuG, könne auch eine Farbkombination mit einer Beschreibung in Worten die geforderte grafische Darstellung im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 40/94 darstellen – sofern die Beschreibung klar, genau, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich und objektiv ist. Der EuG verwies dabei auf ein EuGH Urteil von 2003 (Libertel, C-104/01).

Systematische Anordnung der Farben?

In diesem Kontext prüfte das Gericht die Markendarstellung der angefochtenen Farbmarke. Demnach lag folgende Markendarstellung vor: die Kombination der Farben Orange (RAL 2010) und Grau (RAL 7035) wurde zusammen mit der folgenden Beschreibung gezeigt: „Die Farbe Orange wird auf der Oberseite des Gehäuses der Kettensäge und die Farbe Grau auf der Unterseite des Gehäuses der Kettensäge aufgebracht“.

Insofern war es tatsächlich spannend, wie der EuG entscheiden würde. Denn die grafische Darstellung der angefochtenen Farbmarke zeigte eine horizontale Anordnung der beiden Farben Orange und Grau übereinander – und lediglich der Beschreibungstext sah das Aufbringen auf eine Kettensäge vor.

Entsprechend wägte der EuG ab. Zwar weise das durch zwei Identifizierungscodes definierte Muster der beiden Farben als solches keine Konturen auf, die ihm eine bestimmte Form verleihen, stellte das Gericht fest – und dies würde die Nichtigkeit der Farbmarke bestätigen.

Jedoch heiße es in der zur Markenanmeldung gehörenden Beschreibung, dass die Marke die Form eines Teils einer bestimmten Ware, nämlich eines Kettensägengehäuses, annimmt, betonte der EuG (vergleichen Sie hierzu gerne das EuGH Urteil Louboutin). Zudem gehe aus der Beschreibung der streitigen Marke hervor, dass die Farbkombination, die Gegenstand des fraglichen Schutzes ist, nicht irgendeine Form eines Kettensägengehäuses annimmt, sondern die Form eines Gehäuses, das sichtbar in zwei Teile, einen oberen und einen unteren, unterteilt ist.

Diese in der Beschreibung der streitigen Marke enthaltene Klarstellung setze den Formen, die das Kettensägengehäuse annehmen kann, eine größere Grenze, urteilte der EuG. Folglich bestehe die grafische Darstellung nicht in einem bloßen Nebeneinander von zwei oder mehr Farben ohne Form oder Konturen und ohne systematische Anordnung.

Außerdem habe Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit, verschiedene Marken von Kettensägen unmittelbar miteinander zu vergleichen; er muss sich also auf das unvollkommene Bild verlassen, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat. Daraus folgt nach Ansicht der EuG, dass der Verbraucher lediglich ein Kettensägengehäuse mit zwei Teilen, nämlich dem oberen in orangefarbener und dem unteren in grauer Farbe, beim Kauf erkennen muss – unabhängig von der genauen Form des Gehäuses.

Die geforderte Präzision und Einheitlichkeit der Markendarstellung sei also gegeben, urteilte der EuG schlussendlich und hob die Entscheidung der Beschwerdekammer und die dort festgestellte Nichtigkeit der Farbmarke vollständig auf.

Möchten auch Sie eine Gestaltung als Marke schützen oder verteidigen?

Unsere Anwälte verfügen über langjährige Expertise im Designrecht und Markenrecht sowie im gesamten Gewerblichen Rechtsschutz und sind berechtigt, Sie vor jedem Gericht zu vertreten – in Deutschland und auch international.
Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt auf.


Quellen: 

Urteil des EuG, Farbmarke Farbkombination, EU:T:2021:163

Bild:

eigene Komposition mit fotoblend | pixabay.com | CCO License

  • teilen  
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 

Category iconMarkenrecht Tag iconAndreas Stihl AG & Co. KG,  EU-Marke,  EU:T:2021:163,  EuG,  Farbe,  Farbe Markendarstellung,  Farbkombination,  Farbmarke,  Farbmarke Stihl,  Form,  Form der Ware,  Kettensäge,  konturlose Farbe,  Markendarstellung,  Nichtigkeit,  orange-grau,  Stihl Kettensäge,  Urteil

Leser-Interaktionen

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Primary Sidebar

Mehr Artikel zu: Markenrecht

Alle Artikel

Blogmenü

  • Arbeitnehmererfindung
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Patentrecht
  • Healthcare & Lifesciences
  • Lizenzen
  • News zum geistigen Eigentum
  • Produkt- und Markenpiraterie
  • Unterlassung / Abmahnung
  • Wettbewerbsrecht
  • Aktuelles aus unserer Kanzlei
  • Generell

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Das könnte Sie auch interessieren:

3. Juni 2024
Was darf die Öffentlichkeit wissen?

Was darf die Öffentlichkeit wissen?

15. März 2022
Marke CULTCAMPER – denkt man da an den VW Bulli?

Marke CULTCAMPER – denkt man da an den VW Bulli?

4. März 2022
Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

25. Februar 2022
CODE-X gegen Cody’s: Verwechslungsgefahr bei Getränken?

CODE-X gegen Cody’s: Verwechslungsgefahr bei Getränken?

24. Februar 2022
EuGH: EOS scheiterte an Eintragung 3D-Marke für Lippenbalsam

EuGH: EOS scheiterte an Eintragung 3D-Marke für Lippenbalsam

21. Februar 2022
Steirisches Kürbiskernöl g. g. A. + Bildelemente: geographische Angabe?

Steirisches Kürbiskernöl g. g. A. + Bildelemente: geographische Angabe?

Kontaktieren Sie uns oder fordern Sie einen Rückruf an

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Rückruf vereinbaren

Footer

Kontakt

Hanauer Landstrasse 287
60314 Frankfurt am Main
Deutschland

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
+49 (0) 69 / 606 278 – 199
[email protected]

Öffnungszeiten
Montag – Freitag:   08:00-18:00

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Unternehmen

  • Rückruf anfordern
  • Kanzlei
  • ISO-Zertifikat
  • Datenschutz-Erklärung
  • Datenverarbeitung
  • Impressum

Folgen Sie Uns

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email

Newsletter Anmeldung

Newsletter

© MD LEGAL Patentanwalt, European Patent Attorney PartG

Contact Form

 

Give us a call, send us an email or fill out the contact form.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf INT

Please note: If we deal specifically with your individual case, this is what is known as an initial consultation. In accordance with Section 34 of the Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, this incurs one-off costs of 190 euros plus MwSt. We will be happy to assist you in a personal consultation after our telephone call.

Kontaktformular

 

Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine Mail oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf

Um dieses Angebot nutzen zu können, müssen Sie der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten zustimmen. Wir behandeln diese streng vertraulich und verwenden sie nur zur Kontaktaufnahme mit Ihnen. Mehr dazu lesen Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Bitte beachten Sie: Wenn wir uns konkret mit Ihrem Einzelfall befassen, ist dies eine sogenannte Erstberatung. Für eine solche entstehen gemäß § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz einmalige Kosten in Höhe von 190 Euro plus MwSt. Gerne helfen wir Ihnen im Anschluss an unser Telefonat in einem persönlichen Beratungsgespräch weiter.

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit in der Datenschutzerklärung widerrufen oder anpassen.

Datenschutzeinstellungen

Alle akzeptieren

Speichern

Nur notwendige Cookies akzeptieren

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung Impressum

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle akzeptieren Speichern Nur notwendige Cookies

Zurück

Datenschutzeinstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Eigentümer dieser Website, Impressum
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die aktuelle Sprache.
Cookie Name pll_language
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Cloudflare
Zweck Ein CDN für Auslieferung der Website-Inhalte.
Datenschutzerklärung https://www.cloudflare.com/de-de/privacypolicy/
Host(s) cloudflare.com
Cookie Name __cfduid
Cookie Laufzeit 30 Tage

Cookies die benötigt werden um die volle Funktionalität der Website zu erlauben.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google LLC
Zweck Schutz vor Spam-Anfragen durch Google reCAPTCHA.
Datenschutzerklärung https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/
Host(s) google.com
Cookie Name NID, ANID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Cookie Laufzeit 2 Jahre
Akzeptieren
Name
Anbieter etracker GmbH
Zweck Statistisch Auswertung der Nutzer unserer Website.
Datenschutzerklärung https://www.etracker.com/datenschutzerklaerung/
Host(s) etracker.com
Cookie Name et*
Cookie Laufzeit 480 Tage

Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung Impressum