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EuGH: Russisch in der EU und Begründungspflicht

18. Juni 2020

Der EuGH bestätigte die Nichtigkeit der Wortmarke PLOMBIR. In dem Fall ging es um Russische Sprachkenntnis in der Union und die Transliteration ‚Plombir‘ des Begriffs „Пломбир“, ein russisches Wort für „Sahneeis“.

Russisch in der EUIm Mittelpunkt des heutigen Urteils des EuGH stand die Wortmarke Plombir, die wegen beschreibendem Charakter für nichtig erklärt worden war – und eine Klage wegen Verfälschung von Beweismitteln und nicht ausreichender Begründungspflicht, gestützt auf Russische und kyrillisch-lateinische Sprachirritationen in Bezug auf Russisch in der Union.

Wird eine Transliteration überhaupt sofort erfasst von den russisch sprechenden Verbrauchern in der EU und bedeutet Plombir wirklich Sahneeis?

Der Sachverhalt

Nichtigkeitsabteilung und die nachfolgend mit dem Fall befasste Beschwerdekammer hatten sich ausgiebig mit der Frage beschäftigt, ob Plombir für die beanspruchten Waren beschreibend ist. Der Begriff Plombir ist die Transliteration des Begriffs „Пломбир“, und dies kann in russischer Sprache „Sahneeis“ bedeuten – und für genau diese Warengruppe war Plombir von der Dovgan GmbH (Deutschland) als EU Wortmarke eingetragen worden.

Die Monolith Frost GmbH (Deutschland) stellte gegen die Markeneintragung einen Antrag auf Nichtigkeit, machte ein „Freihaltebedürfnis für die Ausfuhr“ geltend und begründete dies mit der Transliteration ‚Sahneeis‘ in russischer Sprache.

Beschreibender Charakter der Marke für Sahneeis?

Die Nichtigkeitsabteilung hatte dies bejaht, die Beschwerdekammer hatte jedoch einen beschreibenden Charakter verneint. Sie berücksichtigte im Wesentlichen nur Verbraucher in Deutschland, nicht aber das Baltikum (die Beschwerdekammer war der Ansicht, dass eine grenzübergreifende Minderheit, anders als ein Mitgliedstaat oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten, keinen „Teil der Union“ im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 darstellen könne), und bezweifelte eine selbstverständliche Transliteration des Begriffs „Пломбир“ in lateinischen Buchstaben durch die russisch sprechenden Verbraucher.

EuG: Transliteration wird unmittelbar erfasst

Gegen diese Entscheidung klagte die Monolith Frost GmbH vor dem EuG (Dezember 2018 (T-830/16, angefochtene Entscheidung). Der EuG gab der Klägerin Recht und erkannte in „Plombir“ die getreue Transliteration des Begriffs „Пломбир“ in lateinischen Buchstaben, die von den der russischen Sprache mächtigen Verbrauchern der Union (vor allem den baltischen Staaten und in Deutschland) sofort und unmittelbar erfasst werden kann – und zwar als Sahneeis und damit beschreibend. Die Monolith Frost GmbH habe nachgewiesen, dass der Begriff „plombir“ oder „Пломбир“ im Russischen ein geläufiger Begriff zur Bezeichnung von Speiseeis sei, indem sie auf die entsprechende Klassifizierung des Begriffs nach den russischen technischen GOST‑Normen verwies, urteilte der EuG.

Die Beschwerdekammer habe bei der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise einen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, denn sie hätte die baltischen Staaten in der Entscheidung berücksichtigen müssen, da dort ein großer Teil der Bevölkerung die russische Sprache spricht bzw. versteht. Zudem könne Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht so verstanden werden, dass er sich im Fall eines Wortzeichens zwingend auf eine der Amtssprachen eines Mitgliedstaats oder der Union bezieht.

Klage vor dem EuGH

Gegen dieses Urteil des EuG klagte Dovgan vor dem höchsten Europäischen Gericht (EuGH), diese Klage wurde heute entschieden (EU:C:2020:487). Im Wesentlichen machte Dovgan die Verfälschung von Beweismitteln und einen Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend und stützte sich in beiden Klagepunkten auf die Sprachirritationen, die sich aus einem russischen Wort für die Bedeutung in der Union ergibt.

Da Russisch für die Unionsbürger eine Fremdsprache sei, müsse Monolith Frost beweisen, dass der Begriff „Plombir“ zum Grundwortschatz gehöre, das auch von Personen verstanden werde, für die Russisch nicht die Muttersprache sei, machte Klägerin Dovgan geltend. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass Plombir in der UdssR für ein Produkt eine Fantasiebezeichnung gewesen sei. Zudem sei nicht begründet worden, warum die Klassifizierung durch den GOST-Standard den Verbrauchern in der Union bekannt sein sollte.

Russische Sprachkenntnis in der Union

Das Gericht stellte zunächst einmal richtig, inwieweit die russische Sprache in der Union vorausgesetzt werden kann. Der EuGH machte deutlich, dass allgemein bekannt ist, dass ein erheblicher Teil der Bewohner der baltischen Staaten die russische Sprache beherrscht oder als Muttersprache hat. Da dies allgemein bekannt sei, könne Begriff „Plombir“ als Teil der Alltagssprache angesehen werden.

Außerdem sei dem Urteil des Landgerichts Köln (Deutschland) vom 27. Januar 2016 zu entnehmen, dass von der Bevölkerung des deutschen Hoheitsgebiets etwa drei Millionen Menschen der russischen Sprache mächtig sind.

Der EuG habe daher völlig zurecht festgestellt, dass die Beschwerdekammer bei der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise einen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat, urteilte der EuGH.

Verfälschung von Beweismitteln

Der EuGH ergänzte, es sei darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Verfälschung sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass es einer erneuten Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf.

Klägerin Dovgan hatte geltend gemacht, der EuG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Wort Plombir als einer Art von Sahneeis verwendet worden sei. Denn Wörterbücher der Sprachrichtung Deutsch-Russisch geben die Ausdrücke „Speiseeis“ oder „Sahneeis“ mit dem Begriff „(sliwotschnoje) moroschenoje“ (сливочное мороженое) wieder.

Dovgan argumentierte, es müsse auch berücksichtigt werden, dass der Begriff „Plombir“ oder „Пломбир“ als Phantasiename zur Bezeichnung anderer Waren verwendet werde.

Der EuGH wies diesen Klagepunkt jedoch zurück.

Der EuG hatte festgestellt, es gebe keinen Hinweis, dass der Begriff „Plombir“ in Russland nicht mehr verwendet würde und auch Sahneeis bezeichnete. Der Umstand, dass dieser Begriff auch ein Phantasiename sein könne, sei nicht ausschlaggebend.

Denn wenn die Marke zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen zur Beschreibung der betreffenden Waren verwendet werden kann, ist die von einer Markeneintragung ausgeschlossen, erklärte der EuGH. Der Umstand, dass ein Ausdruck mehrere Bedeutungen haben kann, schließt das Vorliegen eines beschreibenden Charakters im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht aus.

Russisch wird in lateinischen Buchstaben verstanden

Im Übrigen werde das der russischen Sprache mächtige Publikum der Union eher dem Begriff „Plombir“ als dem Begriff „Пломбир“ eine beschreibende Bedeutung für Sahneeis auf Russisch beimessen, ergänzte der EuGH. Denn die Verbraucher in der Union kennen – nicht zuletzt wegen der Kommunikationsmittel, die kyrillische Buchstaben nicht verarbeiten können – das lateinische Alphabet, aber nicht notwendigerweise das kyrillische Alphabet. Russisch sprechende Verbraucher in der Union sind es daher gewohnt, russische Begriffe in lateinische Buchstaben zu transliterieren.

Verstoß gegen die Begründungspflicht

Schließlich machte Klägerin Dovgan geltend, der EuG habe nicht begründet, weshalb die Erwähnung einer Bezeichnung in den russischen technischen GOST‑Normen zwingend darauf schließen lassen soll, dass es sich dabei um einen im Russischen „geläufigen Begriff“ zur Bezeichnung von Speiseeis handle.

Der EuGH wies auch diesen Klagepunkt zurück. Es sei allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu würdigen, und es nicht verpflichtet ist, die Würdigung der einzelnen ihm vorgelegten Beweismittel ausdrücklich zu begründen, führte der EuGH aus. Indem der EuG sich auf die offiziellen GOST-Normen bezog, war der EuG seiner Begründungspflicht nachgekommen, urteilte der EuGH.

Bei den bei den GOST-Normen handelt es sich um offizielle, nach dem Ende der ehemaligen UdSSR vom Staatlichen Komitee der Russischen Föderation für Standardisierung, Meteorologie und Zertifizierung festgelegte Normen, mit denen eine Klassifizierung von Marken vergleichbar der Nizza-Klassifikation erfolgt. Auszüge aus den technischen Normen GOST von 2003 belegten, dass die mit dem Begriff „plombir“ bezeichneten Waren und die mit dem Begriff „moroschenoje“ bezeichneten Waren dieselbe Klassifizierungsnummer tragen und dies wurde als Beweismittel eingebracht – mit Erfolg.

Die Klage wurde vollständig zurückgewiesen.

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Quellen:

Urteil des EuGH ‚Russische Sprachkenntnis in der EU‘, EU:C:2020:487

Bild:

Tama66 | pixabay.com | CCO License

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Category iconMarkenrecht Tag iconWortmarke PLOMBIR,  Transliteration,  russische Transliteration,  kyrillisch,  kyrillisch in der EU,  Russische Sprachkenntnis in der Union,  beschreibende Marken,  Verfälschung von Beweismitteln,  Wortmarke,  Russisch in lateinischen Buchstaben,  beschreibend,  GOST-Normen,  EuGH,  Wort Unionsmarke

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