Farbmarken und Muster als Marke sind selbstverständlich. Doch wie ist die Lage für ein farbiges Motiv, das außen angebracht ist wie auf einem Bus? Interessant ist dieser Fall des EuGH umso mehr, weil die Marke für eine Dienstleistung angemeldet wurde.
Der Fall wurde als Vorlagefrage aus Schweden eingereicht, wo ein Busunternehmen sein farbiges Motiv als Marke schützen lassen wollte, für Dienstleistungen „Beförderung und Transport“ der Nizza-Klasse 39. Dies wurde vom schwedischen Markenamt abgelehnt wegen mangelnder Unterscheidungskraft.
Markeneintragung abgelehnt – Busse sind oft dekorativ
In dem daraufhin folgenden Beschwerdeverfahren beim schwedischen Patent- und Markengericht (Patent- och marknadsdomstol) machte das Busunternehmen geltend, es handele sich um eine Positionsmarke und als solches würde diese in einer bestimmten Position und Größe auf den für die Erbringung der Dienstleistungen verwendeten Bussen und Zügen aufgebracht.
Doch das Gericht wies die Klage ab. Da die Beurteilung der Unterscheidungskraft im Zuge einer Gesamtbetrachtung erfolgen müsse und auf gewerblichen Beförderungsmitteln oft dekorative farbige Motive angebracht seien, hielten die Verbraucher die Zeichen für dekorativ, nicht aber Hinweis auf die betriebliche Herkunft, begründete das Gericht.
Vorlagefrage vom schwedischen Berufungsgericht
Gegen dieses Urteil legte die Rechtsmittelführerin beim Svea hovrätt, Patent‑ och marknadsöverdomstolen (Berufungsgericht, Patent- und Marktgericht, Stockholm, Schweden) Rechtsmittel ein. Das schwedische Berufungsgericht legte in diesem Kontext dem EuGH folgende Vorlagefrage vor, die gestern entschieden wurde:
Müssen für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Zeichen, die auf bestimmten Teilen der Fahrzeuge eines Verkehrsunternehmens aufgebracht werden sollen, um Letzteres von anderen zu unterscheiden, diese Zeichen erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweichen?
Beurteilungskriterium: Abweichung von der Norm
Hintergrund dazu ist, das Beurteilungskriterium einer erheblichen Abweichung von der Norm oder der Branchenüblichkeit nach ständiger Rechtsprechung auf diejenigen Fälle anzuwenden ist, in denen das Zeichen im Erscheinungsbild der Ware selbst, für die die Marke angemeldet wurde, besteht. Denn der Durchschnittsverbraucher kann aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren schließen, wenn grafische oder Wortelemente fehlen.
Der EuGH verwies in seinem Urteil selbst auf die eigene Rechtsprechung zum Apple Flagshipstore von 2014, demnach dies Anwendung finde und eine erhebliche Abweichung von der Norm nachgewiesen werden muss, wenn das Zeichen in der Darstellung der Ausstattung der räumlichen Umgebung besteht, in der die Dienstleistungen erbracht werden, für die die Marke angemeldet wird.
Farbiges Motiv des Busunternehmens anderer Fall als Apple Flagshipstore
Eine solche Fallgestaltung liege aber nicht vor im vorliegen Fall um die das farbige Motiv des Busunternehmens. Denn besteht das Zeichen aus grafischen Elementen, die auf die Gegenstände aufgebracht werden sollen, die zur Erbringung der mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen verwendet werden, präzisierte der EuGH.
Die als Marke angemeldeten Zeichen können weder mit der Form oder der Verpackung dieser Gegenstände verwechselt werden, entschied der EuGH, noch soll durch sie die räumliche Umgebung, in der die mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen erbracht werden, dargestellt werden – trotz ihrer Darstellung als gestrichelte Linien.
Denn die Zeichen bestehen aus systematisch zusammengefügten und räumlich abgegrenzten Farbkompositionen. Das Gericht betonte, die Anmeldungen der Marke betreffen also ganz bestimmte grafische Elemente. Das ist ein wesentliches Element einer Markenanmeldung, die Klarheit und Deutlichkeit in Bezug auf den Schutzanspruch erfordert.
Eine solche Fallgestaltung liegt aber nicht vor, wenn – wie im vorliegenden Fall – die in Rede stehenden Zeichen aus grafischen Elementen bestehen, die auf die Gegenstände aufgebracht werden sollen, die zur Erbringung der mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen verwendet werden.
Farbiges Motiv stellt nicht die räumliche Umgebung der Dienstleistung dar
Das Gericht fasste zusammen: Die als Marke angemeldeten Zeichen können weder mit der Form oder der Verpackung dieser Gegenstände verwechselt werden, noch soll durch sie die räumliche Umgebung, in der die mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen erbracht werden, dargestellt werden – trotz ihrer Darstellung als gestrichelte Linien.
Daher sei in der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke wie der vorliegenden – ein Zeichen, das aus farbigen Motiven zusammengesetzt ist und auf die für die Erbringung einer Dienstleistung bestimmten Gegenstände aufgebracht werden soll, zur Eintragung als Marke für diese Dienstleistung – nicht zu prüfen, ob die als Marke angemeldeten Zeichen erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweichen, urteilte der EuGH.
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Quellen:
Urteil des EuGH „Farbiges Motiv als Marke für Dienstleistung“, EU:C:2020:813
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