• Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen
  • Zur Fußzeile springen
+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Kontaktformular
Patentanwaltskanzlei

Patentanwaltskanzlei

  • English

+49 (0) 69 / 606 278 – 0

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email
MENUMENU
  • Leistungen
    • Beratung im Patent- / Markenrecht
    • Anmeldung von Patent oder Marke
    • Durchsetzung Ihres Schutzrechtes
    • Verteidigung gegen Schutzrechtsdurchsetzung
    • Arbeitnehmererfindung
    • Gutachten
    • Kosten
    • Kalkulator zur Erfindervergütung
  • Kanzlei
    • Rechtsgebiete
      • Patentrecht
      • Gebrauchsmusterrecht
      • Arbeitnehmererfinderrecht
      • Markenrecht
      • Designrecht
      • Marken- / Produktpiraterie
    • Unsere Kanzlei
    • Unsere Anwälte
      • Dr. Tim Meyer-Dulheuer
      • Dr. Klaus Zimmermann
      • Zhichao Ying
      • Walter Benjamin Feldheim
    • Engagement
  • Kontakt
    • Rückruf anfordern
    • Anfahrt
    • Beratung
    • Protonet-Kanzleiserver
  • Karriere
  • Blog

Einzelhandelsdienstleistung als Marke: vom Apple Flagship Store bis Onlineshop

9. März 2020

Dienstleistungen können unter Markenschutz stehen, auch eine Einzelhandelsdienstleistung. Doch fällt darunter auch ein Flagship Store oder ein Onlineshop, und wenn ja, sogar auch Handel über eine Handelsplattform? Eine aktuelle Leitsatzentscheidung des BPatG gibt Klarheit.

Grundsätzlich kann ein grafisch darstellbares Zeichen unter Markenschutz gestellt werden, wenn es Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden hilft (nach Richtlinie 2008/95/EG zur Angleichung der Marken in der EU).

Bei einer Einzelhandelsdienstleistung besteht der Zweck allerdings im Verkauf von Waren an den Verbraucher. Dieser Handel umfasst insbesondere die Auswahl eines Sortiments von Waren und das Angebot verschiedener Dienstleistungen, die einen Verbraucher dazu veranlassen sollen, den Kaufvertrag für diese Waren mit diesem Händler statt mit einem seiner Wettbewerber abzuschließen. Eine Einzelhandelsdienstleistung ist insofern nicht abhängig von der Herkunft der Waren oder welche und wie viele Marken in seinem Angebot vertreten sind.

Einzelhandelsdienstleistung als Marke

Anders ist es bei einer Einzelhandelsdienstleistung unter Markenschutz. Die Zulässigkeit von Markeneintragungen für die Dienstleistung eines Einzelhändlers ist seit der Praktiker-Entscheidung (C 418/02, EU:C:2005:425) von 2005 des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) anerkannt. Allerdings hat der EuGH bisher keine eindeutige Aussage darüber getroffen, ob unter den Schutz einer Einzelhandelsmarke nur der Einzelhandel mit Fremdwaren/Fremddienstleistungen oder auch derjenige mit eigenen Produkten fällt.

Daher betrachtete das Bundespatentgericht für die Beurteilung einer Einzelhandelsdienstleistung als Marke die spezifische Tätigkeit eines Einzelhändlers. Diese bestehe in der durch die Maßnahmen der Präsentation einschließlich Beratung bewirkten Erleichterung des Verkaufs von aus fremder Produktion stammenden Waren, nicht aber im Verkauf selbst, erläuterte das Bundespatentgericht in einer aktuellen Leitsatzentscheidung.

Leitsatzentscheidung zur Einzelhandelsdienstleistung mit Eigenware

Der Verkauf von Eigenware sei keine Dienstleistung im Sinne der Klasse 35; er werde vielmehr von der Warenmarke umfasst, urteilte das BPatG als Leitsatzentscheidung. Nur der Einzelhandel mit fremden Waren ist als markenfähig anzusehen, weil eine Handelstätigkeit die Warenbeschaffung von Dritten voraussetzte.

Eine Online-Handelsdienstleistung stehe dem nicht entgegen, führte das BPatG aus, aber – egal ob als Online-Handel oder stationärer Handel – Handel mit Eigenwaren fällt nicht unter den Schutzumfang einer Einzelhandelsdienstleistungsmarke. Ebenso ist auch der Handel mit Waren des eigenen Lizenzgebers nicht markenfähig (i.V.m. Benutzungshandlungen eines Lizenznehmers gemäß § 26 Abs. 2 MarkenG a. F. i. V. m. § 158 Abs. 5 MarkenG). Selbst wenn ein Händler beim Verkauf der eigenen Waren über einen Onlineshop eine besonders ansprechende Präsentation, kostenlose telefonische Beratung zum Produkt oder besonders einfache Bestellmöglichkeiten anbietet, so diene dies allein dazu, das von ihm hergestellte Produkt als solches aufzuwerten und sei integraler Bestandteil des Verkaufs, präzisierte das BPatG speziell seine Entscheidung in Bezug auf den Online Handel.

Auch aus den Ausführungen des EuGH in der Entscheidung zum Apple-Store lasse sich der Schluss ziehen, ergänzte das BPatG, dass sich der Markenschutz nicht auf den Verkauf eigener Waren erstrecken kann, weil hierin keine „Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 2 der Markenrichtlinie 2008/95 zu sehen sind. Mit der Apple-Store Entscheidung gab der EuGH jedoch die Richtlinie für die Voraussetzungen vor, unter denen eine Verkaufsstätte als Marke eingetragen werden kann.

Apple Flagship Store als Einzelhandelsdienstleistungsmarke

Daher schauen wir die Apple-Store Entscheidung des EuGH noch etwas genauer an. Die Darstellung eines Apple Flagship Store wurde 2010 vom USPTO (Patent- und Markenamt der U.S.A.) als dreidimensionale Marke eintragen, und zwar für „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computer, Computer-Software, Computer-Peripheriegeräte, Mobiltelefone, Unterhaltungselektronik und Zubehör und darauf bezogene Produktdemonstrationen“. Diese Darstellung zeigte die typischen Ladengeschäfte, die Apple als Apple Flagship Store bezeichnet, in Form einer mehrfarbigen Zeichnung.

Apple Flagship Store Einzelhandelsdienstleistungsmarke

Die internationale Registrierung dieser Marke gelang nicht so einfach, 2013 lehnte das DPMA ( Deutsche Patent- und Markenamt) die Schutzerstreckung auf Deutschland mit der Begründung ab, dass die Abbildung der Verkaufsstätte nichts anderes sei als die Darstellung eines wesentlichen Aspekts der Handelsdienstleistungen dieses Unternehmens und dies nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren verstanden werden könne. Apple legte Widerspruch ein und letztlich entschied der EuGH im Juli 2014 über diese interessante Einzelhandelsdienstleitungsmarke.

Die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte wie eines Apple Flagship Stores kann unter bestimmten Voraussetzungen als Marke eingetragen werden, urteilte der EuGH. Da der Apple Flagship Store mittels einer Gesamtheit aus Linien, Konturen und Formen in einer grafischen Darstellung abgebildet wurde, könne er eine Marke sein, führte der EuGH aus. Voraussetzung dafür sei – wie bei jeder Marke – dass das Zeichen Unterscheidungskraft aufweise und dass das Zeichen in Bezug auf die Merkmale der betreffenden Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend ist.

Zudem ergänzte der EuGH in RN 20 dass die Anforderung Anwendung finden könne, dass eine erhebliche Abweichung von der Norm nachgewiesen werden muss, wenn das Zeichen in der Darstellung der Ausstattung der räumlichen Umgebung besteht, in der die Dienstleistungen erbracht werden, für die die Marke angemeldet wird.

In Bezug auf die Eintragung der Einzelhandelsdienstleistung als Marke entschied der EuGH, dass ein Zeichen wie der Apple Flagship Store – wenn kein klassisches Eintragungshindernis wie mangelnde Unterscheidungskraft vorliegt – auch für Dienstleistungen eingetragen werden könne, sofern diese Leistungen nicht ein integraler Bestandteil des Verkaufs dieser Waren sind. Apple hatte in der Markenanmeldung unter anderem als Leistungen genannt, in solchen Geschäften Vorführungen der dort ausgestellten Waren mittels Seminaren zu veranstalten.

Die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte allein in der Form einer Zeichnung könne daher als Marke für Dienstleistungen eingetragen werden, urteilte der EuGH, wenn diese in Leistungen bestehen, welche sich auf Waren beziehen, aber keinen integralen Bestandteil des Verkaufs dieser Waren selbst bilden, sofern diese Darstellung geeignet ist, die Dienstleistungen des Anmelders von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Möchten auch Sie Ihre Marke oder ihr Design schützen?

Unsere Anwälte beraten Sie gerne. Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt zu uns auf – wir freuen uns auf Ihren Anruf!

 

Quellen:

Urteil und Leitsatzentscheidung

Bild:

PM der EUIPO zum Apple Flagship Store

  • teilen  
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 

Category iconMarkenrecht Tag iconApple Flagship Store,  DPMA,  Eigenware,  Einzelhandelsdienstleistung,  Einzelhandelsdienstleistung als Marke,  Einzelhandelsdienstleitungsmarke,  Flagship Store,  Herkunft der Waren,  integraler Bestandteil des Verkaufs,  Leitsatzentscheidung,  Online-Handel,  Online-Handelsdienstleistung,  Onlineshop,  Praktiker Urteil,  Produktdemonstrationen,  stationärer Handel,  U.S.,  Verkauf der Waren,  Verkaufsstätte

Leser-Interaktionen

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Primary Sidebar

Mehr Artikel zu: Markenrecht

Alle Artikel

Blogmenü

  • Arbeitnehmererfindung
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Patentrecht
  • Healthcare & Lifesciences
  • Lizenzen
  • News zum geistigen Eigentum
  • Produkt- und Markenpiraterie
  • Unterlassung / Abmahnung
  • Wettbewerbsrecht
  • Aktuelles aus unserer Kanzlei
  • Generell

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Das könnte Sie auch interessieren:

3. Juni 2024
Was darf die Öffentlichkeit wissen?

Was darf die Öffentlichkeit wissen?

15. März 2022
Marke CULTCAMPER – denkt man da an den VW Bulli?

Marke CULTCAMPER – denkt man da an den VW Bulli?

4. März 2022
Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

25. Februar 2022
CODE-X gegen Cody’s: Verwechslungsgefahr bei Getränken?

CODE-X gegen Cody’s: Verwechslungsgefahr bei Getränken?

24. Februar 2022
EuGH: EOS scheiterte an Eintragung 3D-Marke für Lippenbalsam

EuGH: EOS scheiterte an Eintragung 3D-Marke für Lippenbalsam

21. Februar 2022
Steirisches Kürbiskernöl g. g. A. + Bildelemente: geographische Angabe?

Steirisches Kürbiskernöl g. g. A. + Bildelemente: geographische Angabe?

Kontaktieren Sie uns oder fordern Sie einen Rückruf an

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Rückruf vereinbaren

Footer

Kontakt

Hanauer Landstrasse 287
60314 Frankfurt am Main
Deutschland

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
+49 (0) 69 / 606 278 – 199
[email protected]

Öffnungszeiten
Montag – Freitag:   08:00-18:00

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Unternehmen

  • Rückruf anfordern
  • Kanzlei
  • ISO-Zertifikat
  • Datenschutz-Erklärung
  • Datenverarbeitung
  • Impressum

Folgen Sie Uns

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email

Newsletter Anmeldung

Newsletter

© Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG

Contact Form

 

Give us a call, send us an email or fill out the contact form.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf INT

Please note: If we deal specifically with your individual case, this is what is known as an initial consultation. In accordance with Section 34 of the Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, this incurs one-off costs of 190 euros plus MwSt. We will be happy to assist you in a personal consultation after our telephone call.

Kontaktformular

 

Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine Mail oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf

Um dieses Angebot nutzen zu können, müssen Sie der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten zustimmen. Wir behandeln diese streng vertraulich und verwenden sie nur zur Kontaktaufnahme mit Ihnen. Mehr dazu lesen Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Bitte beachten Sie: Wenn wir uns konkret mit Ihrem Einzelfall befassen, ist dies eine sogenannte Erstberatung. Für eine solche entstehen gemäß § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz einmalige Kosten in Höhe von 190 Euro plus MwSt. Gerne helfen wir Ihnen im Anschluss an unser Telefonat in einem persönlichen Beratungsgespräch weiter.

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit in der Datenschutzerklärung widerrufen oder anpassen.

Datenschutzeinstellungen

Alle akzeptieren

Speichern

Nur notwendige Cookies akzeptieren

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung Impressum

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle akzeptieren Speichern Nur notwendige Cookies

Zurück

Datenschutzeinstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Eigentümer dieser Website, Impressum
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die aktuelle Sprache.
Cookie Name pll_language
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Cloudflare
Zweck Ein CDN für Auslieferung der Website-Inhalte.
Datenschutzerklärung https://www.cloudflare.com/de-de/privacypolicy/
Host(s) cloudflare.com
Cookie Name __cfduid
Cookie Laufzeit 30 Tage

Cookies die benötigt werden um die volle Funktionalität der Website zu erlauben.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google LLC
Zweck Schutz vor Spam-Anfragen durch Google reCAPTCHA.
Datenschutzerklärung https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/
Host(s) google.com
Cookie Name NID, ANID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Cookie Laufzeit 2 Jahre
Akzeptieren
Name
Anbieter etracker GmbH
Zweck Statistisch Auswertung der Nutzer unserer Website.
Datenschutzerklärung https://www.etracker.com/datenschutzerklaerung/
Host(s) etracker.com
Cookie Name et*
Cookie Laufzeit 480 Tage

Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung Impressum