Bisher war die gewünschte Markeneintragung der EU Wortmarke Oktoberfest abgelehnt worden. Markenanmelderin Stadt München hatte nun Erfolg: das EUIPO bestätigt Markenschutz für EU Wortmarke Oktoberfest – teilweise.
Obwohl das Oktoberfest München in diesem Jahr aufgrund der Corona Beschränkungen ausfallen muss, gibt es Neuigkeiten zum Münchner Oktoberfest. Denn die Stadt München bemüht sich bereits seit Jahren, sowohl in Deutschland als auch für Europa Markenschutz für den Begriff „Oktoberfest“ zu erhalten, bisher jedoch vergeblich (lesen Sie dazu gerne auch unseren Beitrag von 2019: Markeneintragung Oktoberfest erneut abgelehnt).
Als europäische Unionsmarke wurde das Oktoberfest im Juni 2016 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) „Oktoberfest“ angemeldet, als Wortmarke.
Vor allem über ein Verkehrsgutachten und Besucherstatistiken wurde versucht, die überragende Bekanntheit des Markennamens „Oktoberfest“ darzulegen, denn dadurch konnte sich die Stadt München auf die Schutzrechtsbedürftigkeit durch Verkehrsdurchsetzung berufen („schutzrechtsbedürftig kraft Verkehrsdurchsetzung“).
Markeneintragung der Wortmarke Oktoberfest zunächst abgelehnt
Dennoch lehnte das EUIPO zunächst die Markeneintragung für einen großen Teil der gewünschten Waren und Dienstleistungen ab: alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 4, 6, 9, 14, 16, 18, 21, 24, 25, 26, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 38, 39, 41, 43 und Teile von 45. (Für den Bereich Lizensierung, Verwaltung von Urheberrechten an Ton und Bild (analog wie auch digital) und Registrierung von Domain-Namen wurde ausdrücklich Markenschutz gewährt; dies alles findet sich auch in der Nizza-Klasse 45).
Unter anderem wurde gemängelt, dass maßgeblich nur Besucher von Volksfesten, nicht jedoch die Gesamtbevölkerung herangezogen wurde. Das aber ist erforderlich bei dem Nachweis einer Verkehrsdurchsetzung. Zudem wurde das „Okoberfest-Bier“ als Marke eingetragen, ebenfalls durch Nachweis einer Verkehrsdurchsetzung (Markeninhaber ist der Verein Münchener Brauereien e. V.) Es sei daher widersprüchlich, dass wenn für ein sehr ähnliches Zeichen die Verkehrsdurchsetzung für identische Waren begehrt werde. Daher wurde die Verkehrsdurchsetzung (Art. 7(3) UMV) zurückgewiesen und die Markenanmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft abgelehnt.
Beschwerdekammer bestätigt Markenschutz der Wortmarke Oktoberfest in großen Teilen
Gegen diese Entscheidung wandte sich die Stadt München in einem Beschwerdeverfahren (R 1840/2019-4) und bekam Recht. Die Beschwerdekammer des EUIPO hob die Ablehnung der Markeneintragung in großen Teilen wieder auf (Oktoberfest, 015535008), und zwar für die Klassen 3, 4, 6, 9, 14, 16, 18, 21, 24, 25, 26, 28, 31, 34, 35, 38, 39, 45 und Teile von 43 (Hotels und Pensionen; Zimmerreservierung- und Vermietung). Anders ausgedrückt: Kein Markenschutz für den Begriff Oktoberfest wurde vergeben in den Klassen 29, 30, 32, 33, 41 und teilweise 43.
Die Beschwerdekammer betonte, dass sie Bedenken gegen die Umfragen nicht teilte. Zwar gebe es in Deutschland und auch in Österreich Volksfeste, die als „Oktoberfest“ bezeichnet werden, so auch das „Oktoberfest Wien“. Allerdings liege kein Nachweis vor, dass Verbraucher annehmen, dass für diese Volksfeste auch die Stadt München als Veranstalter zuständig ist wie beim Oktoberfest München. Fakt sei, wer in München das Oktoberfest besuche, für den sei die Frage sinnlos, ob er auch ein Oktoberfest in Wien besuchen würde.
Daher wurde die angefochtene Entscheidung in großen Teilen aufgehoben. Die Beschwerdekammer betonte, dass sie differenziere mit dieser Entscheidung. Veranstaltern anderer Oktoberfest solle die Stadt München nicht die Macht der Unionswortmarke Oktoberfest ermöglichen, Lizenzgebühren zu verlangen. Sehr wohl aber könne sich die Stadt München die Attraktivität der Bezeichnung für Souvenirartikel und Merchandising sichern. Schutzlos offen stehe außerdem beispielsweise die Bezeichnung „Münchener Oktoberfest“, ergänzte die Beschwerdekammer.
Diesen Hinweis nutze die Stadt München gerne und meldete gestern (am 7. Oktober 2020) zwei neue Unionswortmarken an: „Münchener Oktoberfest“ und „Oktoberfest München“.
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Quellen:
Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO 015535008
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