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BGH: Marke „Black Friday“ ist gelöscht für Dienstleistungen im Bereich Werbung

26. Juli 2021

Neues zur Marke „Black Friday“: die deutsche Marke „Black Friday“ ist gelöscht für wesentliche Dienstleistungen im Bereich Werbung – jetzt auch rechtskräftig durch Urteil des BGH:

Die Marke „Black Friday“ ist seit Jahren ein öffentliches Thema in Deutschland. Denn noch bevor der Trend zu einem großem Rabatt-Tag wie dem Black Friday in Deutschland allgemein bekannt war, sicherte sich eine Holding aus Hongkong im Jahr 2013 Markenschutz in Deutschland für den Begriff „Black Friday“ – für zahlreiche Handelsdienstleistungen in den Nizza-Klassen 9, 35 und 41. Bewusst wurde das vielen Händlern jedoch erst, als die Holding 2016 eine Abmahnwelle auslöste mit Verweis auf den Markenschutz für „Black Friday“.

Dies wollten insbesondere die Betreiber der Webseite www.black-friday.de nicht hinnehmen. Die Webseite Black-Friday.de ist ein Händler-Portal, dass seinen Kunden besondere Deals und einen Überblick zu den Rabattaktionen rund um den Black Friday anbietet. Seit Jahren führen die Betreiber dieses Portals einen Rechtsstreit gegen die Marke „Black Friday“ und gegen die Markeninhaber Super Union Holdings aus Hongkong.

Vor dem Bundespatentgericht erreichten die Betreiber des Portals Black-Friday.de einen wichtigen Teilerfolg – wir berichteten. Das Bundespatentgericht entschied im September 2019 (BPatG, 30 W (pat) 26/18, veröffentlicht im März 2020), dass die Wortmarke „Black Friday“ für die wesentlichen Dienstleistungen des Bereichs „Werbung“ zu löschen ist.

BGH bestätigt Entscheidung des BPatG

Diese Entscheidung wurde jetzt vom Bundesgerichtshof (BGH) vollumfänglich bestätigt (BGH, I ZB 21/20). Die Marke „Black Friday“ wird für die Dienstleistungen „Marketing“, „Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen“, „Planung von Werbemaßnahmen“, „Verbreitung von Werbeanzeigen“ und „Werbung im Internet für Dritte“ sowie eine Vielzahl weiterer im Zusammenhang mit Werbung stehender Dienstleistungen aus dem Markenregister gelöscht.

Zwar habe der Begriff „Black Friday“ zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke im Oktober 2013 noch keine beschreibende Bedeutung gehabt, erläuterte das Gericht. Damals sei der große Rabatt-Tag nicht annähernd so populär gewesen wie heutzutage.

Aber ein Freihaltebedürfnis besteht auch dann, betonte der BGH, wenn die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zwar zum Anmeldungszeitpunkt noch nicht beschreibend verwendet wurden, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen können. Und das sei vorliegend der Fall, entschied das Gericht, auch für den Bereich Werbedienstleistungen. Es hätten hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass sich nach dem Anmeldezeitpunkt eine Werbebranche entwickeln werde, die bestimmte Rabattaktionen bündele und verbreite. Zudem gab es nach Ansicht des Gerichts Anhaltspunkte dafür, dass sich „Black Friday“ im Handel mit Elektro- und Elektronikwaren zu einem Schlagwort für eine Rabattaktion etablieren werde in Deutschland.

Nach Auffassung des BGH beschränkt sich das Veranstalten einer Rabattaktion im Übrigen nicht nur auf die Verkaufshandlung selbst, sondern umfasst auch die Durchführung eines Aktionstags durch einen Händler. Eine Bezeichnung, die eine Rabattaktion zu bestimmten Dienstleistungen schlagwortartig benenne, sei nicht als Marke für diese Dienstleistungen schutzfähig, entschied der BGH. „Black Friday“ stehe als Schlagwort für eine Rabattaktion und beschreibe somit ein Merkmal der genannten Handelsdienstleistungen. Daher unterliegt „Black Friday“ für wesentliche Dienstleistungen im Bereich Werbung einem Freihaltebedürfnis und dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Wie geht es weiter?

Eine vollständige Löschung der Marke „Black Friday“ bedeutet dieses Urteil noch immer nicht, aber es ist ein wichtiger Meilenstein gegen die Markeneintragung und gibt ab jetzt auch Rechtssicherheit. Die Marke „Black Friday“ ist jetzt gelöscht und ohne Schutzanspruch für wesentliche Dienstleistungen im Bereich Werbung und Marketing.

Ausdrücklich nicht gelöscht ist die Marke „Black Friday“ jedoch für viele weitere Waren und Dienstleistungen. Eine Übersicht über alle noch geschützten Bereiche der deutschen Marke „Black Friday“ gibt die Registrierung im DPMA Register, die HIER als Link hinterlegt ist.

In einem weiteren Verfahren gehen die Betreiber der Webseite www.black-friday.de gegen die Waren und Dienstleistungen vor, die nicht von dem Beschluss des Bundespatentgerichts erfasst wurden. In erster Instanz war dies auch erfolgreich: das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 15. April 2021 (LG Berlin, 52 O 320/19) die Marke „Black Friday“ für mehr als 900 Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt – wegen Nichtbenutzung der Marke. Doch dieses Urteil befindet sich gerade im Berufungsverfahren.

Fazit

Wer ab jetzt immer noch Abmahnungen des Black Friday Markeninhabers erhält, kann diese jetzt in vielen Fällen erfolgreich anfechten. Gegebenenfalls kann ein unberechtigt Abgemahnter sogar seinerseits Schadenersatzforderungen stellen. Im Einzelfall nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Aufgrund des hohen Streitwerts sollten Sie unbedingt handeln. Wir beraten Sie gerne.

Quellen:

PM des Portals Black-Friday.de

Bild:

Kaufdex | pixabay | CCO License

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Category iconMarkenrecht Tag iconSchutzhindernis,  Black Friday für Werbung,  Black Friday Marketing,  Rabatt Black Friday,  Markenschutz Black Friday,  BGH Black Friday,  BGH,  BGH Marke Black Friday,  Black Friday gelöscht,  Marke Black Friday gelöscht,  Freihaltebedürfnis,  Marke Black Friday

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