In wenigen Tagen beginnt wieder der Black Friday 2017. Unter diesem Begriff bieten Einzelhändler stark reduzierte Produkte an einigen Tagen oder sogar nur an einem Tag an, besonders im Online-Verkauf. In Deutschland ist dieser Begriff jedoch seit Dezember 2013 als Marke eingetragen. Gibt es eine Löschung der Marke oder müssen an der Aktion teilnehmende Händler wieder mit einer Abmahnwelle rechnen?
Es ist wahrscheinlich, dass nach der Abmahnwelle von 2016 – wir berichteten – auch in diesem Jahr Händler in Deutschland nach der bekannten Verkaufsaktion Abmahnungen erhalten werden. Verschickt wurden sie von der Super Union Holdings Ltd., Hong Kong, denn diese ist Inhaberin der Marke „Black Friday“ – und das bereits seit Dezember 2013. Doch wie geht es nun weiter? Wie ist die aktuelle Rechtslage, auch europäisch betrachtet, und gibt es vielleicht eine Löschung der Marke? Wir bringen Sie auf den neuesten Stand:
Löschung der Marke wahrscheinlich?
Es ist umstritten, dass Markenschutz für den Begriff „Black Friday“ überhaupt zu Recht existiert. Aus diesem Grund laufen derzeit insgesamt 14 Löschungsanträge, die bereits vor dem diesjährigen Tag der Rabatte eingegangen sind. Unter anderem weisen die Betreiber der vielbesuchten Webseite black-Friday.de darauf hin, einen Löschungsantrag gestellt zu haben.
Update vom 6. April 2018
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat auf Löschung der Wortmarke „Black Friday“ entschieden. Wie der Betreiber der Internetseite „Black-Friday.de“ am 05.04.2018 mitteilte, sei die Behörde damit einem Antrag des Onlineportals und weiterer Parteien nachgekommen. In der Begründung heißt es, dass „der angegriffenen Marke im Anmeldezeitpunkt und fortdauernd das Schutzhindernis des „§ 8 Abs. Nr. 1 MarkenG entgegensteht“, da der Bezeichnung „Black Friday“ jegliche Unterscheidungskraft fehle.
Allerdings hat der Inhaber der Marke Black Friday – Super Union Holdings Ltd., Hong Kong – angekündigt, gegen die geplante Löschung der Marke beim Bundespatentgericht Beschwerde einzulegen. Die Löschung ist noch nicht rechtskräftig, und dies bedeutet, dass der Markenschutz vorläufig noch besteht.
Dennoch handelt es sich nun um ein schwebendes Verfahren, die Entscheidung zur Löschung des DPMA ist ja bekannt. Etwaige weitere Abmahnungen des Black Friday Markeninhabers könnten möglicherweise angefochten werden. Denn sollte die Löschung auch in den nachfolgenden Beschwerdeverfahren bestätigt werden, hätten es sich möglicherweise um unberechtigte Abmahnungen gehandelt und es würden entsprechende Schadenersatzforderungen ermöglicht. Im Einzelfall nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
Update vom 13. November 2017: Black-Friday.de erwirkt einstweilige Verfügung gegen die Black Friday GmbH
Die www.black-friday.de ist ein Händler-Portal, dass seinen Kunden besondere Deals und einen Überblick zu den Rabattaktionen rund um den Black Friday anbietet. Im November 2015 besuchten nach eigenen Aussagen fast 1 Millionen Besucher die Webseite Black-Friday.de.
Nun haben die Betreiber der Webseite black-friday.de, die Gall Performance Marketing, vor dem Düsseldorfer Landgericht eine einstweilige Verfügung gegen die Black Friday GmbH und die Super Union Holdings Ltd., Hong Kong, erwirkt, wie am 9. November bekannt wurde.
Mit der einstweiligen Verfügung wird es den genannten Unternehmen untersagt, gegenüber Kunden von Black-Friday.de schriftlich und/oder mündlich zu behaupten,
a) die Verwendung der Bezeichnung „Black Friday“ in ihrer Werbung und/oder
b) das Einstellen von Verkaufsangeboten auf der Website www.black-friday.de, würde eine Verletzung der deutschen Wortmarke „Black Friday“ (Registernummer: 302013057574) darstellen.
(Zitat der Webseite www.black-friday.de)
Dies bedeutet, dass alle Händler, die über das Händlerportal www.black-friday.de die Rabattaktion nutzen, zunächst rechtlich gegen etwaige Abmahnungen abgesichert sind. Dies bedeutet zwar noch nicht die Löschung der Marke, aber doch einen vorläufigen Stopp für die Abmahnwelle des letzten Jahres.
Löschung der Marke vielfach beantragt
Die Argumentation ist klar: Es bestehe die Notwendigkeit, den Begriff frei zu halten gemäß § 50 Abs. (1). 1 MarkenG, insbesondere für Verkaufs- und Werbeveranstaltungen. Die Anmeldungen bedürften der Löschung gemäß § 50 Nichtigkeit wegen absoluter Ablehnungsgründe. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) muss den Fall prüfen und entscheiden, ob der im Jahr 2013 erteilte Markenschutz zu Recht oder zu Unrecht erteilt worden ist. Mit einer Entscheidung des DPMA wird aber in diesem Jahr nicht mehr gerechnet und möglicherweise auch noch lange nicht.
Inhaber der Wortmarke 30201305757574 ist die Super Union Holdings Ltd. aus Hongkong, die die Wortmarke für zahlreiche Handelsdienstleistungen in den Nizzaklassen 9,35 und 41 eingetragen hat. Die Marke wird nach eigenen Angaben von der Black Friday GmbH mit Sitz in München lizenziert, die die Domain blackfridaysale. de betreibt. Wer also mit dem Begriff „Black Friday“ werben möchte, kann ohne Lizenzrechte für den Begriff in rechtlichen Konflikt mit der Black Friday GmbH geraten.
Black Friday 2017: Abmahnung erhalten, was tun?
Für Betroffene gilt also: solange die bestehende Markeneintragung nicht gelöscht ist, sollten Abmahnungen nicht ignoriert werden. Unterlässt der Verwarnte die erforderliche Unterlassungserklärung, kann der Markeninhaber rechtliche Schritte einleiten und das ohnehin erhebliche Kostenrisiko um ein Vielfaches erhöhen.
Bei erfolgreichem Löschungsverfahren wird die Marke „Black Friday“ aus dem Markenregister gelöscht. Eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung im Zusammenhang mit der Wortmarke kann dann nicht mehr geltend gemacht werden. Aber ob und wann das geschieht, ist völlig offen.
Ist „Black Friday“ auch eine Europäische Marke?
Bisherige Versuche, den bekannten Begriff als europäische Marke zu sichern, wurden bereits mehrfach zurückgewiesen. Nur die spanische Firma EL CORTE INGLES, S. A. besitzt europäische Markenrechte am „Black Friday“, da der Begriff in ihrem Fall mit ihrem grünen Logo verbunden ist.
Interessant ist die Wort- und Bildmarke „Black Friday Sale“: 2014 wurde der erste Versuch, ein europäisches Patent zu erlangen, zurückgewiesen. Die Patentanmeldung wurde von der King Trinity Holdings Ltd. Eine andere Anmeldung wurde jedoch zugelassen: Seit Dezember 2016 ist die Black Friday GmbH europäischer Markeninhaber für „Black Friday Sale“. Und diese GmbH ist bekanntermaßen der Lizenznehmer der umstrittenen Marke „Black Friday“ der Hongkonger Holding.
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Source:
Markeneintragung „Black Friday“ beim DPMA
EUIPO Überblick zur Markeneintragung „Black Friday“