• Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen
  • Zur Fußzeile springen
+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Kontaktformular
Patentanwaltskanzlei

Patentanwaltskanzlei

  • English

+49 (0) 69 / 606 278 – 0

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email
MENUMENU
  • Leistungen
    • Beratung im Patent- / Markenrecht
    • Anmeldung von Patent oder Marke
    • Durchsetzung Ihres Schutzrechtes
    • Verteidigung gegen Schutzrechtsdurchsetzung
    • Arbeitnehmererfindung
    • Gutachten
    • Kosten
    • Kalkulator zur Erfindervergütung
  • Kanzlei
    • Rechtsgebiete
      • Patentrecht
      • Gebrauchsmusterrecht
      • Arbeitnehmererfinderrecht
      • Markenrecht
      • Designrecht
      • Marken- / Produktpiraterie
    • Unsere Kanzlei
    • Unsere Anwälte
      • Dr. Tim Meyer-Dulheuer
      • Dr. Klaus Zimmermann
      • Zhichao Ying
      • Walter Benjamin Feldheim
    • Engagement
  • Kontakt
    • Rückruf anfordern
    • Anfahrt
    • Beratung
    • Protonet-Kanzleiserver
  • Karriere
  • Blog

Geschmacksmuster Industrie und Technik: Offenbarung und Eigenart

12. August 2020

Der EuG erläuterte in einem Nichtigkeitsverfahren um ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster aus Industrie und Technik den Nachweis für die Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters sowie seine Eigenart: technische Merkmale sind nicht relevant für die Eigenart.

Eigenart pneumatisches WerkzeugIm Oktober 2012 meldete die Glimarpol sp. z o.o. (Polen),ein Gemeinschaftsgeschmackmuster (engl.: community design) beim Europäischen Patent- und Markenamt an (European Union Intellectual Property Office, EUIPO). Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wurde für ein pneumatisch angetriebenes Werkzeug angemeldet und in die Klassen 08-01 and 08-05 der Locarno Klassifikation für Industrielles Design eingetragen.

Im Mai 2016 reichte dann die Streithelferin, die Metar sp. z o.o. (Polen), einen Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Geschmacksmusters ein und berief sich auf ein eigenes älteres Design für einen pneumatischen Gesteinsbohrer.

Die Nichtigkeitsabteilung erklärte daraufhin das angefochtene Gemeinschaftsgeschmacksmuster 2017 für nichtig wegen mangelnder Eigenart. Und auch die Beschwerde der Glimarpol gegen diese Entscheidung wurde von der Beschwerdekammer des EUIPO zurückgewiesen (die angefochtene Entscheidung vom Okt. 2018). Glimarpol trug daher diesen Fall an das Europäische Gericht (EuG). Vor allem machte die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht festgestellt, dass das ältere Geschmacksmuster im Jahr 2009 offenbart worden sei. Auch sei zu Unrecht festgestellt worden, dass es dem angefochtenen Geschmacksmuster an Eigenart fehle. Insbesondere macht sie geltend, dass die Gebrauchsanleitung für dieses Geschmacksmuster nicht gewerblich und nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmt gewesen sei.

Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang vor, dass das ältere Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht angesehen werden könne, da es unter expliziten oder impliziten Umständen der Vertraulichkeit offenbart worden sei. Insbesondere habe die Streithelferin das ältere Geschmacksmuster offenbart, um eine Konformitätsbescheinigung zu erlangen oder für Verwaltungszwecke. Diese Behauptung wird jedoch nicht durch Beweise belegt. Er muss daher zurückgewiesen werden.

Das Europäische Gericht setzte sich daher vor allem mit der Offenbarung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters sowie mit der Eigenart eins Geschmacksmusters im Sinne der Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 auseinander.

Offenbarung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Grundsätzlich sei eine zweistufige Analyse durchzuführen zur Prüfung, ob ein älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster offenbart wurde, erläuterte das Gericht. Zum einen sei zu prüfen, ob Beweise vorliegen für die Offenbarung und dass diese Offenbarung vor dem Anmelde- oder Prioritätstag des angefochtenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters stattgefunden hat. Zum zweiten sei dann noch zu beurteilen, ob dies den Fachkreisen des beanspruchten Sektors im normalen Geschäftsbetrieb und „vernünftigerweise“ bekannt hätte werden können. Wie solche Beweise und Nachweise konkret auszusehen haben, dazu gibt die entsprechende EU Verordnung jedoch keine Angaben (Verordnung (EG) Nr. 2245/2002). Dem Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren stehe es daher frei, die Beweismittel auszuwählen, die er zur Stützung seines Antrags auf Nichtigerklärung bei der EUIPO als nützlich erachtet, stellte der EuG fest.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin Glimarpol jedoch gar keine Beweise vorgelegt für die Behauptung, das ältere Gemeinschaftsgeschmacksmuster sei nur vertraulich, nicht aber öffentlich offenbart worden. Dieser Einwand wurde daher vom EuG zurückgewiesen.

Eigenart eines Geschmacksmuster

Außerdem prüfte der EuG die Entscheidung der Beschwerdekammer, dem angefochtenen Geschmacksmuster fehle die Eigenart. Wie schon in bisheriger Rechtsprechung deutlich gemacht, ergebe sich die Eigenart eines Geschmacksmusters aus dem Gesamteindruck eines Unterschieds oder des Fehlens eines „Déjà-vu“ aus der Sicht eines informierten Benutzers, erläuterte der EuG. Die Betonung liegt dabei auf dem Gesamteindruck, nach dem beurteilt werden muss. Daher müsse die Beschwerdekammer sich auch keineswegs auf einen analytischen Vergleich einer Liste von Ähnlichkeiten und Unterschieden beschränken, sondern habe sich zurecht auf den Gesamteindruck bezogen.

Der Vergleich der von den Geschmacksmustern hervorgerufenen Gesamteindrücke müsse synthetisch sein und dürfe sich nicht auf einen analytischen Vergleich einer Liste von Ähnlichkeiten und Unterschieden beschränken, führte das Gericht aus. Der Vergleich müsse auf den Merkmalen beruhen, die in dem angefochtenen Geschmacksmuster offenbart sind, und dürfe sich nur auf die tatsächlich geschützten Elemente beziehen, ohne insbesondere technische Merkmale zu berücksichtigen, die ja vom Designschutz ausgeschlossen sind. Dieser Vergleich muss sich im Übrigen grundsätzlich auf das Geschmacksmuster in der eingetragenen Form beziehen, entsprechend sorgfältig sollte man stets seine Anmeldeunterlagen überprüfen.

Technische Merkmale nicht relevant für die Eigenart

Im vorliegenden Fall jedenfalls ist das angegriffene Geschmacksmuster dazu bestimmt, in pneumatische Gesteinsbohrer eingebaut zu werden, die aus denselben Bauteilen mit denselben Merkmalen bestehen wie die Gesteinsbohrer, die von dem älteren Geschmacksmuster erfasst werden. Zwar treffe es zu – wie von der Klägerin gerügt -, dass die angefochtene Entscheidung keinen ausdrücklichen Hinweis auf den Träger für die fraglichen Gesteinsbohrer enthält, räumte der EuG ein. Dies sei aber zu vernachlässigen und trage nicht zu einem veränderten Gesamteindruck bei. Denn es ist offensichtlich, dass die Rolle des Trägers im Verhältnis zum Werkzeug an sich, nämlich dem Gesteinsbohrer, zweitrangig und untergeordnet ist, urteilte der EuG.

Weitere Unterschiede, die die Klägerin geltend machte, seien wiederum technische Unterschiede, stellte das Gericht fest. Auch werde selbst ein durchschnittlicher Freiheitsgrad des Entwerfers durch die technischen Anforderungen und Funktionalitäten eines Gesteinsbohrers bestimmt. Diese geltend gemachte Unterschiede seien daher nicht geeignet, dem angefochtenen Geschmacksmuster Eigenart zu verleihen, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt habe.

Daher wies der EuG die Klage vollständig ab und bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer.

Suchen auch Sie Schutz für Ihr Design oder Ihre Erfindung?

Unsere Anwälte verfügen über langjährige Expertise im Design- wie auch im Patentrecht sowie im gesamten Gewerblichen Rechtsschutz und sind berechtigt, Sie vor jedem Gericht zu vertreten – in Deutschland und auch international.
Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt auf.

 

Quellen: 

Urteil des EuG, EU:T:2020:321

Bild:

cedzak123 | pixabay.com | CCO License

  • teilen  
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 

Category iconDesignrecht Tag iconBeschwerdekammer,  Eigenart,  Eigenart eines Geschmacksmuster,  EuG,  Gemeinschaftsgeschmackmuster,  Gemeinschaftsgeschmacksmuster,  Gesamteindruck,  Geschmacksmuster,  Industrie und Technik,  Offenbarung,  Offenbarung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters,  technische funktion design,  Technische Merkmale,  technisches Design,  technisches Geschmacksmuster,  Unterschiede,  Urteil

Leser-Interaktionen

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Primary Sidebar

Mehr Artikel zu: Designrecht

Alle Artikel

Blogmenü

  • Arbeitnehmererfindung
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Patentrecht
  • Healthcare & Lifesciences
  • Lizenzen
  • News zum geistigen Eigentum
  • Produkt- und Markenpiraterie
  • Unterlassung / Abmahnung
  • Wettbewerbsrecht
  • Aktuelles aus unserer Kanzlei
  • Generell

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Das könnte Sie auch interessieren:

4. März 2022
Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

17. Februar 2022
China tritt dem Haager Abkommen bei

China tritt dem Haager Abkommen bei

4. Februar 2022
Grillschale Design: Patentschrift gegen Design

Grillschale Design: Patentschrift gegen Design

31. Januar 2022
BGH Heizkörperdesign: Anspruch auf rechtliches Gehör

BGH Heizkörperdesign: Anspruch auf rechtliches Gehör

4. Januar 2022
Klassifikation 2022: IPC, Nizza und Locarno

Klassifikation 2022: IPC, Nizza und Locarno

19. November 2021
Serviette gegen Tischtuch Design: Antikes Zauberbuch widerlegt Eigenart

Serviette gegen Tischtuch Design: Antikes Zauberbuch widerlegt Eigenart

Kontaktieren Sie uns oder fordern Sie einen Rückruf an

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Rückruf vereinbaren

Footer

Kontakt

Hanauer Landstrasse 287
60314 Frankfurt am Main
Deutschland

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
+49 (0) 69 / 606 278 – 199
[email protected]

Öffnungszeiten
Montag – Freitag:   08:00-18:00

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Unternehmen

  • Rückruf anfordern
  • Kanzlei
  • ISO-Zertifikat
  • Datenschutz-Erklärung
  • Datenverarbeitung
  • Impressum

Folgen Sie Uns

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email

Newsletter Anmeldung

Newsletter

© MD LEGAL Patentanwalt, European Patent Attorney PartG

Contact Form

 

Give us a call, send us an email or fill out the contact form.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf INT

Please note: If we deal specifically with your individual case, this is what is known as an initial consultation. In accordance with Section 34 of the Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, this incurs one-off costs of 190 euros plus MwSt. We will be happy to assist you in a personal consultation after our telephone call.

Kontaktformular

 

Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine Mail oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf

Um dieses Angebot nutzen zu können, müssen Sie der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten zustimmen. Wir behandeln diese streng vertraulich und verwenden sie nur zur Kontaktaufnahme mit Ihnen. Mehr dazu lesen Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Bitte beachten Sie: Wenn wir uns konkret mit Ihrem Einzelfall befassen, ist dies eine sogenannte Erstberatung. Für eine solche entstehen gemäß § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz einmalige Kosten in Höhe von 190 Euro plus MwSt. Gerne helfen wir Ihnen im Anschluss an unser Telefonat in einem persönlichen Beratungsgespräch weiter.

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit in der Datenschutzerklärung widerrufen oder anpassen.

Datenschutzeinstellungen

Alle akzeptieren

Speichern

Nur notwendige Cookies akzeptieren

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung Impressum

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle akzeptieren Speichern Nur notwendige Cookies

Zurück

Datenschutzeinstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Eigentümer dieser Website, Impressum
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die aktuelle Sprache.
Cookie Name pll_language
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Cloudflare
Zweck Ein CDN für Auslieferung der Website-Inhalte.
Datenschutzerklärung https://www.cloudflare.com/de-de/privacypolicy/
Host(s) cloudflare.com
Cookie Name __cfduid
Cookie Laufzeit 30 Tage

Cookies die benötigt werden um die volle Funktionalität der Website zu erlauben.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google LLC
Zweck Schutz vor Spam-Anfragen durch Google reCAPTCHA.
Datenschutzerklärung https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/
Host(s) google.com
Cookie Name NID, ANID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Cookie Laufzeit 2 Jahre
Akzeptieren
Name
Anbieter etracker GmbH
Zweck Statistisch Auswertung der Nutzer unserer Website.
Datenschutzerklärung https://www.etracker.com/datenschutzerklaerung/
Host(s) etracker.com
Cookie Name et*
Cookie Laufzeit 480 Tage

Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung Impressum