Designschutz wird auch international immer wichtiger, im außerhalb Europas oftmals Design Patent genannt. China passt sein Design Patent zum 1. Juli 2021 international an, und heute startet das Eurasian Design Patent.
Designschutz – national und international
Die Begrifflichkeiten im Designschutz sind in der deutschen Sprache nicht immer leicht einzuordnen. Bis 2014 wurde ein geschütztes Design in Deutschland „Geschmacksmuster“ genannt; diese Begrifflichkeit wird auf Ebene der Europäischen Union auch immer noch verwendet, dort heißt ein geschütztes Design im Deutschen „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ (im englischen „Community design“).
In großen Teilen außerhalb Europas wird ein geschütztes Design dagegen „Design Patent“ genannt – eine Begrifflichkeit, die es im Deutschen gar nicht geben kann, da Patentrecht und Designrecht völlig verschiedene Rechts- und Schutzbereiche darstellen.
Nicht nur die Begrifflichkeiten für Designschutz unterscheiden sich, sondern auch die Laufzeiten. In den USA beträgt die Laufzeit für die sogenannten „Design patents“ 15 Jahre (35 USC § 171), und diese Laufzeit wird auch China seit dem 1. Juni 2021 eingeführt für Design Patente.
In Deutschland und Europa ist die maximale Laufzeit für Designs länger (maximal 25 Jahre, Anfangslaufzeit 5 Jahre), muss aber durch stufenweise Erhaltungsgebühren aufrechterhalten werden (die es für das U.S. Design Patent nicht gibt).
Design Patent – am Beispiel USA
Im amerikanischen Schutzsystem schützt ein sogenanntes „utility design (Gebrauchsmuster)“ die Art und Weise, wie ein Gegenstand benutzt wird und funktioniert (35 U.S.C. 101), während ein „design patent“ das Aussehen eines Gegenstands schützt (35 U.S.C. 171). Wie im deutschen und europäischen Designschutz verlangt auch der US Designschutz, dass das Design „originell“ ist und auch nicht im wesentlichen durch seine technische Funktion bestimmt wird.
Auch in der Überprüfung von Schutzvoraussetzungen gibt es viel Ähnlichkeit zwischen dem US Design Patent und dem Designschutz in DE und EU. Auch das US Design Patent muss eine Erfindungshöhe aufweisen, also eine gewisse gestalterische Leistung. Neuheitsschädlich ist außerdem alles, was im In-oder Ausland vorveröffentlicht oder im Inland vorbenutzt ist. Vor allem aber prüft das US Patentamt, ob das Design neu ist – das ist sogar mehr, als an Überprüfung in den Ämtern in Deutschland und in der EU geschieht.
Zu beachten ist auch, dass eine Prioritätsfrist geltend gemacht werden kann für eine Design Patent Anmeldung in den USA, falls man bereits z. B. in Deutschland ein Design zum Schutz angemeldet hat. Allerdings beträgt die Prioritätsfrist für US Design Patents lediglich 6 Monate (und nicht 12 Monate wie bei Patenten).
Seit 1. Juni 2021: Eurasian Design Patent
Heute nun, am 1. Juni 2021, beginnt auch das Eurasian Patent Office mit der Annahme und Vergabe von Eurasian Design Patenten. Ab dem 1. Juni 2021 umfasst das die Republik Aserbaidschan, die Republik Armenien, die Republik Kasachstan, die Kirgisische Republik und die Russische Föderation. In all diesen Ländern hat ein Eurasian Design Patent Schutzwirkung.
Das Eurasian Patent Office (EAPO) geht damit den nächsten Schritt zur internationalen Anpassung von Designschutz. Im Bereich Patentschutz beispielsweise ist das EAPO bereits wichtige Kooperationen eingegangen. Derzeit betreibt das EAPO permanente PPH-Programme mit dem Japanischen Patentamt (JPO), dem Europäischen Patentamt (EPA) und seit April 2021 auch mit der China National Intellectual Property Administration (CNIPA) sowie Pilotprogramme mit dem Koreanischen Amt für geistiges Eigentum (KIPO) und dem Finnischen Patent- und Registrierungsamt (PRH).
Designschutz international mit dem Haager Abkommen
Auch über das sogenannte Haager Abkommen über internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (HMA) kann für Muster und Modelle ein internationaler Schutz beantragt werden. Die Anmeldung dazu erfolgt beim DPMA, dem Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) oder bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf. Eine internationale Eintragung beispielsweise mit der Benennung von Deutschland als Schutzland hat dieselbe Wirkung wie eine Schutzanmeldung in Deutschland nach dem Designgesetz.
Derzeit sind 74 Länder unter dem Haager Abkommen vereint, neben den EU Staaten auch Länder wie die USA, Japan und die Russische Förderation.
Die materiellen Schutzvoraussetzungen, die ein Design nach deutschem und auch europäischem Designrecht erfüllen muss, nämlich Neuheit und Eigenart, werden aber nicht von den Ämtern geprüft und müssen bei Zweifeln in einem Nichtigkeitsverfahren angefochten werden.
Bitte beachten Sie in diesem Kontext: seit 2014 und dem Inkrafttreten des deutschen DesignG kann die Neuheit und Eigenart einer Designanmeldung oder Designeintragung mit einem Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA angefochten werden. Dies ist wesentlich kostengünstiger, weil eine Anfechtung vor dem DPMA noch vor einer gerichtlichen Instanz geschieht.
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