Das BPatG bestätigt mit seinem Urteil zu dem Design Sporthelm die Nichtigkeit des Designs. Im Fokus stand die Darstellung des Designs in Variationen und bisherige Rechtsprechung der Schnittmengentheorie. Wichtig für die Praxis ist auch die Kostenentscheidung in diesem Fall.
Das aktuelle Urteil des Bundespatentgerichts (BPatG) bestätigt die Nichtigkeit des Designs Sporthelm. Der BGH hatte bereits vor einem Jahr die Nichtigkeit dieses Designs festgestellt, verwies den Fall jedoch zurück an das Bundespatentgericht, weil dem BGH eine eigene Sachentscheidung in diesem Fall verwehrt war (nach § 23 Abs. 5 DesignG in Verbindung mit § 108 Abs. 1 PatG).
Design mit Variationen: kein einheitlicher Schutzgegenstand
Der Schutzgegenstand war als Einzelanmeldung des Designs, aber dennoch mit verschiedenen Ausführungsformen des Produkts angemeldet worden. Dies gebe nicht die Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses sichtbar wieder, hatte der BGH geurteilt (I ZB 25/18). In einem solchen Fall lasse das Design keinen einheitlichen Schutzgegenstand im Sinne von § 1 Nr. 1 DesignG erkennen und sei deshalb nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 DesignG nichtig. Das Urteil des BGH zum Sporthelm schloss sich damit der Sichtweise des EuGH für Gemeinschaftsgeschmacksmuster an, wegweisend formuliert im Urteil Mast-Jägermeister.
Das BPatG bestätigte jetzt mit seinem Urteil (30 W (pat) 802/15) die Nichtigkeit für das Design Sporthelm, die bereits der BGH entschieden hatte. Dem eingetragenen Design könne kein einheitlicher Schutzgegenstand entnommen werden und damit nicht die Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses im Sinne des § 1 Nr. 1 DesignG, urteilte das Gericht, so dass ihm mangels Bestimmbarkeit des Schutzgegenstandes die Designfähigkeit gemäß § 1 Nr. 1 DesignG fehle.
Distanziert von bisheriger Rechtsprechung der Schnittmengentheorie
Damit distanzieren sich BGH wie auch jetzt das BPatG von der bisherigen Rechtsprechung der Schnittmengentheorie. Durch Bildung einer Schnittmenge der übereinstimmenden Merkmale der Erscheinungsform des Helms wurde nach der Schnittmengentheorie eine für alle Darstellungen eine geltende Grundform angenommen. In der Praxis ist dies oft gewünscht, da die eigentliche kreative Idee aus Sicht des Designanmelders in der Grundform des Produkts liegt, die dann in vielfachen Farb- und Mustervariationen vermarktet werden soll.
Doch das Designgesetz und die Rechtsprechung lassen solch einen weiten Schutzbereich für vielfache Variationen nicht zu. Gegenstand des Designschutzes können allein die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebenen Merkmale der Erscheinungsform dieses Gegenstands sein gemäß § 37 Abs. 1 DesignG. Denn die Darstellungen des Designs müssen klar und unmissverständlich den Gegenstand erkennen lassen, für den Schutz beansprucht wird.
Sollen dennoch unterschiedliche Ausführungsformen eines Produkts unter Designschutz gestellt werden, bietet sich eine Sammelanmeldung mehrerer Designs an nach § 12 Abs. 1 Satz 1 DesignG.
Im Fall Sporthelm war jedoch nur ein Geschmacksmuster – heute eingetragenes Design genannt – angemeldet worden, das einen Sporthelm zeigte. Zur Darstellung des Geschmacksmusters hatte der Anmelder allerdings sieben Darstellungen als Schwarz-Weiß Fotos des Sporthelms eingereicht, die den Helm unter anderem in verschiedenen Farbabstufungen und Mustern zeigte.
Kostenentscheidung: Verdoppelung des Gegenstandswerts
Für die Praxis ebenfalls sehr interessant ist auch die Kostenentscheidung, die das BPatG in seinem Urteil festsetzt. Wenn sich keine hinreichend sicheren Feststellungen zu Art und Umfang einer Benutzung des gelöschten Designs treffen lassen, ist sowohl bei Nichtigkeitsfeststellung oder Löschung eines Designs wie auch einer Marke der entsprechende Gegenstandswert nach freiem Ermessen zu bestimmen (§ 34a Abs. 5 Satz 2 DesignG bzw. §§ 50, 54 MarkenG u. § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 2 RVG).
Bei unbenutzten Marken bzw. Marken, zu deren Benutzung sich keine hinreichend zuverlässigen Feststellungen treffen lassen werde ein Regelgegenstandswert von 50.000,- € als angemessen erachtet, führte das BPatG aus. Der Gegenstandswert eines designrechtlichen Nichtigkeitsverfahrens sei jedoch deutlich höher zu bewerten als derjenige eines markenrechtlichen Löschungsverfahrens. Denn während Marken Waren und Dienstleistungen ihrer Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen kennzeichnen, betreffe das eingetragene Design die Gestaltung eines Produkts hinsichtlich seines optischen Erscheinungsbildes und seiner Benutzbarkeit und damit das Produkt als solches, erläuterte das Gericht.
Unter Abwägung aller Gesichtspunkte wie insbesondere der Restlaufzeit des verfahrensgegenständlichen Designs sei eine Verdoppelung des im markenrechtlichen Löschungsverfahren bei unbenutzten Marken allgemein angenommenen Gegenstandswerts von 50.000,- € und damit ein Regel-Gegenstandswert von 100.000,- € angemessen, aber auch ausreichend, urteilte das BPatG.
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Quellen:
Urteil des BPatG „Design Sporthelm“ 30 W (pat) 802/15
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