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Diensterfindung an der Hochschule
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Arbeitnehmererfindung 1. August 2019 · Lesezeit 4 Minuten

Vergütung einer Diensterfindung an der Hochschule

Übertragungen von Erfindungen an Hochschulen an Unternehmen sind politisch wie gesellschaftlich gewünscht und sinnvoll. Doch wie sieht dann die Vergütung der Diensterfindung an der Hochschule aus, zumal oftmals Miterfinder beteiligt sind?

Übertragung der Diensterfindung aus der Hochschule an ein Unternehmen

Diensterfindung an der HochschuleBild mit KI erstelltDie Schiedsstelle des DPMA hat dazu eine Leitsatzentscheidung getroffen. Im vorliegenden Fall waren die beiden Antragsteller an einer Hochschule angestellt und jeweils zu 33,3 % als Miterfinder an der dem Patent der umstrittenen Diensterfindung beteiligt. Die Hochschule hat die von ihr in Anspruch genommenen Anteile an der Erfindung 2010 auf die Firma X übertragen. Als Gegenleistung war vereinbart, dass die Hochschule am mit der Erfindung erzielten Gewinn zu angemessenen und marktüblichen Bedingungen (maximal 3 % vom Gewinn) beteiligt wird.

Die Firma X meldete nach der Übertragung der Erfinderanteile die Diensterfindung auf eigenen Namen und Kosten zum Patent an, zahlten aber keine Gewinnbeteiligung aus. Zudem betrug der Miterfinderanteil der hochschulangestellten Erfinder nur jeweils 1/3. Somit kämen Ihnen dem Grunde nach nur 2/3 des Anspruchs nach § 42 Nr.3 ArbEG zu. Das weitere Drittel Miterfinderanteil lag bei der Firma X.

Vergütung einer Diensterfindung an der Hochschule

Denn grundsätzlich gilt für die Vergütung von Diensterfindungen an Universitäten und Hochschulen die Regelung aus  § 42 Nr. 4 Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG). Demnach beträgt die Höhe der Vergütung 30 % der mit der Diensterfindung erzielten Bruttoeinnahmen.

Diese Regelung für eine Diensterfindung an der Hochschule gilt als privilegierte Vergütung für hochschulangestellte Erfinder. Denn alle anderen Diensterfindungen außerhalb von Hochschulen und Universitäten werden vergütet im Hinblick auf die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Erfindung und auch auf den Anteil des Betriebs an der Erfindung, wozu die Stellung auf die Aufgaben des Arbeitnehmererfinders berücksichtigt werden gemäß § 9 Abs. 2 ArbEG.

An der Hochschule angestellt ist Muss – Werkvertrag reicht nicht

In diesem Zusammenhang weisen wir daraufhin, dass im Rahmen eines Werkvertrags entstandene Erfindungen keine Arbeitnehmererfindungen sind und die Regelungen des ArbEG hier nicht greifen.

Im vorliegenden Fall stellte sich nun die Frage: wie sieht die Vergütung einer Diensterfindung an der Hochschule aus, wenn Miterfinder beteiligt sind und auch ein Miterfinder des Unternehmens?

Die Schiedsstelle gibt dazu folgende Leitsatzentscheidung vor:

„Hat eine Hochschule mit einem Unternehmen vereinbart, die von ihr gegenüber ihren Erfindern in Anspruch genommenen Anteile an der Erfindung auf dieses zu übertragen und als Gegenleistung am mit der Erfindung erzielten Gewinn zu angemessenen und marktüblichen Bedingungen (maximal 3 % vom Gewinn) beteiligt zu werden, dann stehen den hochschulangestellten Erfindern als Vergütung gemeinsam 30 % dieser Beteiligung zu, auch wenn ein Arbeitnehmer des Unternehmens ein weiterer Miterfinder ist.“

Zitat aus der Schiedsstellenentscheidung Az. Arb.Erf. 18/17

Miterfinder sind eine Bruchteilsgemeinschaft

Die Schiedsstelle erklärte diese Entscheidung mit dem Hinweis auf die Regelungen für eine Bruchteilsgemeinschaft. Denn die Firma X und die Hochschule standen vor der Übertragung der an der Hochschule gemachten Erfinderanteile in einer sogenannten Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff BGB). Gemäß § 6 Satz 2 PatG bilden Miterfinder eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, wenn sie ihr Innenverhältnis nicht anderweitig durch Vereinbarung geregelt haben, dies war hier der Fall.

In einer solchen Bruchteilsgemeinschaft kann jeder Teilhaber unabhängig von seinem Erfindungsanteil gemäß § 743 Abs. 2 BGB die Erfindung verwerten und somit die Erfindungsanteile der anderen Teilhaber ebenfalls gebrauchen und mitnutzen. Daher vermittelten die hochschulangestellten Erfinder der Hochschule unabhängig von ihren tatsächlichen Miterfinderanteilen die volle Nutzungsbefugnis an der gesamten Erfindung, stellte die Schiedsstelle klar.

Daher gehen die gesamten der Hochschule gegebenenfalls noch zufließenden Bruttoeinnahmen auf die beiden hochschulangestellten Erfinder zurück, entschied die Schiedsstelle. Da diese zu gleichen Teilen an der Erfindung beteiligt sind, sei auch der ihnen zustehende 30 %- Anteil auf die beiden hochschulangestellten Erfinder zu gleichen Teilen zu verteilen, mithin entfielen auf jeden 15 % der Bruttoeinnahmen. Damit der Vergütungsanspruch der Antragsteller allerdings nicht nur theoretisch bleibt, sondern auch der Höhe nach entsteht, müssen diese Bruttoeinnahmen der Hochschule aber auch tatsächlich zufließen.

Es ist daher für die Vergütung von hochschulangestellten Erfindern immanent wichtig, dass die Erfindungen zu verwertbaren und unternehmerisch eingesetzten Patenten führen.

Hinweis zum Recht auf wissenschaftliches Publizieren

Im Hochschulbereich natürlich ebenso wichtig ist die Frage des Publizierens.

Bei einer Inanspruchnahme einer Erfindung durch die Hochschule erhält der hochschulangestellte Erfinder das Recht, sein Forschungsergebnis im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit weiter zu nutzen gemäß § 42 Abs. 3 ArbEG. Außerdem steht ihm eine positive Publikationsfreiheit zu. Er hat daher auch das Recht, die Diensterfindung im Rahmen der Forschungstätigkeit zu veröffentlichen, muss aber diese Veröffentlichung mindestens zwei Monate im Voraus bei der Hochschule anmelden (§ 42 Abs. 1 ArbEG). Denn der Hochschule soll Gelegenheit gegeben werden, durch eine Patentanmeldung der Erfindung Prioritätsrechte und den bisher bekannten Stand der Technik in Anspruch nehmen zu können.

Quellen:

Schiedsstelle des DPMA – Arb.Erf. 18/17 [PDF]

Bild:

Alexas_Fotos / pixabay.com / CCO License

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