Über ein Verfahrenspatent im Arbeitnehmererfindergesetz wird nicht häufig berichtet, obwohl es oftmals vorkommt. Gibt es einen Anspruch auf Vergütung einer Diensterfindung, die Teil einer Verfahrensdurchführung für Kunden ist? Und was gilt bei einer Nutzung im Ausland?
Über Vergütung einer Diensterfindung im Zusammenhang mit einem Verfahrenspatent wird nicht oft berichtet. Dabei kommt diese Situation recht häufig in der modernen Industrie und in der Pharmaindustrie vor. Technische Geräte, Diagnose oder Synthese von chemischen Elementen, ebenso auch die Bio- und Gentechnologie – Verfahrenspatente finden sich in vielen Branchen.
Die Schiedsstelle hat zum Verfahrenspatent im Arbeitnehmererfindergesetz eine klare Entscheidungspraxis und folgt auch der Literatur gemäß Bartenbach/Volz von 2009.
Liefert der Arbeitgeber ein zur Verfahrensdurchführung notwendiges schutzrechtsfreies Produkt und ist dieser Arbeitgeber Inhaber eines Verfahrenspatents, gilt dies demnach als die Gewähr eines konkludenten Lizenzrechts. In einem solchen Fall wäre eine Erfindervergütung gemäß den Lizenzentgelten zu zahlen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Kunden das Schutzrecht nutzen.
Und hier liegt der Teufel im Detail. Wann wird in einem komplexen Produkt, in dem das Verfahrenspatent ein Teil des Ganzen ist, genau dieses Schutzrecht vom Kunden genutzt?
Fallstudie: Aggregat für Geräte-Hersteller
Vor der Schiedsstelle wurde ein solcher Fall entschieden, bei dem es um die Diensterfindung „Aggregat für Geräte“ ging, die der Arbeitgeber an Geräte-Hersteller verkauft. Benutzen also diese Geräte-Hersteller die Erfindung? Womöglich sogar in Serie?
Die Schiedsstelle verneinte dies. Denn nach Überzeugung der Schiedsstelle hatte der Arbeitgeber nicht erwartet, dass ihre Kunden, also die Geräte-Hersteller, die verfahrensgegenständliche Erfindung benutzen würden, weshalb in dem für den Verkauf nicht erfindungsgemäßer Aggregatskomponenten erhaltenen Kaufpreis auch kein Entgelt für eine (nicht erfolgte) Lizenzierung der verfahrensgegenständlichen Erfindung enthalten ist. Zudem liege die Regelung des Aggregats eigenverantwortlich in den Händen der Geräte-Hersteller. Daher bestehe kein Vergütungsanspruch aus der Nutzung des Aggregats durch die Kunden (Arb.Erf. 35/11).
Kontrolle ist schwierig
Es liegt auf der Hand, dass die Benutzung des patentgeschützten Verfahrens nicht gut kontrollierbar ist, umso mehr als es ja um die tatsächliche Benutzung der Kunden geht. Da dies die Durchsetzbarkeit des Schutzrechts erheblich erschwert, empfiehlt die Schiedsstelle grundsätzlich, bei der Bemessung des Analogie-Lizenzsatzes von einer deutlich eingeschränkten Monopolwirkung auszugehen.
Benutzung des Verfahrenspatents im Ausland
Auch zur Verfahrenspatent Benutzung im Ausland gibt es Entscheidungspraxis der Schiedsstelle, und zwar zu der Fallkonstellation, wenn ein in Deutschland geschütztes Verfahrenspatent in einem ausländischen Staat genutzt wird, in dem kein eigener Patentschutz besteht.
Wird dann vom inländischen Arbeitgeber die Beschreibung des Verfahrens in das Ausland übermittelt, liegt kein Inverkehrbringen und Anbieten im Inland vor. Daher gibt es dafür keine Vergütungspflicht. Anders ist es, wenn durch das Inlandspatent nicht nur das Verfahren sondern auch die Anordnung zur Ausführung des Verfahrens unter Schutz gestellt ist und die Anordnungen im Inland hergestellt werden. Dies würde eine Vergütungspflicht ausdrücklich begründen (Arb.Erf. 23/05).
Verfahrenspatent unter Geheimhaltung
Schließlich schauen wir auch den Fall an, wenn das Verfahrenspatent unter Geheimhaltung fällt. Wenn der Arbeitgeber im Interesse der Geheimhaltung nicht nur auf Inlandsschutzrechte sondern auch auf parallele Auslandsschutzrechte verzichtet und im Ausland gegebene Verwertungsmöglichkeiten ausnutzt- dann besteht eine Vergütungspflicht gegenüber dem Diensterfinder. Die Schiedsstelle entschied, dass der Arbeitnehmererfinder dann über seinen allgemeinen Vergütungsanspruch daran zu so beteiligen ist, als ob dort ein Auslandsschutzrecht bestünde (Arb.Erf. 86/04)
Weitere Fragen in Bezug auf eine Diensterfindung?
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Quellen:
Entscheidung zum Verfahrenspatent im Arbeitnehmererfinderrecht, Arb.Erf. 35/11
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