Wenn ein Patentmitinhaber den anderen Patentmitinhabern erfindungsgemäße Gegenstände liefert, tritt keine Erschöpfung des Patentrechts ein. Erschöpfung des Patentrechts erfolgt nur durch Inverkehrbringen eines patentgemäßen Erzeugnisses: interessant für alle Industrien mit Zwischenprodukten wie auch die Automobilindustrie.
Dass ein Patentmitinhaber die anderen Patentmitinhaber mit erfindungsgemäßen Gegenständen beliefert, kommt in der Praxis gar nicht so selten vor. Beispielsweise in der Automobilindustrie wird ein gemeinschaftliches Diensterfindungsschutzrecht zunächst in Zwischenprodukten des (Automobil-) Zulieferers und dann in Endprodukten des (Automobil-) Herstellers benutzt. Gleiches geschieht auch in anderen Industriebereichen.
Erschöpfung des Patentrechts unter Patentmitinhabern
Umso wichtiger ist die Frage der Erschöpfung des Patentrechts unter Patentmitinhabern. Dazu hat die Schiedsstelle des DPMA eine nicht amtliche Leitsatzentscheidung betroffen. Nur wenn der Patentinhaber ein patentgemäßes Erzeugnis gegenüber einem Nichtpatentinhaber in den Verkehr gebracht hat, trete ein Verbrauch des Patentrechts durch Erschöpfung ein, lautete die Entscheidung der Schiedsstelle vom April 2012 (Arb.Erf. 23/10). Solange aber der Patentmitinhaber den anderen Patentmitinhaber mit erfindungsgemäßen Gegenständen lediglich beliefert, kann keine Erschöpfung des Patentrechts eintreten.
Konkret für die Automobilindustrie bedeutet dies, dass Arbeitnehmer des belieferten (Automobil-) Herstellers Ansprüche auf eine Erfindervergütung haben, wenn ein gemeinschaftliches Diensterfindungsschutzrecht zunächst in Zwischenprodukten des (Automobil-) Zulieferers und dann in Endprodukten des (Automobil-) Herstellers benutzt wird.
Übrigens verjährt der Anspruch auf die Vergütung einer Diensterfindung nach drei Jahren, der Anspruch auf Schadensersatz (auch in Bezug auf eine Diensterfindung und deren Vergütung) nach 10 Jahren.
Erschöpfung des Patentrechts
Zur Erschöpfung des Patentrechts hat sich auch bereits vor Jahrzehnten der Bundesgerichtshof geäußert (BGH GRUR 73, 518, 520 – Spielautomat II; BGH GRUR 59, 232, 233– Förderrinne).
Demnach darf ein Patentinhaber
- die Erfindung selbst benutzen,
- für eine Gegenleistung (Lizenzgebühr) dieses Recht einer anderen Person übertragen oder auf mehrere andere Personen verteilen (§ 15 PatG) und
- das Patent veräußern.
Eine Erschöpfung des Patentrechts liegt jedoch vor, wenn der Patentinhaber oder – mit seiner Zustimmung – ein anderer den Patentgegenstand in Verkehr gebracht hat.
Bestimmungsgemäßer Gebrauch und Neuherstellung?
Schwierig ist dabei die Abgrenzung zwischen für die Abgrenzung zwischen bestimmungsgemäßen Gebrauch eines patentgeschützten Erzeugnisses sowie dessen zulässiger Reparatur und einer unzulässigen Neuherstellung des Erzeugnisses. Dies gilt umso mehr, wenn Funktions- oder Leistungsfähigkeit des konkreten Erzeugnisses ganz oder teilweise durch Verschleiß, Beschädigung oder aus anderen Gründen beeinträchtigt ist. Relevant ist für diese Abgrenzung, ob es sich bei den betreffenden Teilen um erfindungsfunktionell individualisierte Teile handelt.
In diesem Zusammenhang weisen wir auch auf das Urteil ‚Rigg‘ hin (BGHZ 82, Rigg), dass eine unmittelbare Verletzung eines Kombinationspatents grundsätzlich nur zu bejahen sei, wenn die Verletzungsform von der Gesamtheit der Kombinationsmerkmale Gebrauch macht.
Diensterfindung in Modul mit mehreren Elementen
Auch in Bezug auf eine Diensterfindung in einem Modul mit mehreren Elementen liegen Entscheidungen der Schiedsstelle vor. Betrifft eine Erfindung einen Mechanismus innerhalb eines mehrere Elemente enthaltenden Moduls, dann sind als technisch-wirtschaftliche Bezugsgröße für den Erfindungswert nur die erfindungsgemäßen neuen Elemente relevant. Die außer dem Mechanismus noch in dem Modul enthaltenen Elemente sind dagegen nicht relevant für den Erfindungswert, wenn diese im Sinne der technischen Lehre der Erfindung bekannt sind – sogar auch wenn diese Elemente funktionsnotwendig für das Modul sind.
Diese Entscheidung traf die Schiedsstelle im April 2013 (Arb.Erf. 30/12). Darin legte sie auch einen nicht amtlichen Leitsatz zu Einkaufpreisen und Lizenzsätzen in der Automobilindustrie fest. Einkaufspreise im Bereich der Automobilzulieferindustrie können demnach in aller Regel mit dem Faktor 1,3 zu fiktiven Nettoumsätzen hochgerechnet werden.
Die Lizenzsätze wiederum liegen in der Automobil- und Automobilzuliefererindustrie in einem Lizenzsatzrahmen von 0,5 % bis 1 %. Besteht die Erfindung darin, einen an sich bekannten Mechanismus auch für ein neues Anwendungsgebiet nutzbar zu machen, dann ist ein Lizenzsatz von 0,6 % angemessen. Denn dann ist der Abstand der Erfindung vom Stand der Technik äußerst gering, dies führt zu einer geringeren Vergütung der Diensterfindung.
Fragen wegen einer Vergütung oder wegen eines Schadensersatzanspruchs?
Unsere Patentanwaltskanzlei verfügt über eine weitreichende Expertise im Bereich des Patentrechts und Arbeitnehmererfinderrechts. Gern vertreten wir Ihre Interessen sowohl vor der Schiedsstelle als auch in Gerichtsverfahren, in Deutschland wie auch international. Wir laden Sie ein, unser unverbindliches Beratungsangebot zu nutzen.
Quelle:
Bild:
RitaE | pixabay.com | CCO License
Schreiben Sie einen Kommentar