Auslandsanmeldungen einer Diensterfindung sind ebenso im ArbEG geregelt wie die Freigabe einer Diensterfindung. Doch welche Frist gilt für eine rechtzeitige Freigabe einer Diensterfindung zur Auslandsanmeldung? Zwischenstaatliche Prioritätsfristen sollen gewahrt werden können.
Der Sachverhalt
Der Antragssteller war im Sommer 2007 im Rahmen eines studentischen Ferienjobs bei der Antragsgegnerin beschäftigt (…) Im Rahmen dieser Tätigkeit hat er der Antragsgegnerin eine Diensterfindung gemeldet, die diese in Anspruch genommen und (…) beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zum Schutzrecht angemeldet hat.
Die Arbeitgeberin bot dem Erfinder 2008 an, die Erfindung auf eigene Kosten für ein Schutzrecht im Ausland anzumelden, die nutzte er nicht. Nach Ablauf der 7 Jahre Frist als Überlegungs- und Erprobungszeit gab die Arbeitgeberin die Patentanmeldung auf und bot sie korrekt dem Erfinder zu Übernahme an; dieser nahm das Angebot an.
Die Arbeitgeberin hatte die Erfindung zu keinem Zeitpunkt genutzt, das war unstreitig in diesem Fall. Wieso also kam dieser Fall überhaupt zum Schlichten der Schiedsstelle?
Zwei Streitpunkte: Vergütung und Rechtzeitige Freigabe für Auslandsanmeldung
Als der Erfinder im November 2014 die Patentanmeldung auf seine Erfindung übernahm, machte er einen Anspruch auf Vergütung geltend. Er begründete dies mit der Vorrats- und Sperrwirkung der Schutzrechtsanmeldung gegenüber anderen Wettbewerbern und Zulieferern. Daher habe seine Arbeitgeberin einen Monopolnutzen aus seiner Erfindung gewonnen, argumentierte er. Er unterlegte diese Auffassung mit Hinweisen auf „Autobild“ und „ADAC“, wonach die Thematik der Erfindung sehr aktuell sei. Die Arbeitgeberin bestritt den behaupteten Monopolnutzen. Zudem stellte der Erfinder die Auslandsfreigabe und die ihm hierzu gesetzte Frist in Frage.
Sperrwirkung und Vorratspatent
Wie die Schiedsstelle zu dem Thema des Vergütungsanspruchs aufgrund einer Monopolstellung entschied, ist leider nicht veröffentlicht worden. Dazu folgt daher eine eigene Einschätzung unserer Kanzlei.
Eine Sperrwirkung des § 9 PatG kann tatsächlich Ansprüche für eine Vergütung auslösen, deren Umfang gemäß § 14 PatG durch die Patentansprüche bestimmt wird. Voraussetzungen für ein Sperrpatent sind die sogenannte ‘monopolartige Erzeugung‘ durch die Erfindung, eine Vergleichbare wirtschaftliche Tragweite, eine Sperrabsicht sowie eine objektive Eignung zur Sperrung. Kurz gesagt: es ist nicht unmöglich, aber doch schwierig für einen Diensterfinder, dies gegen die Mithilfe des Arbeitgebers nachzuweisen. Vorliegend greift der Anspruch durch Sperrwirkung ohnehin nicht, denn es liegt nur eine Patentanmeldung, jedoch kein Patent vor.
Vorratspatent
Ein Vorratserfindungswert unterstellt wiederum, dass der Arbeitgeber durchaus von einem zukünftigen Nutzen der Erfindung ausgeht, wenn er das Patent ja trotz der Kosten aufrechterhält. Auch dies kann vorliegend nicht geltend gemacht werden, da kein Patent vorlag. Ohnehin ist eine Vergütung für ein Vorratspatent wegen des hohen Unternehmerrisikos gering. In ständiger Schiedsstellenpraxis wird lediglich einen Jahreserfindungswert von 640 € bzw. bei zusätzlich bestehenden nicht verwerteten Auslandsschutzrechten von 770 € zugestanden – auch dies auch erst ab dem 8. Patentjahr.
Auslandsanmeldungen: Freigabe der Diensterfindung
Vorliegend wurde die Patentanmeldung innerhalb der 7 Jahre Frist aufrecht erhalten durch die Arbeitgeberin. Innerhalb dieser Frist kann auf die Stellung eines Prüfantragsantrags in Bezug auf eine Patentanmeldung verzichtet werden. Im Anschluss an diese Frist teilte sie rechtzeitig mit, dass sie die Patentanmeldung aufgeben werde und bot dem Erfinder dessen Übernahme und Freigabe an, die er auch annahm.
Strittig war daher weniger die Frist zur Aufgabe der Patentanmeldung und ihre Übergabe, sondern vielmehr die Auslandsfreigabe.
Die Arbeitgeberin hatte dem Erfinder am 11. September 2008 mitgeteilt, dass sie die Diensterfindung nicht zum Schutzrecht im Ausland anmelden werde. Auch wies sie darauf hin, dass eine solche Anmeldung bis zum 10. November 2008 eingereicht werden muss, sollte der Erfinder eine solche Anmeldung im Ausland selbst auf eigene Kosten tätigen wollen. Sie bat für einen solchen Fall um rechtzeitige Information, um die Übertragung des Prioritätsrechts gewährleisten zu können.
Der Antragssteller hatte die Möglichkeit der eigenen Auslandsanmeldung jedoch nicht in Anspruch genommen.
Die Schiedsstelle verwies auf den entsprechenden § 14 Abs. 2 ArbEG, in dem Auslandsanmeldungen geregelt sind. Demnach soll die Freigabe so rechtzeitig vorgenommen werden, dass der Arbeitnehmer die Prioritätsfristen der zwischenstaatlichen Verträge für IP ausnutzen kann. Das sei vorliegend der Fall. Die Arbeitgeberin habe dem Erfinder mit den 2 Monaten hinreichend Zeit eingeräumt für die Entscheidung über eine Auslandsanmeldung und für deren Umsetzung, urteilte die Schiedsstelle.
Fragen zu Vergütung oder Auslandanmeldungen einer Diensterfindung?
Unsere Anwälte verfügen über langjährige Expertise im Arbeitnehmererfindungsrecht sowie im gesamten Gewerblichen Rechtsschutz und sind berechtigt, Sie vor der Schiedsstelle und auch vor jedem Gericht zu vertreten – in Deutschland und auch international.
Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt auf.
Quellen:
Bild:
Schreiben Sie einen Kommentar