Es geschah aber zu einer Zeit, dass Joseph und Maria keine Herberge fanden. Dies kann auch als Gleichnis für heutige Zeiten gesehen werden, dann allerdings hätte es möglicherweise auch noch Probleme mit dem Markenamt gegeben. Denn Schutz und eine Herberge ist nicht nur zur Weihnachtszeit schwierig im Markenrecht.
“Beherbergung von Gästen” in Nizza-Klasse 42
Wirkt der Name der Romanfigur “Pippi Langstrumpf” für eine Beherbergungsdienstleistung beschreibend? Diese Frage hatte im Sommer der BGH zu klären. Das Bundespatentgericht hatte einem Löschungsantrag der Marke stattgegeben. Denn Pippi Langstrumpf, die Figur aus den Kinderromanen der Schwedin Astrid Lindgren, ist weltweit bekannt. Liest man den Namen des frechen rothaarigen Mädchen, assoziiert man Bilder von Herr Nilsson, kleiner Onkel und natürlich der Villa Kunterbunt in den Kopf.
Welche Assoziationen würde also eine Herberge mit dem Namen “Pippi Langstrumpf” wecken? Der Bundesgerichtshof sprach der Pippi Langstrumpf-Marke Unterscheidungskraft zu und ließ den entsprechenden Markeneintrag für die für die Dienstleistungen der Nizza-Klasse 42 “Beherbergung von Gästen” zu. ( BGH: Pippi Langstrumpf-Marke für Herberge nicht beschreibend )
„Hotel Dienstleistungen“ in Nizza-Klasse 43
Man könnte eine Herberge natürlich auch mit mehr Komfort denken und auch an ein Hotel denken. Auch hier gab es einen Rechtstreit um die beschreibende Eigenschaft in der Hotelbezeichnung. Die Vienna International Hotelmanagement AG mit Sitz in Wien meldete 2015 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) den Namen der Hotels “Vienna House” als Unionsmarke in Wort- und Bildform an, unter anderem für die Nizza-Klasse 43 „Hotel Dienstleistungen“.
Die Vienna AG betreibt in acht EU Ländern 35 Hotels und Resorts unter der Bezeichnung “Vienna House”. Der Name, den sie sich damit gemacht hat, spielte für die Entscheidung vor der Beschwerdekammer des EUIPO jedoch keine Rolle. Die Beschwerdekammer nimmt an, dass Verbraucher ein Hotel im typischen Wiener Stil erwarten oder mit einer spezifischen Wiener Atmosphäre rechnen. Daher sei „Vienna House“ in der fraglichen Nizza-Klasse beschreibend und könne nicht als Marke eingetragen werden. ( Wiener Kaffeehaus? “Vienna House” für Hoteldienstleistungen beschreibend ).
Mit diesem augenzwinkerndem Blick auf die Weihnachtszeit wünschen wir Ihnen und Ihrer Familie ein besinnliches und friedvolles Weihnachtsfest und Frohe Festtage!
Ihr Team von der Kanzlei Meyer-Dulheuer
Schreiben Sie einen Kommentar