Wirkt der Name der Romanfigur „Pippi Langstrumpf“ für eine Beherbergungsdienstleistung beschreibend? Der Bundesgerichtshof sagt „nein“ und spricht einer Pippi Langstrumpf-Marke Unterscheidungskraft zu. Das Bundespatentgericht hatte zuvor einem Löschungsantrag der Marke stattgegeben.
Pippi Langstrumpf, die Figur aus den Kinderromanen der Schwedin Astrid Lindgren, ist weltweit bekannt. Liest man den Namen des frechen rothaarigen Mädchen kommen einem Bilder von Herr Nilsson, kleiner Onkel oder ihrem Haus, der Villa Kunterbunt in den Kopf. Doch welche Assoziationen hätte man mit einer Herberge mit dem Namen „Pippi Langstrumpf“? Darüber haben sich das Bundespatentgericht (BPatG) und der Bundesgerichtshof (BGH) gestritten:
BPatG: Marke ist beschreibend – somit keine Unterscheidungskraft
Die Wortmarke „Pippi Langstrumpf“ wurde am 12. April 2002 für die Dienstleistungen der Klasse 42 „Beherbergung von Gästen“ im Namen der Markeninhaberin eingetragen. In der Folge stellte ein Herr beim Deutschen Patent- und Markenamt einen Antrag auf Löschung der Marke. Seiner Ansicht nach fehle es der Wortmarke an Unterscheidungskraft und zudem bestehe ein Freihaltebedürfnis.
Das DPMA hat den Löschungsantrag zunächst zurückgewiesen, woraufhin der Antragsteller Beschwerde beim BPatG eingereicht hat. Mit Erfolg, denn das BPatG hob den Beschluss des DPMA auf und ordnete die Löschung der „Pippi Langstrumpf“ Marke an.
Das BPatG begründete seine Entscheidung damit, dass der Name der fiktiven Romanfigur „Pippi Langstrumpf“ im Falle eines Beherbergungsangebots beschreibend sei und somit keine Unterscheidungskraft besäße.
Betreffende Verkehrskreise würden annehmen, dass es sich bei einer Beherbergung mit dem Namen der bekannten Kinderbuchheldin um ein speziell auf Kinder ausgerichtetes Angebot mit entsprechenden Spielzeugen und Gerätschaften oder um einen Beherbergungsbetrieb nach dem Vorbild der „Villa Kunterbunt“ handelt.
Gegen die Entscheidung des BPatG legte die Markeninhaberin Rechtsbeschwerde ein. Der Fall landete vorm I. Zivilsenat des BGH.
BGH hebt BPatG Entscheidung auf
Nach Ansicht des BGH hat das BPatG zu hohe Anforderungen an das Vorliegen von Unterscheidungskraft gestellt. Das BPatG ist davon ausgegangen, dass die Figur „Pippi Langstrumpf“ aufgrund ihres Verhaltens in den Romanen bestimmte Assoziationen bei Kunden der Beherbergungsdienstleistung hervorrufen könnte. Es hat aber nicht festgestellt, dass diese einen inhaltlichen Bezug zum Beherbergungsgewerbe aufweisen.
Somit sei es nicht eindeutig, dass der Verkehr für die unter dem Zeichen „Pippi Langstrumpf“ angebotene Beherbergungsdiensleistung die Annahme trifft, dass es sich um eine speziell auf Kinder ausgerichtete Einrichtung handelt.
Da ein inhaltlicher Bezug zwischen der namensgebenden Romanfigur und der geschützten Dienstleistung fehlt, hat die Marke in diesem Fall keinen beschreibenden Charackter. Die Assoziationen, die der Verkehr zwischen Romanfigur und Beherbergungsdienstleistung herstellt, haben nach Ansicht des BGH lediglich einen beschreibenden Anklang der angegriffenen Marke.
Daher kam der BGH zu dem Urteil, dass der Wortmarke „Pippi Langstrumpf“ für die Dienstleistungen der Klasse 42 „Beherbergung von Gästen“ nicht jegliche Unterscheidungskraft fehle. Somit widerspricht der BGH dem BPatG und gibt der Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin statt.
Der BGH verweist im Hinblick auf seine Urteilsfindung auf einen Beschluss aus dem Fall „House of Blues“ aus dem Jahr 1999. Damals wurde entschieden, dass wenn eine Marke als sprechendes Zeichen einen Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft, sondern auch auf die gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung gibt, dies der Annahme der Unterscheidungskraft nicht entgegensteht.
Hier verhält es sich wie mit Fällen, in denen nicht beschreibende Zeichen als Werbemittel in Form von z.B. Slogans oder Kaufaufforderungen der Waren oder Dienstleistungen verwendet werden.
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Quellen:
Text: Beschluss des I. Zivilsenats vom 5.10.2017 I ZB 97/16
Bild: efraimstochter /pixabay.com / CCO License
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