• Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen
  • Zur Fußzeile springen
+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Kontaktformular
Patentanwaltskanzlei

Patentanwaltskanzlei

  • English

+49 (0) 69 / 606 278 – 0

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email
MENUMENU
  • Leistungen
    • Beratung im Patent- / Markenrecht
    • Anmeldung von Patent oder Marke
    • Durchsetzung Ihres Schutzrechtes
    • Verteidigung gegen Schutzrechtsdurchsetzung
    • Arbeitnehmererfindung
    • Gutachten
    • Kosten
    • Kalkulator zur Erfindervergütung
  • Kanzlei
    • Rechtsgebiete
      • Patentrecht
      • Gebrauchsmusterrecht
      • Arbeitnehmererfinderrecht
      • Markenrecht
      • Designrecht
      • Marken- / Produktpiraterie
    • Unsere Kanzlei
    • Unsere Anwälte
      • Dr. Tim Meyer-Dulheuer
      • Dr. Klaus Zimmermann
      • Zhichao Ying
      • Walter Benjamin Feldheim
    • Engagement
  • Kontakt
    • Rückruf anfordern
    • Anfahrt
    • Beratung
    • Protonet-Kanzleiserver
  • Karriere
  • Blog

OLG München: Prozessuale Waffengleichheit und Verfügungsverfahren

28. September 2021

In einem Fall um eine zunächst nicht beachtete Abmahnung, auf die eine Einstweilige Verfügung folgte, urteilte das OLG München mit relevanter Rechtsprechung: Grundsätze zur prozessualen Waffengleichheit sind auch in kennzeichenrechtlichen Verfügungsverfahren zu beachten – und Weiterleitung von allen relevanten Schriftsätzen an das Gericht ist Pflicht.

Abmahnung - VerfügungsverfahrenDer Sachverhalt: kommt in der Praxis oft vor

Die dem Urteil des OLG München zugrunde liegende Fallkonstellation kommt oftmals vor und hat insofern einen großen Bezug zur Praxis. Am Anfang stand eine Abmahnung wegen einer Markenverletzung – aber die Abgemahnte reagierte nicht. Die Antragstellerin stellte daher einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung.

Es folgte ein Schriftwechsel zwischen der dafür zuständigen Kammer des LG München und der Antragstellerin, in deren Folge das LG – antragsgemäß ohne mündliche Verhandlung – die Beschlussverfügung und eine Einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erließ, und zwar ohne dass zuvor die Antragsgegnerin seitens des Gerichts am Verfahren beteiligt worden war.

Zwischenzeitlich (13 Tage nach der Antragstellung auf die Einstweilige Verfügung) gab es zudem dann doch noch einen außergerichtlichen Schriftverkehr zwischen Antragstellerin mit dem Anwalt der Gegenseite, der erst jetzt auf die Abmahnung reagierte und sie als unbegründet zurückwies. Diesen außergerichtlichen Schriftverkehr legte die Antragstellerin dem Landgericht gar nicht vor – schließlich war diese außergerichtliche Stellungnahme erst weit nach Einreichung des Verfügungsantrags auf Einstweilige Verfügung erfolgt.

Leitsatz: prozessuale Waffengleichheit und Verfügungsverfahren

Doch das ist Verstoß gegen die Pflicht zu redlichen Prozessführung, entschied das Landgericht München, vor dem die Antragsgegnerin Berufung gegen den Beschluss zur Einstweiligen Verfügung und gegen das erstinstanzliche entsprechende Urteil des LG München (Az. 33 O 4112/20) einlegte – und das mit Erfolg. Das Oberlandesgericht München hob die angefochtene Entscheidung auf und gab der Antragsgegnerin Recht (OLG München, 29 U 6406/20).

Gleichzeitig nutzte das OLG München diesen Fall für eine grundsätzliche Rechtsprechung in Bezug auf Verletzung prozessualer Rechte, prozessuale Waffengleichheit und Verfügungsverfahren. Die vom BVerfG entwickelten Grundsätze zur prozessualen Waffengleichheit sind auch in kennzeichenrechtlichen Verfügungsverfahren zu beachten, bestimmte das OLG München als Leitsatzentscheidung. Unter den Rechtsbegriff „Kennzeichen“ fallen Marken, geografische Herkunftsangaben und auch geschäftliche Bezeichnungen (§ 1 Abs. 1 MarkenG).

Dieser Leitsatz ergänzt die rechtlichen Grundsätze zur prozessualen Waffengleichheit in relevanter Weise, denn das BVerG hat zwar bereits festgelegt, dass prozessuale Waffengleichheit auf im UWG zu beachten ist, ließ aber offen, ob dies auch für das Kennzeichenrecht gilt (BVerG 2020, 1379/20). Das Urteil des OLG München schließt nun diese bisherige Lücke in der Rechtsprechung.

Prozessuale Waffengleichheit in der Praxis= welche Pflichten im gerichtlichen Verfahren?

Erfreulicherweise enthalten die Ausführungen des OLG Urteils viele konkrete Hinweise zu den Pflichten im gerichtlichen Verfahren und der Prozessualen Waffengleichheit in der Praxis.

Wesentliche Aspekte sind:

Weiterleitung von allen relevanten Schriftsätzen an das Gericht

Die unverzügliche Weiterleitung von Schriftsätzen an das Gericht ist zwingend, denn es soll stets in der Lage sein, aufgrund der geänderten Umstände entscheiden zu können, wie weiter zu verfahren ist. Ausdrücklich müssen auch außergerichtliche Schriftsätze dem Gericht vorgelegt werden – also Schriftverkehr zwischen Abmahner und Abgemahntem und auch überhaupt jede Abmahnung, die außergerichtlich geschickt wurde oder wird. Alle Schriftsätze sind dem Gericht unverzüglich und ohne Aufforderung vorzulegen, betonte das OLG München.

Einseitig geführtes einstweiliges Verfügungsverfahren

Gerade wenn ein einstweiliges Verfügungsverfahren von Seiten des Gerichts einseitig geführt wird – klassisch dann, wenn die abgemahnte Partei nicht reagiert hat – hat ja die abgemahnte Partei bzw. Gegenpartei keine Chance, sich zum Verfahren zu äußern. Daher hat bei einem einseitig geführten Verfügungsverfahren der Antragsteller „alles ihm Zumutbare und Mögliche“ zu unternehmen, damit das Gericht imstande ist, eine sachgerechte Entscheidung darüber zu treffen, ob, wann und wie der Antragsgegner vor einer Entscheidung in der Sache einzubeziehen ist. Auch dies formulierte das OLG München als Leitsatz.

Übrigens: Auch wenn das Gericht berechtigterweise von einer mündlichen Verhandlung absieht, darf dies jedoch nicht ohne Weiteres dazu führen, dass die Gegenseite bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag generell herausgehalten wird. Die mit Verfügungsanträgen befassten Gerichte sind demnach gehalten, nach Antragseingang in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob und wie eine förmliche Beteiligung des Gegners zu erfolgen hat.

Schriftsätze sind dem Gericht vorzulegen – bis zur Entscheidung des Gerichts

Die prozessuale Wahrheitspflicht und Pflicht zur Vorlage von allen relevanten Schriftsätzen eines Antragstellers endet entsprechend nicht mit der Antragstellung, sondern besteht solange fort, bis das Gericht entweder den Gegner in das Verfahren förmlich einbezogen hat oder eine Beschlussverfügung ohne Beteiligung des Gegners erlassen hat.

Dazu gehört regelmäßig das unaufgeforderte und unverzügliche Einreichen eines die Streitsache betreffenden Schriftsatzes der bislang nicht am Verfahren beteiligten Gegenseite auch dann, wenn das Verfahren bereits in Gang gesetzt wurde und der außergerichtliche Schriftsatz der Gegenseite erst danach, aber vor einer Entscheidung des Gerichts die Antragstellerseite erreicht, legte das OLG München fest.

Abmahnung, EV – Benötigen Sie rechtlichen Beistand?

Unsere Anwälte verfügen über langjährige Expertise im Markenrecht sowie im gesamten Gewerblichen Rechtsschutz und sind berechtigt, Sie vor jedem Gericht zu vertreten – in Deutschland und auch international.
Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt auf.

Quellen: 

OLG München ‚Prozessuale Waffengleichheit‘, 29 U 6406/20

Bild:

Free-Photos | pixabay | CCO License

 

 

  • teilen  
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 

Category iconAbmahnung,  Markenrecht Tag iconAbmahnung,  außergerichtlicher Schriftwechsel,  einseitig geführtes einstweiliges Verfügungsverfahren,  einstweilige Verfügung,  ohne Gegenseite,  Pflichten im gerichtlichen Verfahren,  prozessuale Pflicht,  prozessuale Waffengleichheit,  Prozessuale Waffengleichheit und Verfügungsverfahren,  Schriftsätze,  Schriftsätze weiterleiten,  Schriftverkehr,  Verfügungsverfahren,  Waffengleichheit und Verfügungsverfahren,  welche Schriftsätze zum Gericht

Leser-Interaktionen

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Primary Sidebar

Mehr Artikel zu: Abmahnung

Alle Artikel

Blogmenü

  • Arbeitnehmererfindung
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Patentrecht
  • Healthcare & Lifesciences
  • Lizenzen
  • News zum geistigen Eigentum
  • Produkt- und Markenpiraterie
  • Unterlassung / Abmahnung
  • Wettbewerbsrecht
  • Aktuelles aus unserer Kanzlei
  • Generell

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Das könnte Sie auch interessieren:

3. Juni 2024
Was darf die Öffentlichkeit wissen?

Was darf die Öffentlichkeit wissen?

15. März 2022
Marke CULTCAMPER – denkt man da an den VW Bulli?

Marke CULTCAMPER – denkt man da an den VW Bulli?

4. März 2022
Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

25. Februar 2022
CODE-X gegen Cody’s: Verwechslungsgefahr bei Getränken?

CODE-X gegen Cody’s: Verwechslungsgefahr bei Getränken?

24. Februar 2022
EuGH: EOS scheiterte an Eintragung 3D-Marke für Lippenbalsam

EuGH: EOS scheiterte an Eintragung 3D-Marke für Lippenbalsam

21. Februar 2022
Steirisches Kürbiskernöl g. g. A. + Bildelemente: geographische Angabe?

Steirisches Kürbiskernöl g. g. A. + Bildelemente: geographische Angabe?

Kontaktieren Sie uns oder fordern Sie einen Rückruf an

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Rückruf vereinbaren

Footer

Kontakt

Hanauer Landstrasse 287
60314 Frankfurt am Main
Deutschland

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
+49 (0) 69 / 606 278 – 199
[email protected]

Öffnungszeiten
Montag – Freitag:   08:00-18:00

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Unternehmen

  • Rückruf anfordern
  • Kanzlei
  • ISO-Zertifikat
  • Datenschutz-Erklärung
  • Datenverarbeitung
  • Impressum

Folgen Sie Uns

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email

Newsletter Anmeldung

Newsletter

© MD LEGAL Patentanwalt, European Patent Attorney PartG

Contact Form

 

Give us a call, send us an email or fill out the contact form.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf INT

Please note: If we deal specifically with your individual case, this is what is known as an initial consultation. In accordance with Section 34 of the Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, this incurs one-off costs of 190 euros plus MwSt. We will be happy to assist you in a personal consultation after our telephone call.

Kontaktformular

 

Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine Mail oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf

Um dieses Angebot nutzen zu können, müssen Sie der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten zustimmen. Wir behandeln diese streng vertraulich und verwenden sie nur zur Kontaktaufnahme mit Ihnen. Mehr dazu lesen Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Bitte beachten Sie: Wenn wir uns konkret mit Ihrem Einzelfall befassen, ist dies eine sogenannte Erstberatung. Für eine solche entstehen gemäß § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz einmalige Kosten in Höhe von 190 Euro plus MwSt. Gerne helfen wir Ihnen im Anschluss an unser Telefonat in einem persönlichen Beratungsgespräch weiter.

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit in der Datenschutzerklärung widerrufen oder anpassen.

Datenschutzeinstellungen

Alle akzeptieren

Speichern

Nur notwendige Cookies akzeptieren

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung Impressum

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle akzeptieren Speichern Nur notwendige Cookies

Zurück

Datenschutzeinstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Eigentümer dieser Website, Impressum
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die aktuelle Sprache.
Cookie Name pll_language
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Cloudflare
Zweck Ein CDN für Auslieferung der Website-Inhalte.
Datenschutzerklärung https://www.cloudflare.com/de-de/privacypolicy/
Host(s) cloudflare.com
Cookie Name __cfduid
Cookie Laufzeit 30 Tage

Cookies die benötigt werden um die volle Funktionalität der Website zu erlauben.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google LLC
Zweck Schutz vor Spam-Anfragen durch Google reCAPTCHA.
Datenschutzerklärung https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/
Host(s) google.com
Cookie Name NID, ANID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Cookie Laufzeit 2 Jahre
Akzeptieren
Name
Anbieter etracker GmbH
Zweck Statistisch Auswertung der Nutzer unserer Website.
Datenschutzerklärung https://www.etracker.com/datenschutzerklaerung/
Host(s) etracker.com
Cookie Name et*
Cookie Laufzeit 480 Tage

Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung Impressum