Die ersten Händler weisen bereits auf den Black Friday 2018 hin. Doch wie ist die aktuelle Rechtslage: Ist Black Friday inzwischen als Marke gelöscht? Müssen an der Aktion teilnehmende Händler noch einmal mit einer Abmahnwelle rechnen?
Black Friday 2018
Die aktuelle Rechtslage ist von hoher Relevanz für alle Einzelhändler, denn in wenigen Tagen beginnt wieder die kurze Phase von einigen Tagen oder nur einem Tag, an dem Einzelhändler stark reduzierte Produkte anbieten und dies unter dem Begriff Black Friday vermarkten möchten. Besonders beliebt ist der Begriff Black Friday im Online-Verkauf. In Deutschland ist dieser Begriff jedoch seit Dezember 2013 als Marke eingetragen – wir berichteten. Doch wie geht es nun weiter mit dem Black Friday 2018? Wie ist die aktuelle Rechtslage und gibt es nicht sogar eine Löschung der Marke?
Widerstand gegen die Markeneintragung
Denn bereits im November 2017 gab es Widerstand gegen die Markeneintragung der international bekannten Verkaufsaktion. Der Betreiber der Internetseite “Black-Friday.de”, Herr Simon Gall, ging gerichtlich vor gegen die Super Union Holdings Ltd., Hong Kong, denn diese ist seit Dezember 2013 Inhaberin der Marke „Black Friday“. Die Betreiber der Webseite black-friday.de, die Gall Performance Marketing, erwirkte im November 2017 vor dem Düsseldorfer Landgericht eine einstweilige Verfügung gegen die Markeninhaber. Diese einstweilige Verfügung ist rechtskräftig. Dadurch waren und sind alle Händler, die über das Händlerportal www.black-friday.de die Rabattaktion nutzen, zunächst rechtlich gegen etwaige Abmahnungen der Super Union Holdings abgesichert.
Und Abmahnungen sind nicht auszuschließen. 2016 löste die Super Union Holdings eine Abmahnwelle aus, indem sie – ziemlich direkt nach der Verkaufsaktion – im großen Stil Abmahnungen verschickte.
Noch verwirrender ist die Situation durch die österreichische Gesellschaft Black Friday GmbH. Sie bezeichnet sich als „ausschließliche Lizenznehmerin“ an der angefochtenen Wortmarke Black Friday, deren Inhaberin die genannte chinesische Gesellschaft Super Union Holdings ist, und betreibt ebenfalls ein Webportal namens https://www.blackfridaysale.de/. Auch die Black Friday GmbH ist an dem Gerichtsverfahren beteiligt, sie ist eine von zwei Antragsgegnerinnen in dem Verfahren.
Zurzeit ist zusätzlich zu der rechtskräftigen Verfügung gegen die Markeninhaber auch noch ein Hauptsacheverfahren gegen beide Antragsgegnerinnen ebenfalls vor dem LG Düsseldorf anhängig, das Verfahren ist noch nicht entschieden.
DPMA entschied auf Löschung der Marke Black Friday
Umso mehr Beachtung fand die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) im April 2018. Das DPMA hat auf Löschung der Wortmarke “Black Friday” entschieden – auf Löschungsantrag durch die Betreiber der Internetseite “Black-Friday.de und auch durch andere Parteien. Das DPMA begründete die Löschung damit, dass der Bezeichnung “Black Friday” jegliche Unterscheidungskraft fehle. Daraufhin legte die Super Union Holdings Ltd., Hong Kong, beim Bundespatentgericht Beschwerde ein.
Löschungsbeschluss ist noch nicht rechtskräftig
Nach heutigem Stand liegt diese Beschwerde noch immer beim Beschwerdesenat des BPatG. Der Löschungsbeschluss ist damit immer noch nicht rechtskräftig. Und dies bedeutet, dass die Super Union Holdings Ltd. immer noch die Markeninhaber sind und auch andere abmahnen könnten.
Dennoch handelt es sich nun um ein sogenanntes schwebendes Verfahren, die Entscheidung zur Löschung des DPMA ist ja seit April 2018 bekannt. Etwaige weitere Abmahnungen des Black Friday Markeninhabers könnten möglicherweise angefochten werden – nach der Entscheidung des Bundespatentgerichts. Denn würde die vom DPMA entschiedene Löschung auch in den nachfolgenden Beschwerdeverfahren bestätigt werden, könnten etwaige Abmahnungsschreiben der Super Union Holdings Ltd., Hong Kong als unberechtigte Abmahnungen gewertet werden und es würden sogar entsprechende Schadenersatzforderungen ermöglicht. Im Einzelfall nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
Abmahnung wegen Black Friday – was ist zu tun?
Aber solange die bestehende Markeneintragung nicht gelöscht ist, sollten Abmahnungen trotzdem nicht ignoriert werden. Wenn der Verwarnte nicht die erforderliche Unterlassungserklärung einreicht, kann der Markeninhaber rechtliche Schritte einleiten – dies kann augenblicklich noch immer kostspielig sein.
Sollte das Bundespatentgericht die Beschwerde abweisen und dadurch das Löschungsverfahren bestätigen, würde die Marke “Black Friday” aus dem Markenregister gelöscht. Eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung im Zusammenhang mit der Wortmarke würde dann nicht mehr geltend gemacht werden können. Aber noch ist es nicht so weit – nach heutigem Stand.
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Quellen:
Markeneintragung “Black Friday” beim DPMA
Bild:
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