Auch 2016 fand wieder der von Verbrauchern geliebte „Black Friday“, teilweise sogar eine ganze „Black Week“, statt. Doch kaum ist diese(r) vorbei, hagelt es erste Abmahnungen gegen Online-Shops und den stationären Handel. Der Grund: Die Marke genießt seit mehreren Jahren Markenschutz und der Eigentümer sieht jetzt tausendfach seine Rechte verletzt.
Vor gerade einmal vier Tagen endete der „Shopping-Feiertag“ Black Friday, doch die Umsatz-Freude vieler (Online-)Shops wird durch eine Abmahnung der Super Union Holdings Ltd. getrübt. Die aus Hong Kong stammende Firma ist nämlich Inhaber der seit 2013 geschützten Marke „Black Friday“ (wir berichteten) – und dieser fordert nun mehrere Abgemahnten auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Dabei ist die mit Vertragsstrafe 10.000 Euro verhältnismäßig hoch und auch der angesetzte Gegenstandswert von 100.000 Euro üppig.
Kurz nach der Übernahme der Marke durch die Super Union Holding im Oktober 2016 kündigte die in Wien sitzende Black Friday GmbH an, dass sie Lizenznehmerin der Markeninhaberin sei und sie sich die „exklusiv notwendigen Markennutzungsrechte gesichert“ (Update 01.12.2016: Der Link zum Artikel wurde vom Seitenbetreiber entfernt/geändert! Neuer Link.) habe. Die GmbH ist Inhaberin der Seite blackfridaysale.de, auf der Shops für ihre Black Friday-Angebote werben können – aber natürlich nur die Shops, die sich entsprechend eingebucht haben. Shopbetreiber werden also „gezwungen“ künftig nur noch über diese Seite ihre Black Friday-Artikel anzubieten.
Black Friday Abmahnungen – wie stehen die Erfolgschancen?
Die Marke „Black Friday“ genießt seit Dezember 2013 Markenschutz. Daher muss vorerst so vorgegangen werden, wie bei jeder anderen Markenrechtsverletzung. Der Inhaber der Marke kann bei unberechtigter Nutzung der Marke von Dritten einen Unterlassungsanspruch gegen Sie gem. § 14 Abs. 5 MarkenG geltend machen. Er kann also verlangen, dass Sie diese Rechtsverletzung künftig zu unterlassen haben. Damit sich der Markeninhaber absichert (und auch zeigt, dass er es ernst meint), wird eine Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung festgelegt.
Nach derzeitiger Rechtslage sind die Erfolgsaussichten für die Super Union Holdings Ltd. nicht schlecht.
Gänzlich „verloren“ haben die Abgemahnten jedoch noch nicht! Dass es überhaupt Markenschutz für den Begriff Black Friday gibt, ist umstritten. Aus diesem Grund laufen zum aktuellen Zeitpunkt insgesamt fünf Löschungsanträge, die bereits vor dem diesjährigen Black Friday eingegangen sind. Die Argumentation ist eindeutig: Für den Begriff besteht ein Freihaltebedürfnis (gem. § 50 Abs. 1 MarkenG), vor allem für Verkaufs- und Werbeveranstaltungen. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) muss den Fall „Black Friday“ nun erneut aufrollen und prüfen, ob der in 2013 erteilte Markenschutz zu Recht oder Unrecht errteilt wurde. Mit einer Entscheidung des DPMA ist jedoch nicht mehr in diesem Jahr zu rechnen.
Unsere Empfehlung: Rechtlich absichern und Situation genau analysieren lassen
Dadurch, dass zum jetzigen Zeitpunkt das Vorgehen der Markeninhaberin gerechtfertigt und zulässig ist, sollten Sie die Sache ernst nehmen, denn gibt der Abgemahnte die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab, kann die Markeninhaberin gerichtlich vorgehen und schlussendlich das Kostenrisiko um ein Vielfaches erhöhen. Wir raten Ihnen daher an, anwaltliche Hilfe hinzuziehen damit man Ihre Situation genau analysieren und entsprechend reagieren kann. Aufgrund der laufenden Löschungsanträge ist nämlich noch nichts verloren : )
Wurden auch Sie abgemahnt? Wir stehen Ihnen jederzeit zur Seite!
Haben Sie eine Abmahnung der Super Union Holdings Ltd. (bzw. der beauftragten Kanzlei Hogertz LLP) erhalten? Dann lassen Sie uns noch heute miteinander telefonieren und besprechen, wie man am besten vorgeht. Aufgrund des hohen Streitwerts und der kurzen Frist, die bei Markenverletzungen üblich sind, muss umgehend gehandelt werden.
Fordern Sie noch heute einen Rückruf von unseren Anwälten an – natürlich vertraulich.
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