Der Begriff Webinar ist vor allem in Corona Zeiten oftmals genutzt, denn er bezeichnet ein Seminar im Web. Aktuell jedoch gibt es Warnungen vor einer möglichen Abmahnwelle zum Begriff Webinar, der bereits seit 2003 als Marke in Deutschland geschützt ist.
Zoom, Teamviewer, Teams und Webinar- selbstverständlich
Eigentlich ist der Begriff Webinar ein sogenannter Neologismus, also eine neue Wortschöpfung aus den beiden Wörtern Web und Seminar. Damit bezeichnet wird ein Seminar im Web, bei dem üblicherweise die mündlichen Erläuterungen des Vortragenden direkt live und passend zum Vortrag mit übertragen werden, in der Regel durch VoIP (Voice over Internet Protocol).
Im Zuge der Digitalisierung, die besondere Beschleunigung durch Corona erfahren hat, wurde der Begriff Webinar geradezu selbstverständlich. Tools wie Zoom, Teamviewer oder Teams haben Online Meetings zum normalen Bestandteil für Unternehmen gemacht. Und sie sind ebenso selbstverständlich wie Webinar als Sprachgebrauch für Online Meetings und Vorträge.
Webinar seit 2003 geschützte Wortmarke
Eher unbekannt war, dass der Begriff Webinar bereits seit 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wortmarke eingetragen und geschützt ist. Nun gibt es aktuelle Warnungen vor einer möglichen Abmahnwelle.
Anbieter von Online Seminaren oder Online Meetings laufen Gefahr, für die Benutzung des Begriffs Webinar abgemahnt zu werden. Vorläufig ist eine solche Abmahnung unbedingt zu beachten.
Denn solange die bestehende Markeneintragung für Webinar nicht gelöscht ist, dürfen Abmahnungen nicht ignoriert werden. Wenn der Verwarnte nicht die erforderliche Unterlassungserklärung einreicht, kann der Markeninhaber rechtliche Schritte einleiten – dies kann unter Umständen sehr kostspielig sein.
Prominenter ähnlicher Fall: Black Friday
Prominentester Fall einer solchen Abmahnwelle für die Verwendung eines geschützten Begriffs ist der Begriff ‚Black Friday‘- wir berichteten. In diesem Fall urteilte das Bundespatentgericht (BPatG) unter anderem als Leitsatzentscheidung, dass eine zunächst nicht beschreibende Bezeichnung einer Rabattaktion wie die angefochtene Marke Black Friday auch dann einem Freihaltebedürfnis unterliegt, wenn sie am Anmeldetag der Marke (das war für die Marke ‚Black Friday‘ der Oktober 2013) nur geringen Teilen des Verkehrs in diesem Sinne bekannt war, aber bereits von mehreren Unternehmen benutzt worden ist.
Im Fall der Wortmarke Webinar wäre auch zu prüfen, ob § 8 Abs. 2 Nr. 3 gegen die Eintragung dieser Marke spricht. Denn demnach sind solche Begriffe vom Markenschutz ausgeschlossen, die im allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind.
Ohne Kläger kein Richter
Doch auch wenn der Markenschutz für die Wortmarke Webinar zumindest fragwürdig zu sehen ist, ohne Kläger findet sich kein Richter. Anders ausgedrückt: die Wortmarke Webinar bleibt geschützt, bis sie durch eine Klage angefochten wird und diese Klage auch Erfolg hat.
Update vom 13. Juli 2020:
Abmahnung erhalten – was nun?
Was aber ist zu tun, wenn man tatsächlich eine Abmahnung erhält?
Solange Markenschutz besteht, ist eine Abmahnung rechtens und muss grundsätzlich beachtet werden. Ignorieren Abgemahnte eine solche Abmahnung, besteht die Gefahr, dass die Betroffenen gerichtlich auf Unterlassung und Schadensersatz verurteilt werden können. Wir empfehlen die Beratung durch einen erfahrenden Rechtsanwalt.
Wir möchten aber auch darauf hinweisen, dass sich Markenschutz immer auf die gewerbliche Nutzung bezieht. Die rein private Nutzung des Begriffs ‚Webinar‘ kann daher nicht abgemahnt werden. Dennoch sollten Sie auch dann den Fall von einem Rechtsanwalt prüfen lassen, denn eine private Nutzung gilt schneller als gewerbliche Nutzung als allgemein angenommen wird.
Möchten auch Sie eine Marke schützen oder eine Abmahnung abwehren?
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Quellen:
Eintragung der Wortmarke Webinar beim DPMA
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