Kultspruch von Loriot „Früher war mehr Lametta“ steht nicht unter Urheberschutz. Das Münchner OLG entschied gegen die Erbinnen von Loriot. Das berühmte Loriot-Zitat darf auf T-Shirts und andere Produkte gedruckt werden.
Der berühmte Spruch ‚Früher war mehr Lametta‘ ist Kult.
Entstanden in den 70ger Jahren im Rahmen der Loriot Geschichten um Familie Hoppenstedt, legte der große Humorist Loriot Opa Hoppenstedt den Kultspruch in den Mund. Ausgestrahlt wurde der Sketch „Weihnachten bei Hoppenstedts“ am 07.12.1978 in der ARD.
Die Erbinnen von Loriot scheiterten mit dem Versuch, einem Hersteller zu verbieten, den Kultsatz auf T-Shirts zu drucken. Das Zitat „Früher war mehr Lametta“ sei urheberrechtlich schutzfähig, da es eine eigene Werkqualität im Sinne des § 2 UrhG aufweise, hatten die Loriot Erbinnen geltend gemacht.
Originalität nur durch Einbettung in den Loriot-Sketch
Das Münchner Landgericht und nun auch das Münchner Oberlandesgericht wies diesen Antrag zurück, wie das Gericht in einer Pressemitteilung bekanntgibt. Dem kurzen Satz ‚Früher war mehr Lametta‘ fehlt nach Auffassung des Gerichts bei der maßgeblichen isolierten Betrachtung die hinreichende Schöpfungshöhe für einen Schutz nach § 2 UrhG. Seine Besonderheit und Originalität erfahre dieser Satz durch die Einbettung in den Loriot-Sketch „Weihnachten bei Hoppenstedts“ und die Situationskomik.
Selbst wenn man das Wort Lametta als Metapher anwendet für die Aussage, dass früher mehr Schmuck, Glanz und festliche Stimmung war, wertete das OLG auch diese Deutung nicht als Originalität. Die Verwendung einer einfachen Metapher im Anschluss an die alltägliche und gängige Eingangswortfolge „Früher war mehr“ genüge nicht, um hier eine Originalität oder Individualität anzunehmen, welche übliche und alltägliche Ausdrucksformen deutlich überrage, urteilte das Gericht.
Erbin in anderem Fall ebenfalls ohne Urheberrecht: VW Beetle
In einem anderen Fall aus diesem Jahr hatte die Erbin ebenfalls keinen Erfolg mit dem Urheberrecht: die Tochter und Erbin eines VW Konstrukteurs erhält keine Urheberrechtsentschädigung für den VW-Beetle – wir berichteten.
Die Tochter und Erbin des Konstrukteurs hatte eine Vergütung nach § 32a Urhebergesetz (UrhG) geltend gemacht und Klage gegen die VW AG erhoben, da sich – nach ihrer Ansicht – die Designschöpfung ihres Vaters noch heute in dem VW-Beetle fortsetze. Bemerkenswert ist an diesem Urteil, dass das UrhG darin auf Werke aus den 1930ger Jahren angewendet wird, obwohl das UrhG erst 1966 in Kraft getreten ist.
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Quellen:
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