Die Tochter und Erbin eines VW Konstrukteurs erhält keine Urheberrechtsentschädigung für den VW-Beetle, urteilte das Landgericht Braunschweig. Bemerkenswert ist an dem Urteil, dass das UrhG darin auf Werke aus den 1930ger Jahren angewendet wird, obwohl das UrhG erst 1966 in Kraft getreten ist.
Das Landgericht Braunschweig mit seinem Urteil vom 19.06.2019 (Az. 9 O 3006/17) entschieden, dass die Tochter von Erwin Komenda, dem inzwischen verstorbenem Konstrukteur des originalen Volkswagen Käfers, keinen Anspruch auf eine Entschädigung aus der behaupteten Nutzung des Designs ihres Vaters hat. Die Tochter und Erbin des Konstrukteurs hatte eine Vergütung nach § 32a Urhebergesetz (UrhG) geltend gemacht und Klage gegen die VW AG erhoben, da sich – nach ihrer Ansicht – die Designschöpfung ihres Vaters noch heute in dem VW-Beetle fortsetze. Aus Verjährungsgründen hatte sich die Klägerin zuletzt auf die ab 2014 gebauten Fahrzeuge beschränkt.
Ur-Käfer unter Urheberschutz?
Unstrittig war in diesem Fall, dass Erwin Komenda seit 1931 für das Designbüro von Ferdinand Porsche arbeitete. Die Beklagte VW AG stellte jedoch die Miturheberschaft von Komenda in Abrede. Nach Ansicht von VW stehe der Ur-Käfer nicht unter Urheberschutz, da dessen Gestaltung technisch bedingt gewesen sei und zudem bereits zahlreiche andere Entwürfe das Konzept des Fahrzeuges vorweggenommen hatten – unter anderem Tatra V570 und Mercedes Typ 130).
Das Gericht prüfte in dieser Frage zwei Zeichnungen aus dem Jahr 1934, die nach Auffassung der Klägerin von ihrem Vater stammten. Das Gericht verneinte die Urheberrechtsfähigkeit dieser Zeichnungen unter Beachtung der damals maßgeblichen strengen Prüfungsmaßstäbe für angewandte Kunst. Die Behauptung der Klägerin, ihr Vater habe auch an dem Entwurf für den Ur-Volkswagen (KdF-Wagen) mitgearbeitet, hielt das Gericht nicht für nachgewiesen.
UrhG wird auf Werke aus den 1930ger Jahren angewendet
Bemerkenswert ist an diesem Urteil, dass das UrhG darin auf Werke aus den 1930ger Jahren angewendet wird, obwohl das UrhG erst 1966 in Kraft getreten ist. Die Beklagte VW AG machte daher geltend, dass die Vorschrift des § 32a UrhG nicht auf Altverträge (d.h. vor Inkrafttreten des UrhG im Jahr 1966) anwendbar sei. Dies wies das Landgericht jedoch zurück und bestätigte zudem auch die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 32a UrhG – der sogenannte Fairnessausgleich -, obwohl dieser Paragraph erst 2002 in das Urhebergesetz aufgenommen wurde.
Design des VW-Beetle nach Modell aus den 30ger Jahren?
Zusätzlich machte die Klägerin geltend, das Design ihre Vaters setze sich noch heute in dem VW-Beetle fort. Das Landgericht überprüfte daher, ob der ab 2014 gebaute VW-Beetle eine Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder eine freie Benutzung (§ 24 UrhG) der aus den 1930er Jahren stammenden Modelle darstellt. Das Gericht stellte jedoch erhebliche Unterschiede im Design fest und sah keinerlei Übereinstimmung im Gesamteindruck. Daher lehnte das Landgericht Braunschweig die Klage auf Urheberrechtsentschädigung gegen die VW AG ab.
Womöglich ist aber damit dieser Rechtsstreit noch nicht zu Ende- gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.
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Quellen:
Pressemitteilung LG Braunschweig (nur 1 Monat öffentlich)
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