• Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen
  • Zur Fußzeile springen
+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Kontaktformular
Patentanwaltskanzlei

Patentanwaltskanzlei

  • English

+49 (0) 69 / 606 278 – 0

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email
MENUMENU
  • Leistungen
    • Beratung im Patent- / Markenrecht
    • Anmeldung von Patent oder Marke
    • Durchsetzung Ihres Schutzrechtes
    • Verteidigung gegen Schutzrechtsdurchsetzung
    • Arbeitnehmererfindung
    • Gutachten
    • Kosten
    • Kalkulator zur Erfindervergütung
  • Kanzlei
    • Rechtsgebiete
      • Patentrecht
      • Gebrauchsmusterrecht
      • Arbeitnehmererfinderrecht
      • Markenrecht
      • Designrecht
      • Marken- / Produktpiraterie
    • Unsere Kanzlei
    • Unsere Anwälte
      • Dr. Tim Meyer-Dulheuer
      • Dr. Klaus Zimmermann
      • Zhichao Ying
      • Walter Benjamin Feldheim
    • Engagement
  • Kontakt
    • Rückruf anfordern
    • Anfahrt
    • Beratung
    • Protonet-Kanzleiserver
  • Karriere
  • Blog

Wischgeste von Apple nicht patentfähig in DE

24. Oktober 2019

Anweisungen im Patentanspruch – für die Darstellung bestimmter Informationen ebenso wie für die Verarbeitung von Daten – sind nur patentfähig, wenn sie als technisches Mittel ein technisches Problem lösen. Die Wischgeste von Apple ist ebenfalls nicht patentfähig in DE, vor allem, weil die Technik schon bekannt war.

Wischgeste von AppleGrundsätzlich sind in einem Patentanspruch enthaltene Anweisungen für die Vermittlung bestimmter Inhalte ebenso so wenig patentfähig wie Anweisungen, die darauf abzielen, eine Datenverarbeitungsanlage in bestimmter Weise zu programmieren gemäß Art. 52 Abs. 2 Buchst. d, Abs. 3 EPÜ in Verbindung mit IntPatÜbkG Art. II § 6 Abs. 1.

Zur genauen Auslegung des Art. 52 EPÜ ist in der deutschen Rechtsprechung der letzten Jahre mehrfach geurteilt worden, so dass eine gewisse Rechtssicherheit vorliegt.

BGH zur Wischgeste von Apple

Das bekannteste Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) dazu betrifft die Wischgeste von Apple („Entsperrbild, X Z R 1 1 0 / 1 3) von 2015. Das europäische Patent von Apple EP 1964022 (mit Priorität vom 23.12.2005) beschreibt als ein computerimplementiertes Verfahren, dass ein Apple-Nutzer beim Entsperren an einem berührungssensitiven  Touchscreen nicht nur über den Bildschirm wischen musste (die bekannte Wischgeste „Slide-to-Unlock“), sondern dafür auf dem Touchscreen auch einen kleinen Schieber eingeblendet bekommt.

Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich dabei jedoch um keine erfinderische Tätigkeit, denn die Wischgeste von Apple war durch Veröffentlichungen bereits vorher bekannt oder dem Fachmann naheliegend. Das vom schwedischen Hersteller Neonode vertriebene Mobiltelefon N1 hatte fast alle Merkmale der Apple Erfindung vorweggenommen. Der BGH erkannte aber an, dass Apples Erfindung über den durch das Neonode N1 bekannten Stand der Technik dadurch hinausging, dass der Entsperrvorgang die zusätzliche grafische Darstellung aufwies. Doch auch dies war keine erfinderische Tätigkeit. Denn die als Entgegenhaltung E7 vorgelegte Abhandlung „Touchscreen Toggle Design“ von Plaisant und Wallace beschreibt ein im Mai 1992 auf einer Konferenz vorgeführtes Video, das sich mit verschiedenen, für einen berührungsempfindlichen Bildschirm geeigneten virtuellen Schaltern zum Ein- und Ausschalten von Geräten befasste.

Da der Ausgangspunkt der Überlegungen eines Fachmanns das Mobiltelefon Neonode N1 sei, bei dem die Entsperrung durch eine Wischbewegung auf dem berührungsempfindlichen Bildschirm erfolgt, sei der Schiebeschalter gegenüber allen anderen in der E7 offenbarten virtuellen Schaltern von vorrangigem Interesse, führte der BGH aus. Die Wischgeste von Apple weise keine erfinderische Tätigkeit auf.

Case Law: Anweisungen im Patentanspruch nach Art. 52 EPÜ

Anweisungen, die Informationen betreffen, die nach der erfindungsgemäßen Lehre wiedergegeben werden sollen, können die Patentfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der erfinderischen Tätigkeit nur insoweit stützen, als sie die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen. Die Rechtsprechung „Case law“ der letzten Jahre folgt dieser Prämisse des BGH.

„Fahrzeugnavigationssystem“ und „Wiedergabe topografischer Informationen“

Der BGH urteilte zu Anweisungen im Patentspruch in in zwei Fällen im Bereich von Navigationssystemen. Im Mittelpunkt des Falls „Wiedergabe topografischer Informationen“ (Az. X ZR 47/07) von 2010 stand die Auswahl einer für die Navigation eines Fahrzeugs zweckmäßigen Darstellung positionsbezogener topografischer Informationen. Der Gegenstand eines die Wiedergabe topografischer Informationen mittels eines technischen Geräts betreffenden Verfahrens sei nicht nach Art. 52 Abs. 2 Buchst. c oder d EPÜ vom Patentschutz ausgeschlossen, wenn zumindest ein Teilaspekt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre ein technisches Problem bewältigt, hatte der BGH geurteilt. Allerdings sei eine verbesserte Auswahl bei der Wiedergabe topografischer Informationen eine nicht-technische Vorgabe und begründe keine erfinderische Tätigkeit, auch wenn die im Patentanspruch genannten Auswahlmittel zu der perspektivischen Darstellung von benutzerfreundlichen Einzelheiten und Verbesserungen bei der Informationswiedergabe beitrugen. In gleicher Weise wies das Gericht auch im Fall „Fahrzeugnavigationssystem“ (X ZR 27/12) eine verbesserte Auswahl in einem Navigationssystem für optische oder akustische Wiedergabe von Information als nicht patentfähig zurück.

„Bildstrom“: Anweisungen zur Informationswiedergabe

Anders dagegen urteilte der BGH im Fall „Bildstrom“ (X Z R 3 7 / 1 3). Anweisungen, die eine Informationswiedergabe betreffen, deren Präsentation dieser Informationen darauf gerichtet ist, die Wahrnehmung der gezeigten Informationen durch den Menschen in bestimmter Weise überhaupt erst zu ermöglichen, zu verbessern oder zweckmäßig zu gestalten, dienen der Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln, urteilte der BGH über die im Mittelpunkt dieses Falls  stehende visuelle Informationswiedergabe. Das entsprechende Streitpatent beschrieb ein Endoskop zum Aufnehmen und der Anzeige von zeitlich aufeinanderfolgenden Bildern sowie einen Mechanismus zur Auswahl von starren Bildern aus den Bildfolgen, sozusagen ein audiovisuelles Überwachungssystem für einen analogen Datenstrom, das diesen Bildstrom verbessert darstellen sollte. Dies wurde vom Gericht als Beitrag für die Lösung eines technischen Problems gesehen.

„Entsperrbild“: Wischgeste von Apple

Auch im Fall der Wischgeste von Apple differenzierte der BGH zwischen der eigentlichen Wischgeste und der zusätzlichen Bildschirmanzeige. Der in der Fingerbewegung liegende Steuerbefehl solle mit anderen Worten nicht nur die Entsperrung, sondern auch eine den Befehl und den Fortgang seiner Ausführung symbolisierende Anzeige auslösen, führte das Gericht aus. Dies sei eine technische Lösung des technischen Problems, dem Benutzer den Entsperrvorgang optisch kenntlich zu machen und damit die Bedienungssicherheit zu erhöhen.

Hingegen betreffe die Anweisung, diese Anzeige als Bewegung eines Entsperrbildes entlang eines angezeigten Pfades auf dem Bildschirm auszuführen, die inhaltliche Ausgestaltung der mit graphischen Mitteln gegebenen Information. Dies sei nicht-technisch und daher nicht patentfähig.

Benötigen Sie Unterstützung für ein Patent auf Computerimplementierte Erfindungen?

Unsere Anwälte beraten Sie gerne. Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt mit uns auf – wir freuen uns auf Ihren Anruf!

 

Quellen:

Urteil des BGH „Entsperrbild“ X Z R 1 1 0 / 1 3

Bild:

stevepb / pixabay.com / CCO License

  • teilen  
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 

Category iconPatentrecht Tag iconAnweisungen im Patentanspruch,  Art. 52 EPÜ,  BGH,  Bildstrom,  case law,  Computerimplementierte Erfindung,  Entsperrbild,  Fahrzeugnavigationssystem,  Informationswiedergabe,  Patent,  Wiedergabe topografischer Informationen,  Wischgeste von Apple

Leser-Interaktionen

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Primary Sidebar

Mehr Artikel zu: Patentrecht

Alle Artikel

Blogmenü

  • Arbeitnehmererfindung
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Patentrecht
  • Healthcare & Lifesciences
  • Lizenzen
  • News zum geistigen Eigentum
  • Produkt- und Markenpiraterie
  • Unterlassung / Abmahnung
  • Wettbewerbsrecht
  • Aktuelles aus unserer Kanzlei
  • Generell

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Das könnte Sie auch interessieren:

4. März 2022
Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

22. Februar 2022
Das PAP ist in Kraft: Einheitliches Patentgericht noch in 2022 möglich

Das PAP ist in Kraft: Einheitliches Patentgericht noch in 2022 möglich

15. Februar 2022
GeschGehG: Anfechtbarkeit von Beschlüssen zur Geheimhaltung

GeschGehG: Anfechtbarkeit von Beschlüssen zur Geheimhaltung

8. Februar 2022
Streitwert im Nichtigkeitsverfahren

Streitwert im Nichtigkeitsverfahren

3. Februar 2022
PCT-Anmeldung – gilt das Prinzip der gemeinsamen Anmelder?

PCT-Anmeldung – gilt das Prinzip der gemeinsamen Anmelder?

1. Februar 2022
Nachweis einer Patentverletzung durch Whistleblower

Nachweis einer Patentverletzung durch Whistleblower

Kontaktieren Sie uns oder fordern Sie einen Rückruf an

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Rückruf vereinbaren

Footer

Kontakt

Hanauer Landstrasse 287
60314 Frankfurt am Main
Deutschland

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
+49 (0) 69 / 606 278 – 199
[email protected]

Öffnungszeiten
Montag – Freitag:   08:00-18:00

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Unternehmen

  • Rückruf anfordern
  • Kanzlei
  • ISO-Zertifikat
  • Datenschutz-Erklärung
  • Datenverarbeitung
  • Impressum

Folgen Sie Uns

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email

Newsletter Anmeldung

Newsletter

© Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG

Contact Form

 

Give us a call, send us an email or fill out the contact form.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf INT

Please note: If we deal specifically with your individual case, this is what is known as an initial consultation. In accordance with Section 34 of the Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, this incurs one-off costs of 190 euros plus MwSt. We will be happy to assist you in a personal consultation after our telephone call.

Kontaktformular

 

Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine Mail oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf

Um dieses Angebot nutzen zu können, müssen Sie der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten zustimmen. Wir behandeln diese streng vertraulich und verwenden sie nur zur Kontaktaufnahme mit Ihnen. Mehr dazu lesen Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Bitte beachten Sie: Wenn wir uns konkret mit Ihrem Einzelfall befassen, ist dies eine sogenannte Erstberatung. Für eine solche entstehen gemäß § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz einmalige Kosten in Höhe von 190 Euro plus MwSt. Gerne helfen wir Ihnen im Anschluss an unser Telefonat in einem persönlichen Beratungsgespräch weiter.

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit in der Datenschutzerklärung widerrufen oder anpassen.

Datenschutzeinstellungen

Alle akzeptieren

Speichern

Nur notwendige Cookies akzeptieren

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung Impressum

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle akzeptieren Speichern Nur notwendige Cookies

Zurück

Datenschutzeinstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Eigentümer dieser Website, Impressum
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die aktuelle Sprache.
Cookie Name pll_language
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Cloudflare
Zweck Ein CDN für Auslieferung der Website-Inhalte.
Datenschutzerklärung https://www.cloudflare.com/de-de/privacypolicy/
Host(s) cloudflare.com
Cookie Name __cfduid
Cookie Laufzeit 30 Tage

Cookies die benötigt werden um die volle Funktionalität der Website zu erlauben.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google LLC
Zweck Schutz vor Spam-Anfragen durch Google reCAPTCHA.
Datenschutzerklärung https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/
Host(s) google.com
Cookie Name NID, ANID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Cookie Laufzeit 2 Jahre
Akzeptieren
Name
Anbieter etracker GmbH
Zweck Statistisch Auswertung der Nutzer unserer Website.
Datenschutzerklärung https://www.etracker.com/datenschutzerklaerung/
Host(s) etracker.com
Cookie Name et*
Cookie Laufzeit 480 Tage

Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung Impressum