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Was kostet eine Patentanmeldung denn nun wirklich?

6. Oktober 2015

Steigende Kosten bei der PatentanmeldungBeschreibungen, Skizzen und Diagramme ? Das alles gehört zu einer Erfindung, um sie auch verständlich zu machen, vor allem dem Deutschen Patent- und Markenamt.

Doch dieses erhebt bei der Anmeldung Gebühren. Und sind die Patentrechte erst einmal erteilt, kommen noch weitere Kosten auf Sie zu. Welche diese sind, fassen wir in diesem Artikel zusammen – damit Sie als Patentanmelder von vornherein wissen, was Sie erwartet.

Die Kosten vor und während der Anmeldung sind nur die Spitze des Eisberges

Sicherlich haben Sie schon einmal gehört, dass das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) Gebühren für die Anmeldung eines Patents verlangt. Davon haben wir z.B. hier berichtet. Allein bei der Anmeldung sind schon mehrere Kostenfaktoren zu berücksichtigen. Z.B. sollte vor der eigentlichen Anmeldung immer die Recherche stehen, um sicherzugehen, dass Ihre Erfindung nicht zum Stand der Technik gehört, um darauf ein Patent zu erhalten.

Die Recherche können Sie direkt beim DPMA zusammen mit der Anmeldung in Auftrag geben oder bei einem Rechercheur, der sich auf Patente spezialisiert hat. Eine gründliche Nachforschung, die nicht nur dem Amt überlassen wird, kostet Geld und das sollten Sie ebenfalls mit berücksichtigen.

Hat die Recherche ergeben, dass Ihre Erfindung tatsächlich neuartig genug ist, geht es weiter mit den Anmeldegebühren. Diese liegen zwischen 40 und 135 Euro, je nachdem, ob die Patentanmeldung online oder in Papierform erfolgt und ob es sich um eine nationale oder internationale Anmeldung handelt.

 

Dazu kommt noch eine Gebühr von 150 Euro für das Prüfungsverfahren und eine Gebühr von 300 Euro für die Recherche, die das DPMA auf jeden Fall vor der Sachprüfung durchführt. Eventuell müssen Sie noch ein Honorar für einen Experten zahlen, falls Sie sich entscheiden sollten, professionelle Hilfe zu suchen. Das Prüfungsverfahren kann sich, je nach Komplexität der Erfindung, länger hinziehen. Und je länger dieses dauert, desto höher fällt auch das Honorar für einen Patentanwalt aus, denn dieser muss so oft dem DPMA gegenüber argumentieren, inwiefern Ihre Erfindung die nötigen Voraussetzungen für eine Patenterteilung erfüllt, wie das Amt noch Rückfragen hat.

Doch es hört nicht bei der Patenterteilung auf. Da ein Patent immer wieder verlängert werden muss, bis es schließlich nach 20 Jahren ausläuft, kommen jährlich Kosten auf Sie zu. Außerdem besteht immer die Möglichkeit, dass Sie Ihr Patent in gerichtlichen Verfahren verteidigen müssen, die natürlich auch Geld kosten ? Denn auch, wenn Ihre Erfindung nun offiziellen Schutz genießt, ist dieser Schutz nicht unangreifbar.

Die Aktuellen Gebührensätze entnehmen Sie bitte den aktuellen Angaben des Deutschen Patent- und Markenamts. Die in diesem Artikel genannten Gebührensätze galten für 2015.

Update vom 13. Oktober 2020:

Das USPTO hat zudem zum Oktober 2020 seine Gebühren in weiten Teilen erhöht, das EPA seine Gebühren im April 2020 aktualisiert. Wir haben daher eine aktuelle neue Übersicht zusammengestellt, die die Frage beantwortet: Mit welchen Kosten beim EPA und USPTO sind ab Oktober 2020 für eine Patentanmeldung konkret zu rechnen?

Patentanmeldung in EU und USA: Kosten beim EPA und USPTO

Jährliche Gebühren für die Erhaltung des Patents

Nach der Patenterteilung durch das DPMA bleibt das Patent, rückwirkend ab dem Tag der Anmeldung, erst einmal 2 Jahre gültig. Ab dem dritten Jahr wird die sogenannte Jahresgebühr fällig. Diese wird erneut fällig in jedem Jahr, in dem das Patent weiter bestehen soll.

Obwohl die Jahresgebühren anfangs mit 70 Euro noch relativ gering ausfallen, steigern sie sich in den darauffolgenden Jahren. So kostet das 6. Jahr mit 130 Euro bereits fast doppelt so viel wie das erste, beim 9. Ist die Jahresgebühr mit 290 Euro bereits mehr als dreimal so hoch. Insgesamt kosten die Jahresgebühren bis zum endgültigen Ablauf des Patents 13.170 Euro. Falls Sie Chef eines Konzerns sind, mag sich das wenig anhören. Aber Startups müssen ihr ohnehin enges Budget gut planen. Deshalb kann der Betrag für die Jahresgebühren mitunter über Erfolg und Misserfolg des Projekts entscheiden.

Allerdings werden die Gebühren bei Lizenzbereitschaft halbiert. Wenn Sie eine Erfindung also zum Patent anmelden wollen, sollte dieser Faktor unbedingt berücksichtigt werden. Schließlich werden Lizenzen ja auch entsprechend vergütet, sodass sich die Lizenzvergabe nicht nur aufgrund der Ersparnis bei der Jahresgebühr lohnen kann, sondern als zusätzliche Einnahmequelle für Ihr Unternehmen.

Sie verstehen nur Bahnhof? Unser IP Wiki erklärt viele Begriffe aus dem Patent- und Markenrecht

 

Ein Europäisches Patent kostet mehr

Ähnliche Gebühren für Anmeldung und Aufrechterhaltung gibt es auch beim Europäischen Patentamt (EPA). Nur sind diese höher: 120 Euro kosten die Anmeldegebühren, die Recherchegebühr mindestens 875 Euro, die ergänzende Recherche 1.285 Euro. Natürlich ist das verständlich, da ein Europäisches Patent mehr Länder abdeckt als nur die Anmeldung in Deutschland. Recherche und Prüfung sind also aufwändiger. Dazu kommt, dass manche Länder, beispielsweise Spanien, eine Anfertigung in der jeweiligen Landessprache fordern. Außerdem muss eine Benennungsgebühr von 580 Euro entrichtet werden.

Seit 2009 schließt diese automatisch alle Staaten ein, die das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) unterzeichnet haben. Darunter fallen übrigens auch Staaten, die nicht Mitglied in der EU sind, wie die Türkei oder die Schweiz. Die Jahresgebühr wird, genauso wie in Deutschland, ab dem 3. Jahr fällig und beträgt am Anfang noch 465 Euro, bis zum 10. Jahr steigert sich die Gebühr dann auf 1.560 Euro und bleibt bis zum 20. Jahr auf diesem Betrag. Somit beläuft sich die Verlängerung der Schutzzeit auf insgesamt 23.855 Euro.

Anders als beim Deutschen Patentrecht gibt es keinen „Rabatt“ bei Lizenzbereitschaft.

Alternative „kleines Patent“?

Eine Möglichkeit, Schutzrechte wesentlich günstiger zu bekommen, ist die Anmeldung als Gebrauchsmuster, auch als „kleines Patent“ bekannt. Wie für ein Patent sind dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich nur technische Erfindungen. Allerdings können im Gegensatz zum Patentschutz keine Verfahren beansprucht werden – und die Schutzdauer in begrenzt auf höchstens 10 Jahre (ein Patentschutz wird für maximal 20 Jahre gewährt).

Die Voraussetzungen für die Erteilung sind die gleichen wie bei einer Erfindung – also der technische Charakter der Erfindung – , jedoch prüft das Amt hier nur die Formalia und nicht auf Neuheit oder erfinderischen Schritt der Erfindung. Die Recherchegebühr, wie Sie sie sonst bei einer Patentanmeldung an das DPMA entrichten müssten, entfällt in diesem Fall. Aber es empfiehlt sich trotzdem, einen Fachmann mit der Recherche zu beauftragen, um Ihre Erfindung nicht später durch einen Löschungsantrag zu gefährden.

Achten Sie daher darauf, dass diese Recherche, auch wenn sie nicht zwingend durchs Amt vorgeschrieben ist, ein weiterer Kostenfaktor in Ihrer Planung sein kann. Technische und chemische Verfahren sind von dieser Art von Schutzrechten ausgeschlossen und die Höchstdauer beträgt statt 20 nur 10 Jahre. Dafür gehen die Anmeldung und Erteilung jedoch schneller (meistens innerhalb weniger Monate) und Ihre Erfindung genießt immer noch die vollen Schutzrechte.

Angesichts dieser Umstände kann es für Erfindungen empfehlenswert sein, diese als Gebrauchsmuster anzumelden oder auch sowohl als Gebrauchsmuster und als Patent. Wir weisen hier auch gerne auf die Neuheitsschonfrist hin. Denn wurde eine Erfindung bereits veröffentlicht, kann sie nicht mehr patentiert werden – aber innerhalb von sechs Monaten ist es dennoch möglich, ein Gebrauchsmuster für diese Erfindung anzumelden.

Statt einer Jahresgebühr gibt es beim Gebrauchsmuster übrigens nur eine sogenannte Aufrechterhaltungsgebühr, die nach 3, 6 und 8 Jahren jeweils fällig wird. Mit allem, also inklusive Anmeldung und (optionaler) Recherchegebühr, kostet das Gebrauchsmuster für die gesamte Schutzdauer insgesamt etwa 1.370 Euro. Für kleine Erfindungen rechnet sich dies also unter Umständen sogar eher als eine Patentanmeldung.

Noch eine Idee: eine Patentsperre

Manchmal möchte man auch verhindern, dass ein anderer ein Patent anmeldet auf die eigene Erfindung. In einem solchen Fall reicht es im Grunde aus, die Erfindung zu veröffentlichen. Denn ein patentierfähige Erfindung muss sich immer durch Neuheit von dem bekannten Stand der Technik unterscheiden – und der wird festgestellt durch alle weltweit veröffentlichen Quellen, die allgemein verfügbar sind. Aus diesem Grund ist auch eine sehr sorgfältige Patentrecherche für eine Patentanmeldung unabdingbar, um spätere teure Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Doch bleiben wir bei dem Gedanken, dass Sie eben kein Patent anmelden, sondern ihre Erfindung veröffentlichen. Das geht, allerdings haben Sie dann keinerlei IP Rechte, die Sie geltend machen können. Und Sie können eine mögliche Weiterentwicklung Ihrer Erfindung – und sogar Patentierung dieser Weiterentwicklung – durch andere nicht verhindern, inspirieren aber vielleicht sogar dazu durch Ihre Veröffentlichung.

Planen Sie auf jeden Fall ein Budget für Gerichtsverfahren ein

Ein zusätzlicher Kostenfaktor, den viele Erfinder bei der Planung ihres Budgets übersehen, ist die Möglichkeit, dass das gewünschte Patent bzw. Gebrauchsmuster direkt nach seiner Erteilung oder auch später auf unterschiedlichen Wegen angefochten werden kann. D.h., jeder beliebige Konkurrent kann eine Nichtigkeitsklage gegen Ihr Patent einreichen bzw. einen Antrag auf Löschung Ihres Gebrauchsmusters stellen.

Aus Erfahrung können wir sagen: Über die Gültigkeit Ihres Schutzrechts wird letztlich erst im Nichtigkeits- bzw. Löschungsverfahren entschieden. Die gründliche Prüfung auf Neuheit, die das DPMA bei Patenten vornimmt, ändert daran nichts. Die Verfahrenskosten trägt zwar der im Verfahren Unterlegene, aber bis zu einer Entscheidung des Bundespatentgerichts müssen Sie die Kosten selber tragen. Diese Variable ist es, die für so manches Projekt das vorläufige Ende bedeutet hat, weil das entsprechende Geld nicht im Budget eingeplant war.

 

Eine endgültige Summe lässt sich nur schwer benennen

Angesichts der verschiedenen Möglichkeiten zur Patent- bzw. Gebrauchsmusteranmeldung lässt sich nur grob abschätzen, wie hoch die endgültigen Kosten sind. Diese sind u.a. abhängig

  • von der jeweiligen Erfindung, die Sie zum Patent anmelden wollen
  • vom Honorar Ihres beratenden Experten
  • von der Schutzrechtstrategie und ob diese nur auf Deutschland beschränkt bleiben soll
  • vom Aufwand der Recherche (besonders, wenn Sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen)
  • von eventuellen Gerichtskosten, z.B. bei Nichtigkeitsklagen ? Planen Sie dies auf jeden Fall auch in Ihrem Budget ein

 

Patentkosten: Noch genauere Informationen …

… finden Sie in unserem neuesten Artikel. Diesen finden Sie hier.

Diese Themen könnten Sie auch noch interessieren:

• FAQ: Kann ich meinen Namen patentieren?
• Patente und Gebrauchsmuster – die Unterschiede
• Eine Marke anmelden: Diese Basics MÜSSEN Sie wissen – Teil 1

 

 

Patentanmeldung – gehen Sie auf Nummer sicher

Ein Anwalt kann Sie hingehend der passenden Schutzrechtestrategie beraten. Die oben genannten Rechenbeispiele gelten vor allem für die notwendigsten Gebühren, wie die für Anmeldung und Verlängerung der Schutzzeit. So können Sie sich einen Eindruck dessen verschaffen, welche Kosten langfristig auf Sie zukommen, wenn Sie eine Erfindung zum Patent anmelden wollen.

 

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Category iconPatentrecht Tag iconDPMA,  ein Patent anmelden,  Gebühren,  Kosten,  Patent,  Patent anmelden,  Patent Kosten,  Patentanmeldung,  Patentanmeldung Kosten,  Patentkosten,  wie viel kostet ein Patent

Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. Johann Sukkau meint

    30. Mai 2020 um 7:48

    Um zu verhindern, dass jemand anderes Ihre Idee zum Patent anmeldet reicht eine simple „Sperrveröffentlichung“.

    Antworten
    • Katja Wulff meint

      4. August 2020 um 13:45

      Sehr geehrter Herr Sukkau,

      vielen Dank für Ihre passende Ergänzung. Eine Veröffentlichung hat aber natürlich zwei Seiten: die öffentliche Erfindung gehört zum nun bekannten Stand der Technik und kann nicht mehr von jemand anderen patentiert werden. Im Prinzip kann dann jedoch jeder diese Erfindung nutzen- der Erfinder erhält keine Vergütung oder Einnahmen aus Lizenzvereinbarungen.

      Zudem gibt es die sogenannten FRAUD Bedingungen für wirklich essentielle Patente, die unverzichtbar sind für einen Wirtschaftsbereich, die sogenannten Standard-essentiellen-Patente. Solche Erfindungen müssen vom Patentinhaber unter fairen Lizenzbedingungen mit Wettbewerbern und Interessenten geteilt werden.

      Wir können daher nur dazu raten, eine Erfindung, an deren Nutzen man glaubt, unter Patentschutz zu stellen.

      Mit freundlichem Gruß
      Das Team unserer Kanzlei Meyer-Dulheuer

      Antworten

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