Auf einen Zurückweisungsbeschluss in einem Patentverfahren ist eine Beschwerde möglich und auch ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe. Doch was folgt für die Verfahrenskostenhilfe, wenn eine fristgerechte Zahlung der Beschwerdegebühr versäumt wurde? Das BPatG urteilte aktuell zu Wiedereinsetzung und Verfahrenskostenhilfe.
Einmonatige Frist zu Einlegung der Beschwerde
Das Patentgesetz (PatG) und das Patentkostengesetz (PatKostG) sieht eine einmonatige Frist vor zur Einlegung einer Beschwerde gegen einen Beschluss vor (§ 73 Abs. 2 PatG, § 6 Abs. 1 PatKostG). Im vorliegenden Fall (19 W (pat) 47/18) war die fristgerechte Zahlung der Beschwerdegebühr versäumt worden. Denn der Zurückweisungsbeschluss wurde laut Empfangsbekenntnis am 13. September 2018 dem Patentanmelder zugestellt. Damit galt die einmonatige Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss und zur Zahlung der Beschwerdegebühr am Montag, den 15. Oktober 2018, als abgelaufen – denn der 13. Oktober 2018 war ein Samstag, dadurch verlängerte sich die Frist bis zum darauffolgenden Montag. Der Patentanmelder versäumte diese Frist.
Zur Begründung der Versäumnis führte Anmelder aus, dass sein verfahrensbevollmächtigter Anwalt, der ihm im Patentverfahren beigeordnet worden sei, entgegen seiner schriftlichen Anweisung vom 1. Oktober 2018 keine Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss eingelegt habe. Aufgrund dessen beantragte er am 22. Oktober 2018 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und in die versäumte Zahlungsfrist, denn das Versäumnis sei ohne eigenes Verschulden geschehen (§ 123 Abs. 1 PatG). Mit am 29. Oktober 2018 beim DPMA eingegangenem Schreiben beantragte er außerdem Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdegebühr, und legte gleichzeitig Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss ein.
War der Anwalt für das Beschwerdeverfahren verpflichtet?
Der Anmelder hatte angenommen, dass der Anwalt auch für das Beschwerdeverfahren sein ihm beigeordneter bevollmächtigter Vertreter sei und er daher auf seine Weisung hin verpflichtet sei, Beschwerde einzulegen. Diese Annahme war jedoch nicht zutreffend, urteilte das Bundespatentgericht, denn die Beiordnung als Vertreter bestehe nur für die Dauer der bewilligten Verfahrenskostenhilfe. Die Beiordnung und Bevollmächtigung des Patentanwalts endete mit der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses und der Übermittlung des Beschlusses an den Anmelder, stellte das BPatG in seinem Urteil klar, denn die Beiordnung bestehe lediglich bis zur Beendigung der Instanz, hier also bis zur Beendigung des Prüfungsverfahrens vor dem DPMA.
Verfahrenskostenhilfe muss für jede Instanz gesondert beantragt werden
Die Verfahrenskostenhilfe muss für jede Instanz gesondert beantragt und bewilligt werden (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG), präzisierte das BPatG. Das Beschwerdeverfahren sei ein eigener Rechtszug, auch wenn die Beschwerde nicht beim Beschwerdegericht einzulegen ist.
Wiedereinsetzung und Verfahrenskostenhilfe fristgemäß?
Das Bundespatentgericht bestätigte, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der gleichzeitig für die Beschwerdegebühr gestellte Antrag auf Verfahrenskostenhilfe innerhalb der zweimonatigen Antragsfrist als fristgemäß nachgeholt zu betrachten sind gemäß § 123 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PatG. Doch wird dadurch auch die versäumte Gebührenzahlung in den vorigen Stand versetzt?
Die versäumte Gebührenzahlung gelte nur dann innerhalb der Antragsfrist als nachgeholt, wenn bis dahin neben dem Verfahrenskostenhilfeantrag auch sämtliche Anlagen hierzu (§ 130 Abs. 1 PatG i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) eingereicht worden sind, urteilte dazu das BPatG. Im vorliegenden Fall jedoch waren keine Anlagen beigefügt.
Zwar werde grundsätzlich der Lauf einer Frist für die Zahlung einer Gebühr auch dann gemäß § 134 PatG gehemmt, wenn der Verfahrenskostenhilfeantrag ohne Anlagen eingereicht wird. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht für den Antrag auf Wiedereinsetzung in eine versäumte Zahlungsfrist, stellte das BPatG klar.
Antrag auf Wiedereinsetzung wird zurückgewiesen
Ohnehin wurde auch der Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Bundespatentgericht zurückgewiesen. Das Gericht begründete dies damit, dass die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle und zur Zahlung der Beschwerdegebühr nicht ohne Verschulden des Anmelders versäumt worden sei (§ 123 Abs. 1 Satz 1 PatG). Denn es lag ein Schreiben des Patentanwalts vom 11. Oktober 2018 vor, in dem ein Tätigwerden des Anwalts im Beschwerdeverfahren nur unter der Bedingung einer Beiordnung im Rahmen der für das Beschwerdeverfahren gesondert zu beantragenden Verfahrenskostenhilfe oder der Zahlung des Anwaltshonorars zu üblichen Stundensätzen in Aussicht gestellt wurde. Das Gericht führte aus, dass sich der Anmelder demzufolge zwar womöglich zunächst in einem, für einen juristischen Laien auch entschuldbaren Rechtsirrtum befand über eine fortbestehende Beiordnung und Bevollmächtigung des Patentanwalts. Nach dem Schreiben des Patentanwalts konnte er jedoch nicht mehr annehmen, dass dieser Beschwerde einlegen würde.
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der versäumten Frist zur Einlegung der Beschwerde und Zahlung der Beschwerdegebühr wurde daher vom BPatG ebenso abgelehnt wie der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
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Quellen:
Urteil des BPatG 19 W (pat) 47/18
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