• Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen
  • Zur Fußzeile springen
+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Kontaktformular
Patentanwaltskanzlei

Patentanwaltskanzlei

  • English

+49 (0) 69 / 606 278 – 0

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email
MENUMENU
  • Leistungen
    • Beratung im Patent- / Markenrecht
    • Anmeldung von Patent oder Marke
    • Durchsetzung Ihres Schutzrechtes
    • Verteidigung gegen Schutzrechtsdurchsetzung
    • Arbeitnehmererfindung
    • Gutachten
    • Kosten
    • Kalkulator zur Erfindervergütung
  • Kanzlei
    • Rechtsgebiete
      • Patentrecht
      • Gebrauchsmusterrecht
      • Arbeitnehmererfinderrecht
      • Markenrecht
      • Designrecht
      • Marken- / Produktpiraterie
    • Unsere Kanzlei
    • Unsere Anwälte
      • Dr. Tim Meyer-Dulheuer
      • Dr. Klaus Zimmermann
      • Zhichao Ying
      • Walter Benjamin Feldheim
    • Engagement
  • Kontakt
    • Rückruf anfordern
    • Anfahrt
    • Beratung
    • Protonet-Kanzleiserver
  • Karriere
  • Blog

Versäumte Zahlung der Beschwerdegebühr – Folgen für die Verfahrenskostenhilfe?

28. Juni 2019

Auf einen Zurückweisungsbeschluss in einem Patentverfahren ist eine Beschwerde möglich und auch ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe. Doch was folgt für die Verfahrenskostenhilfe, wenn eine fristgerechte Zahlung der Beschwerdegebühr versäumt wurde? Das BPatG urteilte aktuell zu Wiedereinsetzung und Verfahrenskostenhilfe.

Einmonatige Frist zu Einlegung der Beschwerde

VerfahrenskostenhilfeDas Patentgesetz (PatG) und das Patentkostengesetz (PatKostG) sieht eine einmonatige Frist vor zur Einlegung einer Beschwerde gegen einen Beschluss vor (§ 73 Abs. 2 PatG, § 6 Abs. 1 PatKostG). Im vorliegenden Fall (19 W (pat) 47/18) war die fristgerechte Zahlung der Beschwerdegebühr versäumt worden. Denn der Zurückweisungsbeschluss wurde laut Empfangsbekenntnis am 13. September 2018 dem Patentanmelder zugestellt. Damit galt die einmonatige Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss und zur Zahlung der Beschwerdegebühr am Montag, den 15. Oktober 2018, als abgelaufen – denn der 13. Oktober 2018 war ein Samstag, dadurch verlängerte sich die Frist bis zum darauffolgenden Montag. Der Patentanmelder versäumte diese Frist.

Zur Begründung der Versäumnis führte Anmelder aus, dass sein verfahrensbevollmächtigter Anwalt, der ihm im Patentverfahren beigeordnet worden sei, entgegen seiner schriftlichen Anweisung vom 1. Oktober 2018 keine Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss eingelegt habe. Aufgrund dessen beantragte er am 22. Oktober 2018 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und in die versäumte Zahlungsfrist, denn das Versäumnis sei ohne eigenes Verschulden geschehen (§ 123 Abs. 1 PatG). Mit am 29. Oktober 2018 beim DPMA eingegangenem Schreiben beantragte er außerdem Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdegebühr, und legte gleichzeitig Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss ein.

War der Anwalt für das Beschwerdeverfahren verpflichtet?

Der Anmelder hatte angenommen, dass der Anwalt auch für das Beschwerdeverfahren sein ihm beigeordneter bevollmächtigter Vertreter sei und er daher auf seine Weisung hin verpflichtet sei, Beschwerde einzulegen. Diese Annahme war jedoch nicht zutreffend, urteilte das Bundespatentgericht, denn die Beiordnung als Vertreter bestehe nur für die Dauer der bewilligten Verfahrenskostenhilfe. Die Beiordnung und Bevollmächtigung des Patentanwalts endete mit der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses und der Übermittlung des Beschlusses an den Anmelder, stellte das BPatG in seinem Urteil klar, denn die Beiordnung bestehe lediglich bis zur Beendigung der Instanz, hier also bis zur Beendigung des Prüfungsverfahrens vor dem DPMA.

Verfahrenskostenhilfe muss für jede Instanz gesondert beantragt werden

Die Verfahrenskostenhilfe muss für jede Instanz gesondert beantragt und bewilligt werden (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG), präzisierte das BPatG. Das Beschwerdeverfahren sei ein eigener Rechtszug, auch wenn die Beschwerde nicht beim Beschwerdegericht einzulegen ist.

Wiedereinsetzung und Verfahrenskostenhilfe fristgemäß?

Das Bundespatentgericht bestätigte, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der gleichzeitig für die Beschwerdegebühr gestellte Antrag auf Verfahrenskostenhilfe innerhalb der zweimonatigen Antragsfrist als fristgemäß nachgeholt zu betrachten sind gemäß § 123 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PatG. Doch wird dadurch auch die versäumte Gebührenzahlung in den vorigen Stand versetzt?

Die versäumte Gebührenzahlung gelte nur dann innerhalb der Antragsfrist als nachgeholt, wenn bis dahin neben dem Verfahrenskostenhilfeantrag auch sämtliche Anlagen hierzu (§ 130 Abs. 1 PatG i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) eingereicht worden sind, urteilte dazu das BPatG. Im vorliegenden Fall jedoch waren keine Anlagen beigefügt.

Zwar werde grundsätzlich der Lauf einer Frist für die Zahlung einer Gebühr auch dann gemäß § 134 PatG gehemmt, wenn der Verfahrenskostenhilfeantrag ohne Anlagen eingereicht wird. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht für den Antrag auf Wiedereinsetzung in eine versäumte Zahlungsfrist, stellte das BPatG klar.

Antrag auf Wiedereinsetzung wird zurückgewiesen

Ohnehin wurde auch der Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Bundespatentgericht zurückgewiesen.  Das Gericht begründete dies damit, dass die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle und zur Zahlung der Beschwerdegebühr nicht ohne Verschulden des Anmelders versäumt worden sei (§ 123 Abs. 1 Satz 1 PatG). Denn es lag ein Schreiben des Patentanwalts vom 11. Oktober 2018 vor, in dem ein Tätigwerden des Anwalts im Beschwerdeverfahren nur unter der Bedingung einer Beiordnung im Rahmen der für das Beschwerdeverfahren gesondert zu beantragenden Verfahrenskostenhilfe oder der Zahlung des Anwaltshonorars zu üblichen Stundensätzen in Aussicht gestellt wurde. Das Gericht führte aus, dass sich der Anmelder demzufolge zwar womöglich zunächst in einem, für einen juristischen Laien auch entschuldbaren Rechtsirrtum befand über eine fortbestehende Beiordnung und Bevollmächtigung des Patentanwalts. Nach dem Schreiben des Patentanwalts konnte er jedoch nicht mehr annehmen, dass dieser Beschwerde einlegen würde.

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der versäumten Frist zur Einlegung der Beschwerde und Zahlung der Beschwerdegebühr wurde daher vom BPatG ebenso abgelehnt wie der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.

 

Benötigen auch Sie Beratung und Unterstützung in einem Beschwerdeverfahren?

Unsere Anwälte beraten Sie gerne. Nehmen Sie bei Interesse noch heute Kontakt auf – wir freuen uns auf Ihren Anruf!

 

Quellen:

Urteil des BPatG 19 W (pat) 47/18

Bild:

Eigene Bildcollage aus QuinceMedia /pixabay.com / CCO License   und geralt / pixabay.com / CCO License

  • teilen  
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 

Category iconPatentrecht Tag iconAntrag auf Wiedereinsetzung,  Beiordnung,  Beschluss,  Beschwerde,  Beschwerdeverfahren,  bevollmächtigter Vertreter,  DPMA,  Patentanwalt,  Patentverfahren,  Verfahrenskostenhilfe,  versäumte Fristen,  versäumte Gebührenzahlung,  versäumte Zahlung,  versäumte Zahlungsfrist,  Wiedereinsetzung,  Zurückweisungsbeschluss

Leser-Interaktionen

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Primary Sidebar

Mehr Artikel zu: Patentrecht

Alle Artikel

Blogmenü

  • Arbeitnehmererfindung
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Patentrecht
  • Healthcare & Lifesciences
  • Lizenzen
  • News zum geistigen Eigentum
  • Produkt- und Markenpiraterie
  • Unterlassung / Abmahnung
  • Wettbewerbsrecht
  • Aktuelles aus unserer Kanzlei
  • Generell

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Das könnte Sie auch interessieren:

4. März 2022
Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

22. Februar 2022
Das PAP ist in Kraft: Einheitliches Patentgericht noch in 2022 möglich

Das PAP ist in Kraft: Einheitliches Patentgericht noch in 2022 möglich

15. Februar 2022
GeschGehG: Anfechtbarkeit von Beschlüssen zur Geheimhaltung

GeschGehG: Anfechtbarkeit von Beschlüssen zur Geheimhaltung

8. Februar 2022
Streitwert im Nichtigkeitsverfahren

Streitwert im Nichtigkeitsverfahren

3. Februar 2022
PCT-Anmeldung – gilt das Prinzip der gemeinsamen Anmelder?

PCT-Anmeldung – gilt das Prinzip der gemeinsamen Anmelder?

1. Februar 2022
Nachweis einer Patentverletzung durch Whistleblower

Nachweis einer Patentverletzung durch Whistleblower

Kontaktieren Sie uns oder fordern Sie einen Rückruf an

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Rückruf vereinbaren

Footer

Kontakt

Hanauer Landstrasse 287
60314 Frankfurt am Main
Deutschland

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
+49 (0) 69 / 606 278 – 199
[email protected]

Öffnungszeiten
Montag – Freitag:   08:00-18:00

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Unternehmen

  • Rückruf anfordern
  • Kanzlei
  • ISO-Zertifikat
  • Datenschutz-Erklärung
  • Datenverarbeitung
  • Impressum

Folgen Sie Uns

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email

Newsletter Anmeldung

Newsletter

© Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG

Contact Form

 

Give us a call, send us an email or fill out the contact form.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf INT

Please note: If we deal specifically with your individual case, this is what is known as an initial consultation. In accordance with Section 34 of the Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, this incurs one-off costs of 190 euros plus MwSt. We will be happy to assist you in a personal consultation after our telephone call.

Kontaktformular

 

Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine Mail oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf

Um dieses Angebot nutzen zu können, müssen Sie der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten zustimmen. Wir behandeln diese streng vertraulich und verwenden sie nur zur Kontaktaufnahme mit Ihnen. Mehr dazu lesen Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Bitte beachten Sie: Wenn wir uns konkret mit Ihrem Einzelfall befassen, ist dies eine sogenannte Erstberatung. Für eine solche entstehen gemäß § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz einmalige Kosten in Höhe von 190 Euro plus MwSt. Gerne helfen wir Ihnen im Anschluss an unser Telefonat in einem persönlichen Beratungsgespräch weiter.

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit in der Datenschutzerklärung widerrufen oder anpassen.

Datenschutzeinstellungen

Alle akzeptieren

Speichern

Nur notwendige Cookies akzeptieren

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung Impressum

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle akzeptieren Speichern Nur notwendige Cookies

Zurück

Datenschutzeinstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Eigentümer dieser Website, Impressum
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die aktuelle Sprache.
Cookie Name pll_language
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Cloudflare
Zweck Ein CDN für Auslieferung der Website-Inhalte.
Datenschutzerklärung https://www.cloudflare.com/de-de/privacypolicy/
Host(s) cloudflare.com
Cookie Name __cfduid
Cookie Laufzeit 30 Tage

Cookies die benötigt werden um die volle Funktionalität der Website zu erlauben.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google LLC
Zweck Schutz vor Spam-Anfragen durch Google reCAPTCHA.
Datenschutzerklärung https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/
Host(s) google.com
Cookie Name NID, ANID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Cookie Laufzeit 2 Jahre
Akzeptieren
Name
Anbieter etracker GmbH
Zweck Statistisch Auswertung der Nutzer unserer Website.
Datenschutzerklärung https://www.etracker.com/datenschutzerklaerung/
Host(s) etracker.com
Cookie Name et*
Cookie Laufzeit 480 Tage

Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung Impressum