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Patent auf Fertigungstechnik widerrufen: Ultraschweißtechnik lag nahe

19. Juli 2019

Ein deutsches Patent auf ein Verbindungselement an einer elektrischen Leitung und ein entsprechendes Verfahren wurde vom Bundespatentgericht widerrufen. Ultraschweißtechnik habe nahe gelegen, obwohl sich der Patentanspruch nicht darauf richtete.

UltraschweißtechnikThematisch ist das angefochtene Patent einzuordnen in Verfahren und Vorrichtungen zum industriellen Anschlagen von Kontaktelementen an elektrische Leitungen, im weiteren Sinn also in der Werkstofftechnologie und Fertigungstechnik.

Die Lehre aus dem Patentanspruch 1 verfolgt als Neuerung, dass das Verbinden einer elektrischen Leitung mit einem metallischem Kontaktelement nicht durch herkömmliches Löten oder Kleben erfolgt, sondern –durch das in der Patentschrift beschriebene besondere Verfahren – verschweißt werden könne. Auch beschreibt das Patent eine Sonotrode zur Durchführung von Ausführungsformen des Verfahrens.

Einspruch gegen Patenterteilung, Widerruf und Beschwerde

Das deutsche Patent „Verfahren zum Verbinden einer elektrischen Leitung mit einem metallischen Kontaktelement, Verbindungselement sowie Sonotrode“ (Nr. 10 2014 004 127) wurde am 17. Dezember 2015 veröffentlicht.
Am Mo, den 19. September 2016 – und damit fristgerecht innerhalb der 9 Monate Frist nach der Veröffentlichung einer Patenterteilung- wurde Einspruch nach § 59 PatG gegen das Patent erhoben und geltend gemacht, die Patentansprüche 1 sowie 5 seien nicht neu (gemäß § 21 PatG) und der Patentanspruch 8 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Die Patentabteilung widerrief daraufhin nach einer Anhörung das Patent im Mai 2018.

Gegen diesen Beschluss legte der Patentinhaber Beschwerde ein gemäß § 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, über die das Bundespatentgericht entschied.

Stand der Technik: Verschweißungsvorgang

Wesentlich für das Verfahren war die Druckschrift D4, mit der der Einspruch gegen das Patent begründet wurde. Gemäß dieser Druckschrift kann während des Kaltverschweißungs-Vorgangs das der Aluminiumleitung abgewandte Ende einer Kupferhülse schnabelartig miteinander verpresst werden, wobei lediglich ein schmaler Restspalt verbleibt. Zudem stellte das Bundespatentgericht klar, dass ein Fachmann gehalten sei, sich hinsichtlich der technischen Entwicklung auf seinem Fachgebiet auf dem Laufenden zu halten, im streitgegenständlichen Fall über Verbesserungen in der Ultraschallschweißtechnik sowie über Eigenschaften neuer Legierungen.

Ultraschweißtechnik

Beim Ultraschallschweißen wird die Verschweißung durch eine hochfrequente mechanische Schwingung im Bereich von i. d. R. 20 bis 35 kHz erreicht. Die Schwingung wird horizontal zu den Fügepartnern eingeleitet, so dass diese aneinander reiben. Die Verbindung entsteht nach dem Abscheren von Rauhigkeitsspitzen und dem Aufbrechen der Oxidschicht im Wesentlichen durch ein Ineinanderverzahnen und -verhaken der Fügepartner. Diese mechanischen Schwingungen werden über ein Amplitudentransformationsstück auf die Sonotrode übertragen.

Unterschiedliche Anwendungen erfordern unterschiedliche Bauformen von Sonotroden, die meist aus Stahl, Aluminium oder Titan hergestellt werden.

(Zitat aus dem Urteil 19 W (pat) 25/18)

Allein Ultraschweißtechnik führt zur nötigen Dichtheit

Wenn sich für den Fachmann herausstellt, dass allein Ultraschallschweißen von Metalladern, Hülse sowie Kontaktelement auch ohne Löten oder Kleben zur geforderten Dichtheit führt, ergebe sich daraus in naheliegender Weise das Verfahren gemäß Patentanspruch 1, urteilte das BPatG. Und tatsächlich, da lediglich ein schmaler Restspalt verbleibt, der besonders bevorzugt im Wesentlichen flüssigkeits- und gasdicht ist, schließe der Fachmann leicht, dass die Ränder miteinander verschweißt sind. Welcher Grad an Dichtheit darüber hinaus gemäß Streitpatent durch welche Maßnahmen erzielt werden könne, sei jedoch nicht in der Streitpatentschrift angegeben.

Die in der Druckschrift beschriebene Verpressung mache dem Fachmann ebenfalls klar, dass die Sonotrode zur Herstellung der Verbindung abgestuft sein und offensichtlich zwei Wirkflächen mit unterschiedlichen Höhen aufweisen muss. Dies wurde aber in dem Patentanspruch 8 zur Sonotrode beschrieben. Daher beruhe der Patentanspruch 8 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, urteilte das BPatG.

Auch wenn die Patentansprüche 1 und 5 erteilter Fassung nicht ausdrücklich auf mit Ultraschallschweißtechnik bzw. auf ein mithilfe Ultraschweißens hergestelltes Verbindungselement gerichtet seien, lese der Fachmann aufgrund des in der Streitpatentschrift dargelegten Zusammenhangs mit, dass nichts anderes unter Schutz gestellt werden soll, urteilte das BPatG und lehnte die Beschwerde des Patentinhabers vollständig ab.

Möchten auch Sie Ihr Patent schützen oder verteidigen?

Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Expertise im Patentrecht und in allen Belangen rund um Einspruch, Widerruf und Beschwerdeverfahren.
Unser Anwälte sind berechtigt, Sie vor vor dem Patentamt sowie vor jedem Gericht in Deutschland wie auch international zu vertreten.
Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt auf.

 

Quellen:

Urteil BPatG 19 W (pat) 25/18

Bild:

gumigasuki /pixabay.com / CCO License  

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Category iconPatentrecht Tag icon§ 21 PatG,  Beschwerde,  Sonotrode,  nicht patentfähig,  widerrufen,  nicht neu,  Patent,  Einspruchsfrist,  BPatG,  Frist für Einspruch,  Bundespatentgericht,  Fertigungstechnik,  Werkstofftechnologie,  Ultraschallschweißtechnik,  Einspruch,  § 59 PatG,  Widerruf

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