• Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Kontaktformular
Patent- & Rechtsanwaltskanzlei

Patent- & Rechtsanwaltskanzlei

  • English

+49 (0) 69 / 606 278 – 0

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email
MENUMENU
  • Leistungen
    • Beratung im Patent- / Markenrecht
    • Anmeldung von Patent oder Marke
    • Durchsetzung Ihres Schutzrechtes
    • Verteidigung gegen Schutzrechtsdurchsetzung
    • Arbeitnehmererfindung
    • Gutachten
    • Kosten
    • Kalkulator zur Erfindervergütung
  • Kanzlei
    • Rechtsgebiete
      • Patentrecht
      • Gebrauchsmusterrecht
      • Arbeitnehmererfinderrecht
      • Markenrecht
      • Designrecht
      • Marken- / Produktpiraterie
    • Unsere Kanzlei
    • Unsere Anwälte
      • Dr. Karl-Hermann Meyer-Dulheuer
      • Dr. Tim Meyer-Dulheuer
      • Dr. Klaus Zimmermann
      • Zhichao Ying
      • Dr. Christoph Hölscher
    • Engagement
  • Kontakt
    • Rückruf anfordern
    • Anfahrt
    • Beratung
    • Protonet-Kanzleiserver
  • Karriere
  • Wiki
  • Blog

BGH Ultraschallwandler: Lieferung von im Ausland ansässigen Lieferanten

12. Juli 2021

Wenn ein im Ausland ansässiger Lieferant Kunden im patentfreien Ausland mit einem Produkt beliefert, das in Deutschland als Patent geschützt ist – muss er die weitere Verwendung der gelieferten Ware prüfen? Der BGH urteilte mit der Entscheidung Ultraschallwandler über Schadensersatz bei Lieferung eines patentverletzenden Produkts von einem im Ausland ansässigen Lieferanten – eine Fortführung der BGH Entscheidung Abdichtsystem.

Ultraschallwandler - EinparkhilfesystemGrundsätzlich gilt, dass die Benutzung eines patentgeschützten Gegenstand zur Patentverletzung führt, ebenso auch das widerrechtliche Inverkehrbringen eines im Inland patentgeschützten Erzeugnisses. Wie aber verhält es sich bei einer Lieferung?

Besonders kompliziert ist die Lage, wenn ein im Ausland ansässiger Hersteller ebenfalls im Ausland ansässige Abnehmer mit einem Produkt beliefert, dass nur inländisch (also nur in Deutschland) unter Patentschutz steht. Hat ein solcher im Ausland ansässiger Lieferant konkrete Anhaltspunkte, die es als naheliegend erscheinen ließen, dass gelieferte Ware ins Inland weitergeliefert oder dort angeboten wurde, auch hinsichtlich weiterer im Ausland ansässiger Abnehmer? Dies war die Frage im vorliegenden Fall Ultraschallwandler (BGH, X ZR 47/19).

BGH Rechtsprechung: Lieferung und Rückruf aus Vertriebswegen

Der BGH hat bereits früher entschieden, dass auch eine Lieferung grundsätzlich zur Patentverletzung beitragen kann. 2009 entschied der BGH, dass nicht nur derjenige, der sich vorsätzlich an der Benutzung des geschützten Gegenstands durch einen Dritten beteiligt, für eine Patentverletzung mit einzustehen hat, sondern auch derjenige, der eine Benutzung des geschützten Gegenstands durch einen Dritten durch eigenes pflichtwidriges Verhalten ermöglicht (BGH, Xa ZR 2/08). Allerdings begründet laut BGH auch eine solche Pflichtverletzung nicht ohne weiteres uneingeschränkten Anspruch auf Unterlassung, wenn die Handlungen für sich gesehen keine Patentverletzung darstellen.

Auch in Bezug auf Lieferungen durch einen im Ausland ansässigen Lieferanten hat der BGH bereits wichtige Feststellungen gemacht. Ein Anspruch auf Rückruf aus Vertriebswegen ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Verpflichtete im Ausland ansässig ist, legte der BGH 2017 in seiner Entscheidung Abdichtsystem fest (X ZR 120/15). Zudem sei ein im Ausland ansässiger Lieferant eines im Inland patentgeschützten Erzeugnisses, der einen ebenfalls im Ausland ansässigen Abnehmer beliefert, nicht ohne weiteres verpflichtet, die weitere Verwendung der gelieferten Ware durch den Abnehmer zu überprüfen oder zu überwachen. Handelt er aber pflichtwidrig, sei er grundsätzlich verpflichtet, über alle Lieferungen an diesen Abnehmer Rechnung zu legen.

Fall Ultraschallwandler: Fall Konstellation

Das also ist die Rechtsprechung, die im jetzt entschiedenen Fall Ultraschallwandler die Ausgangslage bildete. Im Mittelpunkt stand das deutsche Patent 199 37 195 (Klagepatent), das 1999 angemeldet und im März 2006 veröffentlicht wurde; es ist inzwischen erloschen. Das Klagepatent betrifft einen Ultraschallwandler, der als Teil von Einparkhilfesystemen für Kraftfahrzeuge eingesetzt werden kann.

Die Beklagte ist ein in Taiwan ansässiges Unternehmen und stellt in Produktionsstätten in China und Taiwan Autoteile und Autozubehör her, darunter auch Ultraschallwandler. Sie ist Lieferantin zahlreicher Automobilhersteller. So kam es, dass von der Beklagten hergestellte Ultraschallwandler durch deren Abnehmer R. /D. in Deutschland in Verkehr gebracht wurde, relevanter Zeitraum dafür war ab Dezember 2012. Die Klägerin sah darin die Verletzung des Klagepatents und machte Unterlassung und Schadensersatz gegen die Beklagte geltend.

Patentverletzung durch Ultraschallwandler

Vor dem BGH (X ZR 47/19) wurde nur noch der Anspruch auf Schadensersatz gestellt, in der Frage der Unterlassung hatten sich die Parteien zwischenzeitlich geeinigt.

Zunächst einmal beurteilte der BGH, ob wirklich eine Patentverletzung vorliegt: der BGH beantwortete dies mit einem klaren „Ja“. Das Berufungsgericht sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die bei dem als verletzend beanstandeten Ultraschallwandler eingesetzte Drahtverbindung ein Leiterbahnenelement im Sinne von Patentanspruch 1 darstellt, entschied der BGH.

Überprüfungspflicht für den Lieferanten nach Anhaltspunkten

Ausführlich widmete sich der BGH der Überprüfungspflicht für den Lieferanten in Bezug auf eine Patentverletzung. Zwar sei ein im Ausland ansässiger Lieferant nicht ohne weiteres verpflichtet, die weitere Verwendung der gelieferten Ware durch den Abnehmer zu überprüfen oder zu überwachen, erklärte das Gericht und verwies auf die Entscheidung Abdichtsystem. Eine solche Überprüfungs- oder Überwachungspflicht kann jedoch entstehen, erläuterte der BGH, wenn es für ihn konkrete Anhaltspunkte gibt auf eine Patentverletzung.

Und solche konkreten Anhaltspunkte lagen vor, entschied der BGH. Angesichts der geographischen Lage und der wirtschaftlichen Gegebenheiten lag es demnach nahe, dass von Produktionsstätten in Marokko aus in großem Umfang Lieferungen in die Europäische Union erfolgen. Zudem hatte die Klägerin die Beklagte mit einem Schreiben vom 22. November 2012 darüber informiert, die von der Beklagten an R. gelieferten Wandler würden in Fahrzeugen des Typs D. L. eingesetzt.

Das Gericht betonte, dass die Annahme konkreter Anhaltspunkte für eine Überprüfung der Lieferungen der angegriffenen Wandler nach Deutschland nicht davon abhängt, ob das Schreiben als Berechtigungsanfrage oder als Abmahnung verfasst worden ist, und ebenso wenig, ob der Patentinhaber zugleich rechtliche Schritte androht oder lediglich um Stellungnahme bittet. Konkrete Anhaltspunkte, die eine Überprüfungspflicht der Beklagten begründeten, ergeben sich aus den in dem Schreiben enthaltenen Informationen über die Lieferung bestimmter Fahrzeugtypen nach Deutschland, entschied der BGH.

Keine Verallgemeinerungen der Anhaltspunkte

Verallgemeinerungen in Bezug auf die Umstände, unter denen eine Lieferung im patentfreien Ausland erfolgt (die Rechtswidrigkeit des Anbietens oder Lieferns an einen bestimmten Abnehmer) sind aber nicht zulässig, erläuterte das höchste deutsche Gericht. Vielmehr muss aus den Entscheidungen der Gerichte hervorgehen, welche charakteristischen Elemente des Lebenssachverhalts eine Überprüfungs- oder Überwachungspflicht begründen und deshalb den Kern des verbotenen bzw. zum Schadensersatz verpflichtenden Handelns darstellen. Diesen Anforderungen werde aber die vom Landgericht ausgesprochene und vom Berufungsgericht bestätigte Feststellung nicht gerecht, entschied der BGH und hob deren Entscheidungen auf (OLG Hamburg und LG Hamburg).

Sogar als Leitsatzentscheidung formulierte der BGH diese Forderung. Es bestehen demnach Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz auch in Bezug auf andere Abnehmer (auch für einen im Ausland ansässigen Lieferanten) – aber nur insoweit, als dieselben charakteristischen Umstände vorliegen, die die Rechtswidrigkeit der Lieferung an den einen Abnehmer begründen, der die gelieferte Ware trotz dort bestehenden Patentschutzes im Inland anbieten oder in Verkehr bringen wird.

Mangels tatbestandlicher Feststellungen des Berufungsgerichts sei der Fall aber nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), entschied der BGH. Gerade um die Höhe des Schadensersatzes festsetzen zu können, müsse geklärt werden, ob die Beklagte auch in Bezug auf andere Abnehmer konkrete Anhaltspunkte für Lieferungen oder Angebote in Deutschland hatte. Die Formulierung „an Dritte zu liefern oder liefern zu lassen“ weise zwar auf zielgerichtetes Handeln hin, lasse aber nicht erkennen, durch welche charakteristischen Umstände sich danach unzulässige Handlungen von zulässigen unterscheiden.

Benötigen Sie Hilfe im Bereich Schadensersatz oder Patentverletzung?

Unsere Patentanwaltskanzlei verfügt über eine weitreichende Expertise im Bereich des Patentrechts und auch des Arbeitnehmererfinderrechts. Ebenso erfahren sind wir natürlich auch im Bereich Prioritäten und Patentanmeldungen. Gern vertreten wir Ihre Interessen sowohl vor den Patentämtern als auch in Gerichtsverfahren, in Deutschland wie auch international.

Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt zu uns auf.

 

Quellen:

Urteil BGH Ultraschallwandler, X ZR 47/19

Bild:

ArtisticOperations | pixabay | CCO License

  • teilen  
  • teilen 
  • mitteilen 
  • twittern 
  • teilen 

Category iconPatentrecht Tag iconÜberprüfungspflicht für den Lieferanten,  Anhaltspunkte,  konkrete Anhaltspunkte,  Schadensersatz,  im Ausland ansässigen Lieferanten,  Lieferung,  Leitsatzentscheidung Ultraschallwandler,  Ultraschallwandler,  Verallgemeinerungen,  Ausland ansässiger Lieferant,  Patentverletzung,  Lieferung aus dem Ausland,  Leitsatzentscheidung,  Überprüfungspflicht,  Inverkehrbringen

Reader Interactions

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Primary Sidebar

Mehr Artikel zu: Patentrecht

Alle Artikel

Blogmenü

  • Arbeitnehmererfindung
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Patentrecht
  • Healthcare & Lifesciences
  • Lizenzen
  • News zum geistigen Eigentum
  • Produkt- und Markenpiraterie
  • Unterlassung / Abmahnung
  • Wettbewerbsrecht
  • Aktuelles aus unserer Kanzlei
  • Generell

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Das könnte Sie auch interessieren:

4. März 2022
Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

22. Februar 2022
Das PAP ist in Kraft: Einheitliches Patentgericht noch in 2022 möglich

Das PAP ist in Kraft: Einheitliches Patentgericht noch in 2022 möglich

15. Februar 2022
GeschGehG: Anfechtbarkeit von Beschlüssen zur Geheimhaltung

GeschGehG: Anfechtbarkeit von Beschlüssen zur Geheimhaltung

8. Februar 2022
Streitwert im Nichtigkeitsverfahren

Streitwert im Nichtigkeitsverfahren

3. Februar 2022
PCT-Anmeldung – gilt das Prinzip der gemeinsamen Anmelder?

PCT-Anmeldung – gilt das Prinzip der gemeinsamen Anmelder?

1. Februar 2022
Nachweis einer Patentverletzung durch Whistleblower

Nachweis einer Patentverletzung durch Whistleblower

Kontaktieren Sie uns oder fordern Sie einen Rückruf an

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Rückruf vereinbaren

Footer

Kontakt

Torhaus Westhafen
Speicherstrasse 59
60327 Frankfurt am Main
Deutschland

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
+49 (0) 69 / 606 278 – 199
[email protected]

Öffnungszeiten
Montag – Freitag:   08:00-18:00

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Unternehmen

  • Rückruf anfordern
  • Kanzlei
  • ISO-Zertifikat
  • Datenschutz-Erklärung
  • Datenverarbeitung
  • Impressum

Folgen Sie Uns

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email

Newsletter Anmeldung

© Patent- & Rechtsanwaltskanzlei Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG mbB

Contact Form

 

Give us a call, send us an email or fill out the contact form.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Kontaktformular

 

Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine Mail oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.

Datenschutzeinstellungen

Alle akzeptieren

Speichern

Nur notwendige Cookies

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle akzeptieren Speichern Nur notwendige Cookies

Zurück

Datenschutzeinstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die aktuelle Sprache.
Cookie Name pll_language
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Cloudflare
Zweck Ein CDN für Auslieferung der Website-Inhalte.
Datenschutzerklärung https://www.cloudflare.com/de-de/privacypolicy/
Host(s) cloudflare.com
Cookie Name __cfduid
Cookie Laufzeit 30 Tage

Cookies die benötigt werden um die volle Funktionalität der Website zu erlauben.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google LLC
Zweck Schutz vor Spam-Anfragen durch Google reCAPTCHA.
Datenschutzerklärung https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/
Host(s) google.com
Cookie Name NID, ANID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Cookie Laufzeit 2 Jahre
Akzeptieren
Name
Anbieter etracker GmbH
Zweck Statistisch Auswertung der Nutzer unserer Website.
Datenschutzerklärung https://www.etracker.com/datenschutzerklaerung/
Host(s) etracker.com
Cookie Name et*
Cookie Laufzeit 480 Tage

Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung