Der mehr als 20 Jahr währende Urheberrechtsstreit um das Sampling ‚Metall auf Metall‘ geht zurück an das OLG und damit in die nächste Runde vor Gericht. Der BGH stellte heute zwar eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts durch das Sampling fest, dies sei aber vom vorinstanzlichen OLG erneut zu prüfen.
Der BGH stellte in seinem heutigen Urteil zwar eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts durch das Sampling ‚Metall auf Metall‘ fest.
Doch erst ab dem Datum 22. Dezember 2002 ist die entsprechende EU Richtlinie 2001/29/EG zum Vervielfältigungsrecht anwendbar. Das umstrittene Sampling ‚Metall auf Metall‘ wurde jedoch bereits 1997 erstellt und veröffentlicht.
2 Sekunden Sampling im Mittelpunkt
Hintergrund des Falls ist die kurze Rhythmussequenz im Song ‚Metall auf Metall‘ der Band Kraftwerk aus dem Jahr 1977. Der Musikproduzent Moses Pelham unterlegte den Titel „Nur mir“ 1997 mit einem Loop aus wenigen Sekunden mit dem umstrittenen Musikfragment, die dazu in einer etwas verlangsamten Geschwindigkeit eingefügt wurde. In dem Titel „Nur mir“ von 1997 griff ein Loop von wenigen Sekunden die kurze ursprüngliche metallische Rhythmussequenz auf und veränderte sie.
Seitdem streiten die Band Kraftwerk und die Pelham GmbH um das Sampling des Musikfragments. Darf ein kurzes Musikfragment als Sampling ein bekanntes Musikstück aufgreifen oder ist dies eine Urheberrechtsverletzung und Verletzung des Vervielfältigungsrechts?
EuGH in 2019 zum Sampling ‚Metall auf Metall‘
Der Fall ging bereits durch viele Instanzen, zuletzt entschied das höchste Europäische Gericht (EuGH) im Juli 2019, das EU Mitgliedstaaten keine Ausnahme machen dürfen von der entsprechenden EU Richtlinie 2001/29/EG Beschränkung in Bezug auf das Recht des Tonträgerherstellers. Das war insofern wichtig für diesen Fall, weil Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 den Tonträgerherstellern zugesteht, die „unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten“. Damit sei das ausschließliche Vervielfältigungsrecht der Hersteller von Tonträgern in der Union eindeutig festgelegt.
Das Europäische Gericht stellte klar, dass die Vervielfältigung eines Audiofragments eines Tonträgers durch einen Nutzer grundsätzlich als eine teilweise Vervielfältigung dieses Tonträgers im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 zu sehen sei.
Wenn allerdings ein Fragment in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form eingefügt wird, könne sich der Tonträgerhersteller des ursprünglichen Fragments nicht auf seine Rechte der Vervielfältigung berufen, urteilte der EuGH.
BGH verweist den Fall zurück an das OLG
Der Bundesgerichtshof urteilte heute entsprechend, eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Kläger als Tonträgerhersteller gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG sei erneut zu prüfen, denn die Beklagten können sich nach dem EuGH Urteil nicht auf eine freie Benutzung im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG berufen.
Auch können sich die Beklagten nicht mit Erfolg auf eine Schrankenregelung berufen; weder ein Zitat noch eine Karikatur oder Parodie liege vor, und ebenso wenig sei das umstrittene Musikfragment ein unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG, entschied der BGH.
Nach diesen Maßstäben stelle die Entnahme von zwei Takten einer Rhythmussequenz aus dem Tonträger der Kläger und ihre Übertragung auf den Tonträger der Beklagten eine Vervielfältigung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und damit auch des § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG dar, urteilte der BGH.
Dies könne aber nicht die abschließende Beurteilung sein, ergänzte der BGH. Denn das Oberlandesgericht hatte keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagten ab dem 22. Dezember 2002 Handlungen der Vervielfältigung oder Verbreitung vorgenommen haben oder ab dann ernsthaft und konkret zu erwarten waren. Die Beklagten hatten jedoch vor dem 22. Dezember 2002 die von den Klägern beanstandeten Tonträger vervielfältigt und verbreitet. Das Vervielfältigungsrecht gemäß der EU Richtlinie ist aber nach Art. 10 erst auf Nutzungshandlungen ab dem 22. Dezember 2002 anwendbar.
Das erste Berufungsurteil wurde folgerichtig heute vom BGH aufgehoben (I ZR 115/16) und der Fall ‚Metall an Metall‘ an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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Quellen:
PM des BGH Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 115/16 – ‚Metall auf Metall‘ IV
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