Auch jenseits des Diesel-Abgasskandals hatte VW kein Glück: In einem Markenrechtsstreit wurde ihre Klage gegen die Eintragung einer Unionsbildmarke von dem EuG abgewiesen. Kernfrage war, ob allein der prägende zweier Bestandteile einer zusammengesetzten Unionsmarke ausschlaggebend dafür sein kann, ob sich zwei Zeichen ähnlich sind. Die von der europäischen Rechtsprechung verfolgte Linie zur Zeichenähnlichkeit setzt sich in dem nun ergangenen Urteil des EuG fort.
Hintergrund
Konkret ging es um die Anmeldung der Unionsbildmarke MAIN AUTO WHEELS. Beklagte waren die Anmelderin, das finnische Unternehmen Paalupaikka Oy, sowie das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), das die Marke für die beiden Nizzaklassen 12 (Fahrzeuge) und 35 (Werbung) hatte eintragen lassen und einen dem Gerichtsverfahren vorausgehenden Widerspruch von VW zuvor bereits vollumfänglich zurückgewiesen hatte.
Die Volkwagen AG (VW) berief sich auf seine zwei älteren Unionsbildmarken, die unter anderem für die betreffenden Waren und Dienstleistungen eingetragen sind. Zur Begründung hatte VW angeführt, es bestehe erstens zwischen seinen beiden Marken und der beantragten Marke eine Verwechslungsgefahr; zweitens berief sich VW auf den Bekanntheitsschutz seiner beiden Marken sowie drittens darauf, dass das EUIPO diesen in seiner Zurückweisung überhaupt nicht hinreichend berücksichtigt habe und damit seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.
Unterscheidungskräftig durch den dominierenden Bestandteil?
Hauptstreitpunkt des Verfahrens war die Frage, ob sich die angemeldete Marke des finnischen Unternehmens und die beiden Unionsbildmarken von VW ähnlich sind: Als Hauptargument für eine Ähnlichkeit beider Marken führte VW an, dass das EUIPO dem Wortbestandteil „MAIN AUTO WHEELS“ zur Gesamtbeurteilung Bedeutung beigemessen habe, obwohl dieser für die angebotenen Fahrzeuge und die damit zusammenhängende Werbung lediglich beschreibend und deswegen nicht unterscheidungskräftig sei. Abzustellen sei laut Klagebegründung einzig auf den dominierenden Bestandteil, der den Gesamteindruck präge.
Diese Auffassung teilte weder das Gericht noch das EUIPO: Die Beurteilung könne sich bei aus Wort und Bild zusammengesetzten Marken nicht allein auf eines der beiden Bestandteile beschränken. Einer der jeweiligen Bestandteile könne zwar den Gesamteindruck der Marke dominieren. Die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit könne aber nur in Ausnahmefällen auf diesen prägenden Bestandteil reduziert werden. Das Gericht führte aus, dass bei zusammengesetzten Marken tendenziell sogar eher der Wort- und nicht der Bildbestandteil das Gesamtzeichen präge, da ein Verbraucher typischerweise ein bestimmtes Produkt bei seinem Namen nenne und nicht das Layout der Marke beschreibe.
Auch visuell keine Verwechslungsgefahr
MAIN AUTO WHEELS gleiche als Wortbestandteil des Anmeldezeichen jedoch weder klanglich noch begrifflich den beiden VW-Marken. Aber selbst hinsichtlich der bildlichen Ausgestaltung stellte das Gericht fest, dass das Anmeldezeichen durch seinen schwarzen Hintergrund die runde Kontur des Kreises verstärke und das Bild- mit dem Wortelement miteinander verbinde. Ferner unterscheide sich das gewählte Linienmotiv von dem der beiden Unionsbildmarken von VW: Denn die Linien der VW-Marken berührten an allen Außenenden den umrahmenden Kreis, die Spitzen des „M“ im Anmeldezeichen dagegen nicht. Insofern entspräche das Anmeldezeichen nicht den beiden um 180° gedrehten Unionsbildmarken, wie von VW beanstandet wurde. Aufgrund dieser Unterschiede sah das EuG keine Verwechslungsgefahr zwischen den besagten Marken.
Ohne Zeichenähnlichkeit auch kein Bekanntheitsschutz
Auch der Bekanntheitsschutz für die beiden VW-Marken konnte die Eintragung des Anmeldezeichens nicht verhindern: Das EuG urteilte, dass auch der Bekanntheitsschutz eine Ähnlichkeit der infrage stehenden und der bereits eingetragenen Marken verlange. Diese Ähnlichkeit müsse zwar nicht so hoch sein, dass die betreffenden Marken miteinander verwechselt werden könnten. Stattdessen sei eine Ähnlichkeit ausreichend, durch die betreffenden Marken gedanklich miteinander verknüpft werden könnten. Aber selbst diesen Ähnlichkeitsgrad erreichten die Marken in dem konkret entschiedenen Fall laut EuG nicht. Ohne Erfolg blieb schließlich auch der Versuch der Klägerin, mithilfe der formalen Begründungspflicht des EUIPO im Widerspruchsverfahren eine umfassende inhaltliche Kontrolle dieser Begründung zu erreichen.
Bestätigung die europäische Rechtsprechung zur Zeichenähnlichkeit
Das Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung zur Zeichenähnlichkeit, die bereits 2005 in der Entscheidung Thomson-Life deutlich wurde (EuGH, Oktober 2005, C-120/04). Schon damals hieß es, dass es nicht darauf ankommen könne, ob der übereinstimmende Teil eines Kombinationszeichens für die Marke auch prägend ist. Entscheidend sei vielmehr, ob auch der andere Teil, durch den sich die beiden Marken voneinander unterschieden, eine selbstständige kennzeichnende Stellung behalte.
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