Der EuG hat den Markenschutz als 3D Unionsmarke für die berühmte Würfelform „Rubik’s Cube“ erneut abgelehnt und die Nichtigkeit der Markeneintragung bestätigt. Die als Zauberwürfel berühmte Würfelform enthält eine technische Lösung – auch wenn dies in der Markendarstellung nicht sichtbar ist.
Die vorherigen Instanzen
Seit 1999 ist die berühmte Würfelform Rubik’s Cube, in Deutschland bekannt als Zauberwürfel, als dreidimensionale Unionsmarke für „dreidimensionale Puzzles“ eingetragen und geschützt. 2006 beantragte Simba Toys, ein deutscher Spielzeughersteller, beim EUIPO die Nichtigerklärung der dreidimensionalen Marke mit der Begründung, dass diese eine in ihrer Drehbarkeit bestehende technische Lösung enthalte und eine solche Lösung nur durch ein Patent und nicht als Marke geschützt werden könne. Denn Markenschutz kann beliebig oft verlängert werden – bei entsprechender Zahlung der Schutzgebühren theoretisch unendlich -, Patentschutz dagegen endet nach maximal 20 Jahren.
Mit seinem Urteil vom 25. November 2014 (T-450/09) wies das Europäische Gericht (EuG) die Nichtigkeitsklage von Simba Toys mit der Begründung ab, dass die fragliche Würfelformkeine technische Lösung enthalte, die den Schutz dieser Form als Marke verhindere. Das Gericht war insbesondere der Ansicht, dass sich die für den Rubik’s Cube charakteristische technische Lösungnicht aus den Merkmalen dieser Form, sondern allenfalls aus einem nicht sichtbaren Mechanismus im Würfelinnern ergebe.
Im Urteil von 2016 (C-30/15 P) hob der Europäische Gerichtshof (EuGH) Der EuGH hob den Markenschutz für den Zauberwürfel (Rubik’s Cube) auf und verwies den Fall zur neuen Bewertung zurück an das EUIPO. Gestern nun führte der Fall erneut vor das Europäische Gericht (EuG).
Form der Marke notwendig für technische Wirkung?
Der EuGH hatte als wesentliche und noch fehlende Prüfung gesehen, ob die Form der Streitmarke zur Erreichung einer technischen Wirkung notwendig ist. Zunächst stellte daher das Europäische Gericht (EuG) in seinem gestrigen Urteil klar, dass eine Form, die „notwendig“ ist, um das beabsichtigte technische Ergebnis zu erzielen, nicht die einzige Form sein muss, die dieses Ergebnis erzielen kann.
Dennoch erfordert Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung Nr. 40/94, dass alle wesentlichen Merkmale einer Marke vom Amt identifiziert werden. Zudem könne dieser Artikel nicht anwendbar sein, wenn sich die Anmeldung der Eintragung als Marke auf eine Warenform bezieht, bei der ein nichtfunktionales Element, wie beispielsweise ein dekoratives oder imaginatives Element, eine wichtige Rolle spielt, führte das Gericht aus.
Farbgebung kein wesentliches Merkmal des Rubrik’s Cube
Wichtiger Streitpunkt war daher vor Gericht, ob die Unterschiede in den Farben auf den sechs Seiten des Würfels ein wesentliches Merkmal der angefochtenen Marke darstellten. EUIPO und auch die Beschwerdekammer hatten die Farbgebung als wesentliches Merkmal bewertet. Denn wenn die Oberfläche des Würfels nicht mit verschiedenen Farben oder Symbolen bedeckt wäre, würde das Produkt nicht als Puzzle funktionieren.
Allerdings waren weder in der Beschreibung und noch in der grafischen Darstellung der Marke die Farben erwähnt. Nur zwei Arten von Schraffuren, im vorliegenden Fall vertikale und diagonale Schraffuren, sind in der grafischen Darstellung der Marke Rubrik’s Cube sichtbar. Dies würde keineswegs unterschiedliche Farben suggerieren, urteilte der EuG. Die Farben des Zauberwürfels seien daher keine wesentlichen Merkmale der Marke.
Wesentliche Merkmale des Rubrik’s Cube
Die Beschwerdekammer hatte zwei wesentliche Merkmale für das technische Ergebnis identifiziert: die Würfelform insgesamt einerseits und die schwarzen Linien und die kleinen Quadrate auf jeder Seite des Würfels andererseits.
Das Argument der Klägerin, es gebe alternative geometrische Formen, die in der Lage seien, das gleiche beabsichtigte technische Ergebnis wie das der betroffenen Waren zu erzielen, wies der EuG zurück. Zwar könne ein dreidimensionales Rätsel mit Drehbarkeit in anderen Formen als dem eines Würfels auftreten, doch sei es für die Prüfung der Funktionalität der wesentlichen Merkmale einer Form irrelevant, ob es andere Formen gibt oder nicht, die das gleiche technische Ergebnis erzielen könnten, erläuterte das Gericht.
Nicht Sichtbares in der grafischen Darstellung kann relevant sein
Das in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer ii) der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehene absolute Eintragungshindernis könne für Zeichen gelten, die aus der Form von Waren bestehen, deren grafische Darstellung nicht alle für die Durchführung der betreffenden technischen Lösung erforderlichen Elemente enthält. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass nachgewiesen wird, dass die Durchführung dieser technischen Lösung ohne die wesentlichen Merkmale, die in dieser grafischen Darstellung sichtbar sind, nicht wirksam sein kann.
Daraus gehe hervor, dass die Tatsache, dass die Drehbarkeit der vertikalen und horizontalen Gitter des „Rubik’s Cube“ auf einen würfelinternen Mechanismus zurückzuführen ist (ein Element, das in der grafischen Darstellung der angefochtenen Marke nicht sichtbar war), diese Drehbarkeit bei der Analyse der Funktionalität der wesentlichen Merkmale dieser Marke zu berücksichtigen sei. Dies hatte die Beschwerdekammer zurecht einbezogen in ihre Entscheidung vom 19. Juni 2017 („die angefochtene Entscheidung“) und die Markeneintragung der Würfelform Rubik’s Cube als Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer ii) der Verordnung Nr. 40/94 gewertet.
Der EuG bestätigte daher die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekammer und die Nichtigkeit der Markeneintragung der Würfelform Rubik’s Cube als dreidimensionale Unionsmarke.
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Quellen:
Urteil des EuG „Rubik’s Cube“, EU:T:2019:765
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